@Black
Zutreffend ist, dass der achte Zivilsenat des BGH sogar wiederholt in Abweichung zu anderen Senaten entschieden hat ohne unter Einhaltung des Verfahrens nach GVG den dafür bestehenden Großen Senat anzurufen (z.B. Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 unter anderem in Widerspruch zu BGHZ 151, 274, 282; Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 unter anderem im Widerspruch zu Urt. v. 08.03.2008 - KZR 29/06 und zu BGH, Urt. vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295, unter II 2 b, c).
Stromnetznutzungsentgelt III
BGB § 315; EnWG 1998 § 6; EnWG 2003 § 6
Dem Netzbetreiber steht nach § 6 Abs. 1 EnWG 1998 bei der Bestimmung des Netznutzungsentgelts ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zu.
Der Nachprüfung der Billigkeit des vom Wettbewerb nicht kontrollierten Netznutzungsentgelts steht es nicht entgegen, wenn der Preis bei Vertragschluss beziffert worden ist oder der Netznutzer eine frühere Preiserhöhung nicht beanstandet hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.6.2007– VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [für BGHZ vorgesehen]).
BGH, Urteil vom 4. März 2008 – KZR 29/06 – OLG Celle, LG Hildesheim
BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86:
Mißverständlich und im Ergebnis unzutreffend ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht von einer \"vereinbarten Pauschale\" spricht und daraus den Schluß ziehen will, schon deshalb seien die in den \"Ergänzenden Bestimmungen\" der Klägerin niedergelegten Sätze einer Nachprüfung unzugänglich.
a) Die Pauschalen sind von den Parteien nicht individuell vereinbart worden. Sie sind vielmehr in den \"Ergänzenden Bestimmungen\" der Klägerin enthalten. Auf diese Bestim-mungen erstreckt sich der Verordnungscharakter der AVBV nicht (Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Der Wirtschaftskommentator, § 1 AVBE1tV Nr. 7). Sie sind vielmehr als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG anzusehen (Tegethoff-Büdenbender-Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 1 AVBGasV Rdn. 23; § 10 AVBGasV
Rdn. 26). So sind denn die Hinweise der Klägerin auf ihre Pauschalen in dem Schreiben vom 4. Februar 1982 und in den Auftragsbestätigungen vom 11. April 1983 auch nicht als ein Angebot der Klägerin zur Vereinbarung bestimmter Beträge zu verstehen, über die sich die Parteien gesondert zu einigen hatten. Es handelte sich vielmehr nur um die Einbeziehung von AGB-Pauschalen in den Vertrag, was sich insbesondere aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 4. Februar 1982 ergibt, wo es heißt, es kämen die Pauschalpreise entsprechend den \"Ergänzenden Bestimmungen\' zur Anwendung.
b) Nun betreffen die Pauschalen als solche die reine Preisgestaltung. Damit unterliegen sie gemäß S 8 AGBG grund-sätzlich nicht der Überprüfung nach §§ 9 bis 11 AGBG (vgl. Senatsurteil NJW 1984, 17L, 172 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch im konkreten Fall nicht, daß die Pauschalen einer ge-richtlichen Beurteilung völlig entzogen wären. So hat schon das Reichsgericht bei der Preisgestaltung von Strompreisen durch ein städtisches Versorgungsunternehmen grundsätzlich § 315 Abs. 3 BGB für anwendbar gehalten (RGZ 111, 310, 313).
Später hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, grundsätzlich einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (BGH2 73, 114, 116). Auch im Schrifttum ist anerkannt, daß ein Verwender, der den Preis seiner Leistung einseitig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreibt, einer Kontrolle auf dem Wege der entsprechenden Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB jedenfalls dann unterworfen ist, wenn er in seinem Lei-stungsbereich eine rechtliche oder tatsächliche Monopolstellung besitzt, so daß der andere Teil, wenn er die Leistung erwerben will, mit dem Verwender kontrahieren muß, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 10; so auch Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG-Kommentar, § 8 Rdn. 13; Söllner in MünchKomm, 2. Aufl., S 315 BGB Rdn. 7; Ballhaus in BGB-RGRK, 12. Aufl., 5 315 Rdn. 22).
c)Diese Grundsätze sind hier anzuwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin, die als kommunales Wirtschaftsunternehmen Gas als Leistung der Daseinsvorsorge anbietet, eine Monopolstellung. Sie wäre von den der Beklagten mitgeteilten Pauschalen schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht abgewichen (vgl. a. Senatsurteil vom 16. März 1978 - VII ZR 73/77 = LM EnergiewirtschaftsG § 6 Nr. 9 = WM 1978, 730, 731). Insofern ist der fehlende Widerspruch der Beklagten gegen die Preisvorstellungen der Klägerin, dem das Berufungsgericht so viel Bedeutung beimißt, ohne Belang. Dasselbe gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch ihre Unterschrift unter die Gasanschlußanträge die AVB und die \"Ergänzenden Bestimmungen\" als Vertragsinhalt anerkannt. Die Beklagte mußte als Tarifkundin die Pauschalen akzeptieren oder aber von dem Gasanschluß Abstand nehmen. Deshalb liegt es auch neben der Sache, wenn das Berufungsgericht die vorliegenden Pauschalen mit der Pauschalvereinbarung nach § 2 Nr. 7 VOB/B vergleicht. Dort geht es nicht um die Leistungen der Daseinsvorsorge, die durch ein Monopolunternehmen angeboten werden.
3. Die Pauschalen sind für die Beklagte daher nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Zur Nachprüfung kann die Beklagte nach S 315 Abs. 3 S. 2 BGB das Gericht anrufen.
BGH, B. v. 10.12.2008 KVR 2/08 Rn. 12
Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon in seiner bisherigen Rechtsprechung den Gasversorgungsmarkt als den für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevanten Markt angesehen (Sen.Urt. v. 29.4.2008 – KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295 Tz. 12 – Erdgassondervertrag, für BGHZ 176, 244 vorgesehen, im Anschluss an BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen). In Übereinstimmung damit geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 138/07 Tz. 18] von einer Monopolstellung des örtlichen Gasversorgers aus.
Zutreffend ist auch, dass dieser Senat sich dabei mit bereits bestehender Rechtsprechung anderer Senate nicht auseinandergesetzt und die Abweichung dazu nicht begründet hat, was auf eine Ignoranz der bereits bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung schließen lassen könnte.
Sollte uns dies nun generell schon an der geltenden Rechtsordnung zweifeln lassen?
Ist es etwa ein
Indiz dafür, wie zuweilen von einem einzelnen Zivilsenat des BGH mit der geltenden Rechtsordnung verfahren wird?
Ihre letzte Frage ist auch bereits umfassend beantwortet.
Der achte Zivilsenat hatte die Frage in der Entscheidung vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06)
ausdrücklich offen gelassen, weil es darauf für die Entscheidungsfindung nicht ankam. Wenn er die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, dann kann er sie denknotwendig noch nicht beantwortet haben. Und dass der gezogene Schluss nicht zutreffend ist, wurde auch bereits umfassend begründet.
Es gibt zu der Frage
obergerichtliche Rechtsprechung vom OLG Bremen, vom OLG Hamm, vom OLG Oldenburg und etwas abseitig davon des OLG Celle. Mit allen zusammen befasst sich u.a. die genannte Entscheidung des LG Bremen vom 30.01.2009 mit m. E. gut begründeter, zutreffender Wertung. Damit kann man sich inhaltlich auseindersetzen.
Nachdem die Grundsätze zum Transparenzgebot entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH bekannt sind, hier mehrfach aufgeführt wurden, kann man eine
jede Klausel daran messen und kontrollieren, auch jene, die Sie sich ggf. vorstellen.
Transparenz erfordert zum einen Vorhersehbarkeit und zum anderen eine Kontrollmöglichkeit anhand der Klausel selbst hinsichtlich Anlass, Richtlinien und Umfang.
Ausgeschlossen sein müssen unzulässige Beurteilungsspielräume des Klauselverwenders.Dann machen Sie das doch hier öffentlich Schritt für Schritt, um dann ggf. zu welchem Ergebnis zu gelangen?
Zeigen Sie bitte nachvollziehbar auf, wie Sie dabei Schritt für Schritt zu Ihrem Ergebnis gelangt sein wollen (Lösungsweg).
Dann kann man auch darüber inhaltlich diskutieren. Sonst nicht.
Bisher fehlt Ihrer Argumentation leider die Transparenz.
Nichts als müßig ist demgegenüber jede Diskussion darüber, was wer
für möglich hält.