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Autor Thema: Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?  (Gelesen 30028 mal)

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Offline nomos

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #60 am: 28. Dezember 2008, 10:49:10 »
Zitat
Original von Black
........
Nun kommt man aber nicht umhin festzustellen, dass § 315 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eben für \"Vertragsschließende\" also Parteien eines Vertrages gelten soll.
..........
    @Black, der \"Wille des Gesetzgebers\" wird von der Rechtsprechung schon arg strapaziert. Rechtsprechung hat sich an die Gesetze zu halten; auch Juristen dürfen Texte nicht ins Gegenteil interpretieren.

    Wer den Motiven des Gesetzgebers nachgegangen ist und keine Zweifel und keine Kritik an bestimmten Urteien (z.B. BGH - Heilbronner Fall) für berechtigt hält, dem darf man pure und kritiklose Parteilichkeit unterstellen.

    Die Baurechtsexperten haben die Motive schon mit Erfolg recherchiert:

siehe hier

Die grundsätzliche Motivation des Gesetzgebers war in erster Linie die Bestimmung der Leistung nicht der Willkür des Schuldners zu überlassen.

Das Motiv ist völlig unabhängig von der Art der Schuld oder Leistung. Ob Gas- Strom, oder was auch immer, ob Ersatz-, Grund- oder Sonderversorgung, da sind keine Abgrenzungskriterien des Gesetzgebers von diesem Motiv ersichtlich. Das Motiv ist generell. Es geht in jedem Fall um Willkür die der Gesetzgeber mit diesen Paragrafen verhindert sehen möchte. Dafür haben im Notfall die Gerichte durch Anwendung zu sorgen.

Alles hat Grenzen. Anwaltliche Vertretung ist eine parteiliche Vertretung, allerdings innerhalb des rechtlichen Rahmens. Juristen im Richteramt sind erst recht an die Gesetze gebunden und keine Interessenvertreter. Der \"advocatus vinculi\" hat im Rechtsstaat nichts zu suchen.[/list]

Offline RR-E-ft

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #61 am: 28. Dezember 2008, 16:10:34 »
@Black

Bei der juristischen Prüfung sollte man zunächst zu ergründen suchen, woraus sich der Zahlungsanspruch des Versorgers bei der Ersatzversorgung ergibt.

In § 38 EnWG ist m. E. die Zahlungspflicht des ersatzversorgten Kunden nicht geregelt, sondern nur die Verpflichtung zur Ersatzversorgung und das Recht, hierfür einseitig Allgemeine Preise festzulegen, die bestimmten Vorgaben genügen müssen.

§ 38 EnWG ist somit in gewisser Weise § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 6 EnWG 1935 nachgebildet. Auch aus diesen Vorschriften ergab sich kein Zahlungsanspruch des Versorgers. Der Zahlungsanspruch ergab sich nach h.M. erst aus einer entsprechenden Anwendung des § 433 Abs. 2 BGB.

Direkt passte der § 433 BGB schon deshalb nicht, weil die zu liefernde Energiemenge nicht im vornherein feststeht. Auch wurden nicht Eigentum und Besitz an einer Sache übertragen, so jedenfalls unzweifelhaft für Elektrizität.  

Findet man keine gesetzliche/ vertragliche Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, so erübrigt sich die Frage der Billigkeitskontrolle völlig, weil es dann schon keine Anspruchsgrundlage gäbe.

Erst wenn man die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch gefunden hat, kann man überlegen, ob auf diese nicht auch § 315 BGB wegen des bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts Anwendung findet. Die Anwendung des § 315 BGB zu verneinen, ohne dass man die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch überhaupt gefunden hat, erscheint mir contra legem artis.

Offline jofri46

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #62 am: 28. Dezember 2008, 23:01:14 »
@Black

Die Ersatzversorgung als gesetzliches Schuldverhältnis ist ein sog. \"Quasi-Vertrag\", d. h. ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis und darauf kann trotz eines fehlenden Vertragsschlusses Vertragsrecht angewandt werden. Regelungen hierzu hat der Gesetzgeber z. B. in § 311 BGB getroffen.

Damit ist nach meiner Auffassung auch für die Ersatzversorgung der Weg zu § 315 BGB eröffnet, ob unmittelbar oder mittelbar (über § 241 Abs. 2 BGB), mag dahingestellt bleiben.

Es entspricht also durchaus dem Willen des Gesetzgebers, dass § 315 BGB nicht nur für \"Vertragsschließende\" gelten soll.

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #63 am: 29. Dezember 2008, 10:22:09 »
Zitat
Original von jofri46
@Black
Die Ersatzversorgung als gesetzliches Schuldverhältnis ist ein sog. \"Quasi-Vertrag\", d. h. ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis und darauf kann trotz eines fehlenden Vertragsschlusses Vertragsrecht angewandt werden.

Ist das jetzt frei von der Leber weg behauptet, oder haben Sie dafür irgendeinen Beleg in Form einer Norm, Rechtsquelle, Urteil, Kommentierung...?



Zitat
Original von jofri46Regelungen hierzu hat der Gesetzgeber z. B. in § 311 BGB getroffen.

 § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch  1.  die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
 2.  die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
 3.  ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.


In § 311 BGB Abs. 1 ist klarstellend geregelt, dass es sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schuldverhältnisse gibt. Es gibt dort jedoch keine Aussage, dass die Normen des BGB, die ausdrücklich ein vertragliches Schuldverhältniss verlangen auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar sein sollen.

§ 311 Abs. 2 regelt das vorvertragliche Schuldverhältnis im Sinne der cic.

§ 311 Abs. 3 regelt besondere Vertragspositionen Dritter.

Aussagen zu einem Rechtskonstrukt namens \"Quasi-Vertrag\" gibt es dort nicht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #64 am: 29. Dezember 2008, 10:51:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black
Bei der juristischen Prüfung sollte man zunächst zu ergründen suchen, woraus sich der Zahlungsanspruch des Versorgers bei der Ersatzversorgung ergibt.

In § 38 EnWG ist m. E. die Zahlungspflicht des ersatzversorgten Kunden nicht geregelt, sondern nur die Verpflichtung zur Ersatzversorgung und das Recht, hierfür einseitig Allgemeine Preise festzulegen, die bestimmten Vorgaben genügen müssen.
[/I].

Wie heißt es so schön? Der Blick ins Gesetz erspart die Rechtsfindung.

(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.

(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.


Der § 38 EnWG ist gesetzliche Anspruchsgrundlage, da er den Ersatzversorger nicht nur zur Lieferung verpflichtet, sondern ihm gleichzeitig das Recht einräumt diese Energielieferung dem Kunden - im Rahmen der veröffentlichen Preise - in Rechnung zu stellen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #65 am: 29. Dezember 2008, 16:21:01 »
@Black

Das Recht, etwas in Rechnung zu stellen, kann, muss aber nicht mit einer Zahlungsverpflichtung des anderen Teils  korrespondieren. Auslegungsfrage. Es bleibt dabei, dass die Preise in Rechnung gestellt werden können, die der Grundversorger allein durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festzusetzen berechtigt ist, was ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht des Grundversorgers gegenüber dem anderen am Schuldverhältnis beteiligten Teil darstellt.

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #66 am: 29. Dezember 2008, 16:28:24 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Recht, etwas in Rechnung zu stellen, kann, muss aber nicht mit einer Zahlungsverpflichtung des anderen Teils  korrespondieren.

Sehr abenteuerliche Ansicht.
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Offline RR-E-ft

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #67 am: 29. Dezember 2008, 16:32:23 »
@Black

Noch abenteuerlicher ist vielleicht, wenn sich aus § 38 EnWG nicht eindeutig ergibt, wem gegenüber etwas in Rechnung gestellt/ berechnet werden kann.

Offline Black

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« Antwort #68 am: 29. Dezember 2008, 16:45:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Noch abeneteuerlicher ist vielleicht, dass sich aus § 38 EnWG nicht eindeutig ergibt, wem gegenüber etwas in Rechnung gestellt/ berechnet werden kann.

Hm.. ja seltsam, da hat der Gesetzgeber geregelt, dass bestimmte Endverbraucher auch ohne Liefervertrag Energie erhalten, und er hat auch geregelt wie die Preise hierfür gestaltet sein sollen und auch dass der Versorger den Verbrauch in Rechnung stellen darf.... wen hatte er wohl als Adressaten der Rechnung im Sinn?

a.) niemanden, die Energie sollte es frei Haus geben
b.) der Staat
c.) derjenige der aus dem Rechtsverhältnis heraus Energie bezogen hat

zumal die Rechnung nach § 38 EnWG \"für die Energielieferung\" gestellt werden soll. Und § 38 Abs. 1 satz 3 noch eine Sonderrregelung zu den Preisen in Rechnungen  für Haushaltskunden trifft
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #69 am: 29. Dezember 2008, 16:59:07 »
@Black

§ 433 II BGB regelt eine Zahlungspflicht des Käufers.

§ 38 EnWG regelt, dass ein Energieverbrauch in Rechnung gestellt werden kann, ohne dass eine Zahlungsverpflichtung und ein Zahlungspflichtiger konkret benannt sind.

Erst durch Auslegung könnte man dazu gelangen, dass womöglich dem Letztverbraucher etwas in Rechnung gestellt werden kann, der seine Energie nicht aus dem Rechtsverhältnis heraus, sondern über einen Hausanschluss aus dem örtlichen Verteilnetz (Niederdruck/ Niederspannung) heraus bezogen hat, ohne dass dieser Bezug einem konkreten Lieferverhältnis zuordenbar war.

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Adressat einer Rechnung zur Zahlung auf diese  verpflichtet ist.

Schon wieder bedarf es einer Auslegung.

Offline jofri46

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« Antwort #70 am: 29. Dezember 2008, 17:14:13 »
@Black

\"Quasi-Vertrag\" bezeichnet ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem Rechte und Pflichten, Leistung und Gegenleistung, einem vertraglichen Schuldverhältniss gleichen. So ist es auch im Falle der Ersatzversorgung.

Kann ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht zugleich ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis i. S. des § 311 BGB darstellen?

Dass trotz fehlenden Vertragsschlusses Vertragsrecht angewandt werden kann, ist Stand der Rechtsprechung. So u. a. jüngst der BGH:
\"Die Ausübung des sich aus diesen Vorschriften von Gesetzes wegen ergebenden Leistungsbestimmungsrechtes unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ebenso wie eine einseitige Leistungsbestimmung auf vertraglicher Grundlage\" (VIII ZR 138/07, Urteil vom 19.11.2008, S. 15).

§ 311 auf vertragliche Schuldverhältnisse und Fälle der c.i.c. zu beschränken, greift zu kurz. Es ist eine abstrakte Regelung, \"die der Ausdifferenzierung und Fortentwicklung durch die Rechtsprechung zugänglich ist\" (so in der Begründung des Gesetzgebers).

Was spricht denn dagegen, § 241 Abs. 2 BGB heranzuziehen, wenn das Gesetz, wie im Falle der Ersatzversorgung, einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zuweist und im Rahmen des § 241 BGB dann § 315 BGB analog anzuwenden?

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #71 am: 29. Dezember 2008, 17:19:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Schon wieder bedarf es einer Auslegung.

Ja, das Juristenleben ist schon hart....

Reden wir darüber, ob die Ersatzversorgung mangels gesetzlicher Zahlungsverpflichtung nicht zu bezahlt werden braucht oder ob man den Wortlaut des § 38 EnWG \"schöner\" hätte fassen können?

Salje zumindest hat kein Problem festzustellen:
Der Ersatzversorger kann seinen Zahlungsanspruch gegen den Letztverbraucher unmittelbar auf § 38 Abs. 1 stützen. Salje, Kommentar zum EnWG, zu § 38, Rdn. 14

Zitat
Original von RR-E-ftEs gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Adressat einer Rechnung zur Zahlung auf diese verpflichtet ist.

§ 286 BGB

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #72 am: 29. Dezember 2008, 17:32:16 »
@Black

Ersatzversorgungslieferungen sind zu vergüten. Auf die Vergütung findet m.E. § 315 BGB Anwendung.

§ 286 BGB betrifft doch nicht die Zahlungspflicht des Adressaten einer Rechnung, sondern die Zahlungspflicht des Schuldners einer Entgeltforderung, der nach Rechnungsstellung in Verzug gerät. Allein aus der Eigenschaft als Adressat einer Rechnung ist man jedoch noch kein Schuldner einer Entgeltforderung. Wenn jeder, an den Lieschen M. eine Rechnung adressiert und zusendet, tatsächlich allein daraus zur Zahlung verpflichtet wäre, wäre die Frau wohl alle ihre Finanzsorgen los. Raus aus der Schuldenfalle: Rechnungen schreiben. ;)

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Adressat einer Rechnung zur Zahlung auf diese verpflichtet ist.

Offline Black

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« Antwort #73 am: 29. Dezember 2008, 17:55:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ersatzversorgungslieferungen sind zu vergüten. .

Woher nehmen Sie dann den Vergütungsanspruch, wenn Sie § 38 EnWG als Anspruchsgrundlage ablehen möchten?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #74 am: 29. Dezember 2008, 18:34:55 »

 

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