@Black
Bei der juristischen Prüfung sollte man zunächst zu ergründen suchen, woraus sich der Zahlungsanspruch des Versorgers bei der Ersatzversorgung ergibt.
In § 38 EnWG ist m. E. die Zahlungspflicht des ersatzversorgten Kunden nicht geregelt, sondern nur die Verpflichtung zur Ersatzversorgung und das Recht, hierfür einseitig Allgemeine Preise festzulegen, die bestimmten Vorgaben genügen müssen.
§ 38 EnWG ist somit in gewisser Weise § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 6 EnWG 1935 nachgebildet. Auch aus diesen Vorschriften ergab sich kein Zahlungsanspruch des Versorgers. Der Zahlungsanspruch ergab sich nach h.M. erst aus einer entsprechenden Anwendung des § 433 Abs. 2 BGB.
Direkt passte der § 433 BGB schon deshalb nicht, weil die zu liefernde Energiemenge nicht im vornherein feststeht. Auch wurden nicht Eigentum und Besitz an einer Sache übertragen, so jedenfalls unzweifelhaft für Elektrizität.
Findet man keine gesetzliche/ vertragliche Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, so erübrigt sich die Frage der Billigkeitskontrolle völlig, weil es dann schon keine Anspruchsgrundlage gäbe.
Erst wenn man die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch gefunden hat, kann man überlegen, ob auf diese nicht auch § 315 BGB wegen des bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts Anwendung findet. Die Anwendung des § 315 BGB zu verneinen, ohne dass man die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch überhaupt gefunden hat, erscheint mir contra legem artis.