Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum  (Gelesen 44145 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline Opferlamm

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #31 am: 21. Oktober 2006, 18:21:07 »
@ Nichtmitmir

Ich denke, so genau kann man die Steigerungen nicht vergleichen, siehe auch Artikel der AZ, da ja eigentlich jeder einen anderen Verbrauch hatte als das Jahr zuvor. Demgemäß steigt oder sinkt der Preis schon mal für jeden individuell. Was gleich bleibt, ist die Abzocke von EGS. Hast Du schon was herausgefunden nach Kontakt mit dem Verbraucherschutz?
Ich kann und werde mich nicht damit abfinden, durch Umkehrung der Vorleistung (wenn ich es mal harmlos ausdrücke) der EGS Geld zu schenken. Ich habe nun auch schon das Argument gehört, dass das auch eine einseitige Vertragsänderung sei, der man eben NICHT zustimmen muss. Das müßte man natürlich auch rechtlich überprüfen. Ich werde das auf jeden Fall nicht hinnehmen und ich kenne auch immer mehr, die spätestens durch den Zeitungsartikel erst raffen, was los ist und sich nun auch wehren wollen.

Ich werde mich nun auch in die von ruro dargestellte Materie hineinknien und schauen, was ich da mache. Da hätte ich 1 Frage Kann man den Preiserhöhungen auch NACHTRÄGLICH widersprechen? Auch vielleicht allen, die z.B. 2 Jahre zurückliegen? Ich habe im Netz nämlich jetzt recht oft gelesen, dass viele auf dem Stand von 2004 noch zahlen, natürlich vorbehaltlich einer rechtlichen Auseinandersetzung???

Offline superhaase

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #32 am: 21. Oktober 2006, 19:37:58 »
Macht doch alle den Unbilligkeitseinwand nach §315, dann ist das alles nicht mehr so schlimm, weil ihr insgesamt viel weniger zahlen müsst.

@Opferlamm
Du solltest den gesamten Gaspreis als unbillig anzweifeln, nicht nur die Erhöhungen, und in Zukunft den Preis Ende 2004 (weil das der niedrigste in den letzten drei Jahren war, schau mal die alten Rechnungen durch) ansetzen und nur noch diesen bezahlen (Abschläge entsprechend reduzieren). Im Prinzip kannst Du da jeden beliebigen Preis nehmen, auch 0 (weil nach Unbilligkeitseinwand bekanntlich erst mal nichts fällig ist) - allerdings wird allseits geraten, seinen guten Willen durch grob geschätzt angemessene Zahlungen zu zeigen.
Frühere Rechnungen, die Du schon bezahlt hast, kannst Du nicht von zukünftigen Abschlägen oder Rechnungen abziehen.

Das mal als Aufhänger - den Rest lies Dir bitte hier im Forum zusammen (Musterbriefe etc., da musste ich auch durch :))

gruß,
sh
8) solar power rules

Offline RuRo

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #33 am: 22. Oktober 2006, 10:44:35 »
@Opferlamm

Offenbar ist dein erster Ansturm von Wut und Rundumschlag abgeflaut und du setzt dich mit deinen wirklichen Möglichkeiten gegen die Preisgestaltung der EGS auseinander - gut so Daumen hoch

Dann kannst du ja auch gleich deinen Nutzernamen ändern  :lol:  war ein Witz  :wink:

Zur Sache:

Deine zurückliegenden Zahlungen für abgelaufene Rechnungsjahre sind bis zum Einwand der Unbilligkeit erstmal berechtigte Forderungen der EGS. Die Ansprüche unterliegen der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Fristbeginn ist immer der 1.1. des Folgejahres.

Ergo kannst du im Jahr 2006 auch noch die Unbilligkeit bis 2004 vom Grundsatz her geltend machen. Aber: Was du bereits bezahlt hast, kannst du nur durch gerichtliches Urteil zurückholen. Finger weg von Verbraucherklage und Finger weg von einer Aufrechnung - Kardinalsfehler.
Erster Schritt wäre der Widerruf der Einzugsermächtigung und zwar komplett, nicht nur bis zu irgendeiner Höhe.

Ansonsten ist es so wie der Super-Haase schrieb. Viel Erfolg.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline DieAdmin

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #34 am: 22. Oktober 2006, 12:18:58 »
Zitat von: \"RuRo\"
Erster Schritt wäre der Widerruf der Einzugsermächtigung und zwar komplett, nicht nur bis zu irgendeiner Höhe.


Meines Wissens dies nur, wenn die Einzugsermächtigung nicht Bestandteil des Vertrages ist.

Offline Opferlamm

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #35 am: 22. Oktober 2006, 13:14:58 »
Danke an euch beide.
Genau so hatte ich es ja vor. An Aufrechnung geschweige denn Klage habe ich nun wirklich nicht gedacht, aber ansonsten werde ich es so machen. Es ging mir nur darum, ob ich JETZT diesen Preis aus 2004 noch ansetzen kann.
Was mich natürlich trotzdem noch beschäftigt, ist diese Umkehrung der Vorauszahlung, da scheint sich langsam tausendfacher Protest einzustellen. Es kann einfach nicht richtig sein, aufgrund einer ANGEBLICHEN Verwaltungsumstellung, die auch noch zum Nutzen der Kunden sein soll, ha ha  lol   den ursprünglichen Abrechnungsplan umzukehren, schließlich war das ja mal Teil des ursprünglichen Vertrages und kann m.E. nicht durch eine einseitige Willenserklärung geändert werden. Abgesehen davon, daß ebenso eine Ungleichbehandlung der Kunden erfolgt. Na ja, man wird sehen, das  Thema ist mit Sicherheit nicht so schnell durch...

Offline superhaase

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #36 am: 22. Oktober 2006, 14:53:38 »
Ich will ja niemandem den Spaß an der Freud nehmen, aber m.E. wird gegen diese Abrechnungsumstellung rechtlich nix zu machen sein. Das geben die AVBGasV §§ 24, 25 her.
Es ist zwar für viele Leute ärgerlich, dass sie ein paar Monate deutlich mehr zahlen müssen, aber wenn z.B. jemand im April in eine neue Wohung zieht und dann den ganzen Sommer normale Abschläge zahlt, obwohl er in der Zeit kaum Gas braucht, wäre das so gesehen auch "Abzocke", da er erst mal in Vorleistung geht. Insofern haben die Leute, die jetzt Vertragsturnus Oktober haben, immer eine "Gasvorleistung" erhalten, auf die man aber keinen Anspruch hat. Dass es nur einige Kunden bei der Umstellung trifft und nicht alle, ist unschön, aber nicht unrecht. Die Gaswerke häten geschickter vorgehen können und z.B. einen einmaligen 18-monatigen Turnus (oder zwei 9-monatige) mit dann nur leicht erhöten Abschlägen machen können. Hätte ihrem Image weniger geschadet. Bei Vertragsende aufgrund Umzug oder Versorgerwechsel (so er denn mal möglich wird) gleicht sich übrigens durch eine erhöhte Rückzahlung oder verringerte Nachzahlung alles wieder aus.
Gruß,
sh
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Offline RuRo

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #37 am: 22. Oktober 2006, 16:26:38 »
@Evitel2004

Dieser ganze Thread befasst sich seit Beginn mit EGS als Versorger. Ich bat ja auch schon darum, das in den Stadt/Versorger-Bereich zu verschieben.

Ich kenne bis heute niemanden, der überhaupt einen schriftlichen Vertrag mit EGS als Tarifkunde hat. Inbetriebnahme, Abnahme, Bestätigung des Tarifs, das war es - also Vertrag durch schlüssige (konkludente) Handlung. Die AVBGasV geben es auch nicht her, dass man nur per Einzugsermächtigung zahlen darf.

@Opferlamm
Meine persönliche Einschätzung, kein Rat und schon gar keine juristische Auskunft:

Wie EGS seine Abschlagserhebung gestaltet ist ein "Nebenkriegsschauplatz", will heißen, es ist keine Hauptpflicht aus dem Vertragsverhältnis betroffen.

Hauptpflicht Versorger - Gaslieferung, geschieht ja weiterhin.
Hauptpflicht Verbraucher - Lieferung bezahlen.

Sich darüber noch gross aufzuregen bringt nichts und ist völlig umsonst. Deine wirklich guten Möglichkeiten sind zur Genüge angesprochen. Ich tipp\' mal, vor 4 bis 6 Wochen bekommst du keine Rückmeldung von EGS   :wink:
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Offline DieAdmin

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #38 am: 22. Oktober 2006, 20:17:42 »
Zitat von: \"RuRo\"
@Evitel2004

Dieser ganze Thread befasst sich seit Beginn mit EGS als Versorger. Ich bat ja auch schon darum, das in den Stadt/Versorger-Bereich zu verschieben.


Auch wenn es hier konkret um die EGS geht, ist es schon von grundsätzlichen Interesse. Meist ergibt sich solches an konkreten Fallbeispielen. Ich habe aber im Stadt/Versorger-EGS-Thread hierher verlinkt.

Zitat von: \"RuRo\"

Ich kenne bis heute niemanden, der überhaupt einen schriftlichen Vertrag mit EGS als Tarifkunde hat. Inbetriebnahme, Abnahme, Bestätigung des Tarifs, das war es - also Vertrag durch schlüssige (konkludente) Handlung. Die AVBGasV geben es auch nicht her, dass man nur per Einzugsermächtigung zahlen darf.


Ich selbst hatte das Problem nicht mit der Einzugsermächtigung, weil ich nie eine erteilt habe. Aber hab auch hier schon gelesen, das bei manchen das zu Nachteilen führte, wenn die Einzugsermächtigung entzogen, statt begrenzt wurde.

Aber ich bin auch kein Jurist, dass ich mich deswegen "streite" ;)

Offline Opferlamm

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #39 am: 24. Oktober 2006, 12:25:18 »
@ superhaase

Hm, das ist eben die Frage, genau das habe ich EGS auch geschrieben, dass hier unter Umständen Kunden benachteiligt werden gegenüber anderen. Bisher habe ich nix gegenteiliges gehört. Ich kenne nur Leute, die so abgerechnet wurden wie ich, sei es in der Arbeit, in der Nachbarschaft oder Bekanntenkreis. Schon komisch, oder? Zudem ging es bei mir auch im August 98 los und ich zahlte nur den TATSÄCHLICHEN VERBRAUCH, ohne Abschlagszahlung etc. bis Oktober. Ab da lief es dann wie gewohnt. Also frage ich mich schon, ob nicht alle im Oktober abgerechnet wurden und jetzt eine teilweise Umstellung dieser Kunden vorgenommen wird. Aber da lassen sie sich ja nicht in die Karten schauen. Sei es drum, ich habe den Einwand nach § 315 BGB geführt bzgl. der überhöhten Energiepreise. Das andere ist meinetwegen ein Nebenkriegsschauplatz, aber warum sollte dieser Paragraph (hat ihn schon einmal einer durchgelesen?) nicht
auch für diese ungerechtfertigte Abrechnungsumstellung gelten???

Offline RuRo

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #40 am: 24. Oktober 2006, 12:43:31 »
@Opferlamm

Zur Info:

Mir sind folgende Umstellungsvarianten aus meinem persönlichen Umfeld bekannt

1. Rollierung von Oktober bis März, danach April bis März (Hauptvariante)
2. gar keine Rollierung, es bleibt wie es ist von Oktober bis September
3. Verlängerung der anstehenden Abrechnungsperiode von Oktober 06 bis     Oktober 07, danach November bis Oktober

Die Systematik nach der EGS vorgeht ist nach wie vor nicht durchschaubar. Hat nach den bisherigen Erkenntnissen nichts mit den Tarifen, dem Wohnort oder dem Verbrauch zu tun. Vielleicht nimmt EGS die Anlagen-Nr.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline pegasus

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #41 am: 24. Oktober 2006, 14:04:50 »
Hallo ruro
zu Ergänzung: auch ich zähle zu EGS-Kunden. "Rebell" seit ca. 1 Jahr. Zahle auf Grundlage des Preises von Sept. 2004. Mein Abrechnungszeitraum wurde von September 06 bis August 06 geändert in Oktober 06 bis Juli 07.

Gruß pegasus

Offline pegasus

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #42 am: 24. Oktober 2006, 14:13:53 »
nochmals Hallo ruro,
in meiner Antwort hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen.  :evil:  Selbstverständlich muss es lauten; Sept 05 nicht 06

Gruss pegasus

Offline Nichtmitmir

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #43 am: 25. Oktober 2006, 03:39:51 »
Hallo zusammen!

Gespräch bei der Verbraucherzentrale ergab unter\'m Strich das selbe, was mir hier geraten wurde - Gaspreis selbst ausrechnen, Widerruf Einzugsermächtigung.

Allerdings erschien mir die Person am Telefon nicht gerade sehr kompetent. Ich habe noch einige weitere Telefonnummern, die ich im Laufe der nächsten Tage abarbeiten werde. Kam leider wg. familiärer/beruflicher Angelegenheiten zu nicht sehr viel....

Meine letzte Jahresabrechnung habe ich zerpflückt um dahinter zu kommen, wie der Gaspreis berechnet wird. Ich stelle meine "Erkenntnisse" hier mal ein mit Bitte um Überprüfung, ob ich so richtig verfahre.

Vorauschicken muss ich, dass ich Widerspruch unter Vorbehalt eingelegt habe. Ich zahle den "neuen Preis" von 0,0503€/kWh (Tarif Comfort 3)

Zitat
Berechnung:

Zählerstanddifferenz x 0,92330000 x 11,1254 = kWh
kWh x 0,0504 € + 18,00 €/Monat Gebühren= Summe ohne MwSt
Summe o.MwSt :100 x 116 = zu zahlender Betrag


Richtig so???

Ich habe noch eine Frage:
Der Zählerstand der Jahresabrechnung ist vom 5.9. - heute ist der 24.10.

Soll ich jetzt die erste Zahlung zum 1.11. oder 4.11. überweisen? Natrülich unter Berücksichtigung 2x Monats-Gebühr?
Wie handhabt Ihr das? Wann ist "Abrechnungstag"? Zum 31ten?

Wäre nett, wenn Ihr mir weiterhelfen würdet.

Conny

PS: Bei uns am Ort rührt sich übringens heftiger Widerstand. Heut waren drei Gäste da, die über die Umstellung der EGS heftig geschimpft haben. Was mich wundert: Niemand hat je was von "Unbilligkeit" gehört und dass man sich gegen die ständigen Gaspreiserhöhungen zur Wehr setzen kann. Ich erwäge, hier ein wenig in der Nachbarschaft Aufklärungsarbeit zu leisten, soweit ich dazu in der Lage bin. Vielleicht mag mich dabei jemand unterstützen?

Offline Bayernberater

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Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
« Antwort #44 am: 25. Oktober 2006, 11:22:14 »
Meiner Meinung nach kann man gegen die Abrechnungsumstellung bei Tarifkunden, bei denen die AVBGasV unmittelbar gilt, nichts einwenden, weil § 24 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 12 Abs. 1 GasGVV dem Versorgungsunternehmen die Wahl lässt, in welchen Abschnitten abgerechnet wird und damit auch mittelbar wann die Jahresendabrechnung stattfindet. Die Abschnitte dürfen nur ein Jahr nicht wesentlich überschreiten und es müssen alle Tarifkunden gleich behandelt werden (Pal. §242 Rd. 9).

Gem. Punkt 3 der allgemeinen Gaslieferbedingungen im Preisblatt der EGS ist die Preisgruppe Classic die für Tarifkunden, während Kunden mit Comfort- und Vario-Preisen Sonderkunden sind.

Bei Sondervertragskunden ist meistens die Verordnung in den Vertrag einbezogen (so auch bei EGS Punkt 2 der allgemeinen Gaslieferbedingungen im Preisblatt, auf das Punkt 24 der AGB des Versorgers verweist).
Die Regelungen unterliegen dann der AGB-Kontrolle und somit § 307 I, II BGB, weil sie gem. § 307 III von der gesetzlichen Regelung der §§ 320 und 322 BGB abweichen, die gelten würden, falls nichts vereinbart wäre.
Der Gasliefervertrag als Bezugsvertrag unterliegt den kaufrechtlichen Vorschriften, die von der Leistung Zug-um-Zug ausgehen. Die Bestimmung über den Abrechnungszeitraum ist als Preisnebenabrede überprüfbar.
Wenn nun ein Versorger durch eine Abrechnung im Frühjahr und gleichmäßigen monatlichen Abschlägen faktisch eine Vorleistung statuiert, weil im Sommer weniger verbraucht wird, dann verlagert er auch das Insolvenzrisiko auf den Kunden.
Diese Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Als Gründe gibt die EGS an, eine bessere Auslastung der Mitarbeiter erreichen zu wollen und für gleiche Bedingungen vor Beginn des Wettbewerbs sorgen zu wollen, weil andere Anbieter die Umstellung schon getan hätten.  
Bei einer Interessensabwägung keine schwerwiegenden Gründe für eine Vorleistung der Kunden.
Ich würde das Interesse der Verbraucher, nicht mit dem Insolvenzrisiko belastet zu werden, höher bewerten.
Nun ist eine Leistung Zug-um-Zug schwer möglich , wenn der Versorger aber davon abweichen will, dann nicht zu Lasten der Kunden.

 

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