Meiner Meinung nach kann man gegen die Abrechnungsumstellung bei Tarifkunden, bei denen die AVBGasV unmittelbar gilt, nichts einwenden, weil § 24 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 12 Abs. 1 GasGVV dem Versorgungsunternehmen die Wahl lässt, in welchen Abschnitten abgerechnet wird und damit auch mittelbar wann die Jahresendabrechnung stattfindet. Die Abschnitte dürfen nur ein Jahr nicht wesentlich überschreiten und es müssen alle Tarifkunden gleich behandelt werden (Pal. §242 Rd. 9).
Gem. Punkt 3 der allgemeinen Gaslieferbedingungen im Preisblatt der EGS ist die Preisgruppe Classic die für Tarifkunden, während Kunden mit Comfort- und Vario-Preisen Sonderkunden sind.
Bei Sondervertragskunden ist meistens die Verordnung in den Vertrag einbezogen (so auch bei EGS Punkt 2 der allgemeinen Gaslieferbedingungen im Preisblatt, auf das Punkt 24 der AGB des Versorgers verweist).
Die Regelungen unterliegen dann der AGB-Kontrolle und somit § 307 I, II BGB, weil sie gem. § 307 III von der gesetzlichen Regelung der §§ 320 und 322 BGB abweichen, die gelten würden, falls nichts vereinbart wäre.
Der Gasliefervertrag als Bezugsvertrag unterliegt den kaufrechtlichen Vorschriften, die von der Leistung Zug-um-Zug ausgehen. Die Bestimmung über den Abrechnungszeitraum ist als Preisnebenabrede überprüfbar.
Wenn nun ein Versorger durch eine Abrechnung im Frühjahr und gleichmäßigen monatlichen Abschlägen faktisch eine Vorleistung statuiert, weil im Sommer weniger verbraucht wird, dann verlagert er auch das Insolvenzrisiko auf den Kunden.
Diese Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Als Gründe gibt die EGS an, eine bessere Auslastung der Mitarbeiter erreichen zu wollen und für gleiche Bedingungen vor Beginn des Wettbewerbs sorgen zu wollen, weil andere Anbieter die Umstellung schon getan hätten.
Bei einer Interessensabwägung keine schwerwiegenden Gründe für eine Vorleistung der Kunden.
Ich würde das Interesse der Verbraucher, nicht mit dem Insolvenzrisiko belastet zu werden, höher bewerten.
Nun ist eine Leistung Zug-um-Zug schwer möglich , wenn der Versorger aber davon abweichen will, dann nicht zu Lasten der Kunden.