@Nichtmitmir
Korrekt verfasst ist es, wenn du vollinhaltlich dazu stehst. :wink:
Ich räume allerdings ein, dass die Juristerei oftmals mit Fallstricken behaftet ist, die wir Ottonormalverbraucher als solche nicht erkennen.
Ich würde es so formulieren *wegduck vor den Juristen* , da ich Ottonormalverbraucher bin:
Der folgende Auszug aus dem Internetauftritt
www.energieverbraucher.de ist Ihnen sicherlich bekannt:
Der Erdgaspreis für Haushalte betrug im April 1997 im Bundesdurchschnitt laut einer Erhebung der Zeitschrift Brennstoffspiegel (4/97) in 100 deutschen Städten 2,7 Ct/kWh bei einer Jahresabnahme von 33.540 kWh einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich ein billiger Gaspreis für 2005 mit 2,7 Ct/kWh + 1,54 Ct/kWh = 4,24 Ct/kWh.
Damit ergibt sich, vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung, ein Verbrauchspreis von 3,66 Ct/kWh netto. (Anmerkung: bei 15.000 kWh/a)
(Weitergehende Anmerkung meinerseits: Da dein Verbrauch fast das Doppelte vom "Brennstoffspiegelbeispiel" erreicht, muss der Preis niedriger sein. Ob du dich damit auf den Preis von 3,45 Ct/kWh oder noch darunterliegend berufst, obliegt deiner Einschätzung - du trägst ja auch das Prozessrisiko.
- Einwand -Ich halte die, seit Beginn meines Gasbezugs (xxx. 200x) , veranschlagten Energiepreise, insbesondere die Verbrauchspreise von
x,xx Ct/kWh netto anwendbar bis 30.06.2005
4,26 Ct/kWh netto anwendbar vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
4,61 Ct/kWh netto anwendbar vom 01.01.2006 bis 31.03.2006
4,82 Ct/kWh netto anwendbar vom 01.04.2006 bis 30.09.2006
5,04 Ct/kWh netto anwendbar ab 01.10.2006
einschließlich weiterer, für die Zukunft beabsichtigte, Preiserhöhungen für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preise durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweisen wir auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
- Ende des Einwands -Das ganze kann man natürlich noch entsprechend "verpacken".
Auf jeden Fall den Eingang des Schreibens von EGS schriftlich bestätigen lassen. Versand sollte, um nachweislich als zugegangen zu gelten, per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Leider gibt es zum kostengünstigeren Versand per Fax mit Sendebestätigung und dessen Wirksamkeit ja auch schon eine Rechtsprechung. :roll:
Excel ist ja kein Muss - dann tippelst du die Berechnung halt in den Taschenrechner ein, der kann das genauso gut. Auf alle Fälle das Mitschreiben nicht vergessen.