khh: „Rechtlich relevant“ sind während der Vertragsdauer - und damit auch zum Zeitpunkt der Kündigung - die bei Vertragsabschluss vereinbarten AGB, sofern diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden (vgl. § 306 Abs. 2 BGB).
Richtig!
Insofern würde es Sinn machen, wenn hier mal jemand posten würde, welche AGB-Versionen Almado seit dem 01.01.2012 verwendet hat.khh: Änderungen dieser AGB werden ausschließlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers wirksam - nicht durch dessen Stillschweigen (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtssprechung).
Falsch! Denn einseitige AGB-Änderungen können auch aufgrund eines Änderungsvorbehalts in den (wirksam einbezogenen) AGB vorgenommen werden. Allerdings muss dieser zu seiner Wirksamkeit bestimmten Voraussetzungen genügen. Als da z.B. wären, dass die Änderung den Vertragspartner nicht ohne weiteres schlechter stellen darf und dass der Änderungsvorbehalt so transparent sein muss, dass der Vertragspartner vorhersehen kann, unter welchen Umständen er mit einer Änderung rechnen muss. Die entsprechenden Umstände, wie z.B. Veränderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten sollten dabei konkret benannt werden. Denn pauschale Änderungsvorbehalte sind generell unwirksam.
Das Einverständnis des Kunden kann dann durch eine sogenannte Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden. Hierzu muss schon im Änderungsvorbehalt beschrieben (und dies später auch so umgesetzt) werden, wie genau die Einbeziehung erfolgen wird, nämlich dass der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird, er die Möglichkeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen und er darauf hingewiesen wird, dass, wenn er nicht fristgerecht widerspricht, die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.
Ich wage zu bezweifeln, dass der Änderungsvorbehalt von Almado dem Transparenzgebot genügt.
3. Vertragsänderungen
(1) ENERGY ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. ENERGY ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises, der Weitergabe hoheitlicher Abgaben nach Ziffer 8 dieser Belieferungsbedingungen sowie der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung. Änderungen der Grund- und Arbeitspreise sowie bzgl. der Weitergabe hoheitlicher Abgaben und Umlagen richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
Das vorstehende Zitat stammt übrigens aus der aktuellsten AGB-Änderung von Almado, die den Almado-Kunden just heute ins E-Mail-Postfach geflattert ist.
Sehr interessant darin, dass Almado in Bezug auf den Vertragsbeginn nunmehr von ihrer letzten missverständlichen Formulierung („Der Vertrag … beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“) abrückt und klarstellt:
(1) Der Vertrag kommt - vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande. Vertragsbestandteil sind - neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen - auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von ENERGY. Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.
Wer unter solchen Bedingungen noch daran denkt, bei Almado einen Vertrag abzuschließen, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Almado einen Bonus nur noch dann zahlen muss, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre läuft! Denn da ein Bonus erst nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres gezahlt wird, dieses jedoch bei einer Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (das regelmäßig VOR dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet) noch nicht erfüllt ist, entfällt auch der Anspruch auf den Bonus.
Es ist einfach unglaublich, mit welchen juristischen Tricks die Verantwortlichen von Almado versuchen, unbedarfte Verbraucher – die in der Mehrzahl davon ausgehen dürften, dass die Vertragslaufzeit der Dauer der Belieferung entspricht – über den Tisch zu ziehen! Eine absolut miese Tour und in höchstem Maße unethisch! Bleibt nur zu hoffen, dass immer mehr Verbraucher merken, was für ein „Verein“ Almado ist und woanders hingehen!