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Autor Thema: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!  (Gelesen 181457 mal)

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Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #30 am: 22. Juni 2013, 13:37:38 »
@ khh

Wenn Sie weder Almado-Kunde, noch vom Sachverhalt Betroffener und zudem auch noch Rechtslaie sind, dann frage ich mich, warum Sie hier mitmengen. Interessant auch, dass Sie sich über „Benotungen“ beklagen, sich solcher aber selbst nur zu gerne befleißigen.

Zur Sache nochmals:

Wenn Almado die aktuelle AGB-Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ so auslegen möchte, dass die Vertragslaufzeit ab der Annahmeerklärung zu berechnen sei, dann müssten sie sich auch vorhalten lassen, dass ihr Zusatz „…und beginnt mit der Belieferung“ insofern und auch wohl bewusst irreführend ist, als er unbedarften Verbrauchern suggeriert, dass der Vertragsbeginn in vertraglicher Abänderung der gesetzlichen Regelung auf den Beginn der Belieferung verschoben sei. Von daher ist die Klausel zumindest nicht eindeutig.

Zitat
Ebenfalls nicht i. O., weil m.E. irreführend/täuschend und den Verbraucher unangemessen benachteiligend, ist hingegen die ab 1.8.13 vorgesehene AGB-Änderung (Streichung des Halbsatzes „... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ in Ziff. 2.1). Im 1. Vertragsjahr ist damit im Regelfall eine 12-monatige Belieferung nicht gegeben mit allen von Ihnen richtig beschriebenen negativen Folgen für die Kunden. Das ist für „normale“ Verbraucher bei Vertragsabschluss kaum zu erkennen, sollte daher in einem Rechtsstreit aber zu Lasten des AGB-Verwenders Almado gehen.

Sehe ich weiterhin nicht so. Wer auf Nummer Sicher gehen will, geht zu solchen Bedingungen erst gar keinen Vertrag mehr ein.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:03:44 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #31 am: 22. Juni 2013, 15:09:50 »
@ khh
Wenn Sie weder Almado-Kunde, noch vom Sachverhalt Betroffener und zudem auch noch Rechtslaie sind, dann frage ich mich, warum Sie hier mitmengen. ...

@ Amazone

Man muss nicht Almado-Kunde oder „vom Sachverhalt Betroffener“ und auch nicht Jurist sein, um die von Almado verwendete AGB beurteilen zu können. Für Ihr unberechtigtes ‚herumkritteln’ an der aktuellen AGB ist ursächlich, dass Sie ‚das Pferd von hinten aufzäumen’.  ::)
Eine AGB ist abstrakt, losgelöst von der gelebten Praxis zu beurteilen. Nicht anders gehen Gerichte vor! Ist bspw. bei einem Dauerschuldverhältnis die Preisanpassungsklausel inhaltlich einer AGB rechtlich unwirksam, aus welchen Gründen auch immer, dann sind nachfolgende Preiserhöhungen ebenfalls nicht wirksam.
Unmaßgeblich ist, ob die Preisänderung womöglich in einer von der unwirksamen Klausel abweichenden, grundsätzlich zulässigen Art und Weise umgesetzt wurde oder ob der Preis angemessen ist. Letzteres ist bei Versorgern, deren Preisanpassungsklausel gerichtlich einkassiert wurde, beliebte Argumentation um Verbraucher zu verunsichern.   

Wenn Almado die aktuelle AGB-Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ so auslegen möchte, dass die Vertragslaufzeit ab der Annahmeerklärung zu berechnen sei, dann müssten sie sich auch vorhalten lassen, dass ihr Zusatz „…und beginnt mit der Belieferung“ insofern und auch wohl bewusst irreführend ist, als er unbedarften Verbrauchern suggeriert, dass der Vertragsbeginn in vertraglicher Abänderung der gesetzlichen Regelung auf den Beginn der Belieferung verschoben sei. Von daher ist die Klausel zumindest nicht eindeutig.

Die Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ ist nicht irreführend, suggeriert nichts, ist nicht mehrdeutig, sondern ist derart eindeutig, eindeutiger geht es nicht !
Dass Almado die Klausel anders auslegt und praktiziert, hat nichts mit dieser AGB-Klausel zu tun, sondern ist schlicht und ergreifend ein vertragswidrige Anwendung, wogegen die Kunden sich relativ risikolos wehren können.

Anders sieht es mit der ab 01.08. vorgesehenen Klausel aus. Die ist irreführend, nicht eindeutig und benachteiligt die Kunden m.E. unangemessen. Hier kann eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale helfen !

Wer auf Nummer Sicher gehen will, geht zu solchen Bedingungen erst gar keinen Vertrag mehr ein.

Wenn Sie „zu solchen Bedingungen“ durch „mit den Billigheimern“ ersetzen, stimm ich uneingeschränkt zu.  :)

Nachtrag zur Erinnerung:
Die AGB-Preisanpassungsklausel Ziff. 8.8 ist gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.2013 NICHT i.O. und somit unwirksam !
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:03:56 von DieAdmin »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #32 am: 22. Juni 2013, 16:44:01 »
@ khh

Zitat
Man muss nicht Almado-Kunde oder „vom Sachverhalt Betroffener“ und auch nicht Jurist sein, um die von Almado verwendete AGB beurteilen zu können.

Sie werden wahrscheinlich auch behaupten, dass man kein Arzt sein müsse, um Krankheiten behandeln zu können.

Zitat
Ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Preisanpassungsklausel inhaltlich einer AGB rechtlich unwirksam, aus welchen Gründen auch immer, dann sind nachfolgende Preiserhöhungen ebenfalls nicht wirksam. Unmaßgeblich ist, ob die Anpassung womöglich ganz anders, vllt. sogar exakt gemäß gesetzlicher/rechtlicher Vorgaben umgesetzt wurde oder ob der Preis angemessen ist. Letzteres ist bei Versorgern, deren Preisanpassungsklausel gerichtlich einkassiert wurde, beliebte Argumentation um Verbraucher zu verunsichern.   

Was bitte hat das mit unserem Thema zu tun?

Zitat
Die Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ ist nicht irreführend, suggeriert nichts, ist nicht mehrdeutig, sondern ist derart eindeutig, eindeutiger geht es nicht !

Als Verbraucher wird man selbstverständlich darauf bestehen, dass die Klausel genau so zu verstehen ist. Almado wird dagegen halten, dass sie mit dem ersten Halbsatz eindeutig den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und damit dessen Laufzeitbeginn definiert werde und mit dem zweiten Halbsatz lediglich der Beginn der Umsetzung des Vertrages gemeint gewesen sei. Was tut dann ein Gericht? Es wird sich fragen, ob das, was Almado „meinte“, für Otto Normalverbraucher auch eindeutig so zu erkennen war oder ob die Formulierung auch eine andere Interpretation, nämlich die vom Verbraucher genannte, zuließ. Und wird zum Ergebnis kommen, dass die Klausel eben nicht eindeutig, sondern mehrdeutig ist und dies zu Lasten des Verwenders geht. Einverstanden? Mit "irreführend" bezog ich mich darüber hinaus auf die Absicht des Versorgers. Die Klausel selbst ist nicht irreführend, sondern nicht eindeutig.

Zitat
Anders sieht es mit der ab 01.08. vorgesehenen Klausel aus. Die ist irreführend, nicht eindeutig und benachteiligt die Kunden m.E. unangemessen. Hier kann eine Abmahnung der Verbraucherzentrale helfen !

Auch wenn Sie das noch 100 Mal wiederholen, macht es ihre Ansicht nicht richtiger. Die besagte Klausel ist absolut eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu, als das der Vertrag mit der Annahmeerklärung von Almado beginnt. Sie führt auch nicht in die Irre (wie und wohin denn Ihrer Meinung nach?) und benachteiligt den Kunden in keiner Weise.

Auch dass der Kunde nur bei genauerem Durchdenken des Vertrages darauf kommt, dass er den Bonus nicht bekommt, wenn er schon zum Ende des ersten Vertragsjahres kündigt, stellt keinen Rechtsverstoß da. Denn kein Versorger ist verpflichtet, sämtliche Folgen, die sich aus der Kombination verschiedener AGB-Klauseln ergeben, offen darzulegen. Ob Ihnen oder auch mir das nun gefällt oder nicht.

Die Verbraucherzentrale macht sich bestimmt nicht lächerlich und spricht eine Abmahnung aus. Und von den Lesern hier macht sich hoffentlich auch keiner lächerlich und regt eine solche bei der VZ an.

Zitat
Nachtrag zur Erinnerung:
Die AGB-Preisanpassungsklausel Ziff. 8.8 ist gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.2013 NICHT i.O. und somit unwirksam !

Wenn Sie schon derlei Behauptungen in den Raum stellen, dann wäre sicher nicht nur ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie Ihre Meinung auch ordentlich begründen und belegen würden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, wie das Urteil, das Erdgas-Sonderkunden betraf, auf Almado-Stromverträge übertragbar sein soll. Nicht zuletzt wäre ich Ihnen auch dankbar, wenn Sie diesen Thread, in dem es um die Frage der Vertragslaufzeit geht, sauber halten und für Ihre Preisklauselthematik einen weiteren Thread aufmachen würden.

« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:04:06 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #33 am: 22. Juni 2013, 22:05:45 »
@ khh
...
Die Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ ist nicht irreführend, suggeriert nichts, ist nicht mehrdeutig, sondern ist derart eindeutig, eindeutiger geht es nicht !
Als Verbraucher wird man selbstverständlich darauf bestehen, dass die Klausel genau so zu verstehen ist.

Wer kein Lese- oder Verständnis-Problem hat, kann die Klausel nur so verstehen !

Almado wird dagegen halten, dass sie mit dem ersten Halbsatz eindeutig den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und damit dessen Laufzeitbeginn definiert werde und mit dem zweiten Halbsatz lediglich der Beginn der Umsetzung des Vertrages gemeint gewesen sei.

Erklären Sie bitte, welche Bedeutung es haben soll, wenn jemand etwas anderes definiert oder gemeint haben will, als von ihm selbst geschrieben steht ? 

Was tut dann ein Gericht? Es wird sich fragen, ob das, was Almado „meinte“, für Otto Normalverbraucher auch eindeutig so zu erkennen war oder ob die Formulierung auch eine andere Interpretation, nämlich die vom Verbraucher genannte, zuließ.

Kein Gericht dieser Welt wird sich fragen, ob „gemeintes“ zu erkennen war. Der zweite Halbsatz ab „oder ob die Formulierung ...“ ist schlicht Unsinn !   

Und wird zum Ergebnis kommen, dass die Klausel eben nicht eindeutig, sondern mehrdeutig ist und dies zu Lasten des Verwenders geht. Einverstanden?

Mit dem „Ergebnis“ mitnichten Einverstanden und „zu Lasten des Verwenders“ erübrigt sich.

Mit "irreführend" bezog ich mich darüber hinaus auf die Absicht des Versorgers. Die Klausel selbst ist nicht irreführend, sondern nicht eindeutig.

„Absichten“ des Versorgers oder dessen vertragswidrige Auslegung/Anwendung der Klausel führen nicht dazu, das diese „irreführend“ wird. Wann kapieren Sie endlich, dass AGB-Klauseln abstrakt zu prüfen sind !?


Anders sieht es mit der ab 01.08. vorgesehenen Klausel aus. Die ist irreführend, nicht eindeutig und benachteiligt die Kunden m.E. unangemessen. Hier kann eine Abmahnung der Verbraucherzentrale helfen !
Auch wenn Sie das noch 100 Mal wiederholen, macht es ihre Ansicht nicht richtiger. Die besagte Klausel ist ...

@ Amazone
Ziff. 2.1 der AGB muss im Zusammenhang mit Ziff. 4.1 und Ziff. 9.1 gesehen und bewertet werden, andernfalls kann man leicht zu einer falschen Beurteilung kommen !

Die Verbraucherzentrale macht sich bestimmt nicht lächerlich und spricht eine Abmahnung aus. Und von den Lesern hier macht sich hoffentlich auch keiner lächerlich und regt eine solche bei der VZ an.

Der/Die Einzige, der/die sich hier mit kruden Gedankengängen lächerlich macht, sind SIE !

Im Übrigen muss man sich wohl fragen, ob Ihnen die tropischen Temperaturen der letzten Tage nicht gut bekommen sind. Im Januar waren Sie noch in der richtigen Spur:
@ nelly
Die ursprüngliche AGB-Forrmulierung bestimmt nur das Datum des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch dessen Beginn, der typischerweise mit dem Start der Belieferung identisch ist. Eine abweichende Interpretation halte ich für unwirksam. Warum sollte auch sonst eine Notwendigkeit bestanden haben, die bestehende Formulierung nachträglich zu ergänzen?
Ich würde darauf bestehen, dass der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung beginnt und exakt 1 Jahr später endet, insoweit die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:04:58 von DieAdmin »
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Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #34 am: 22. Juni 2013, 22:41:18 »
Zitat
Der/Die Einzige, der/die sich hier mit kruden Gedankengängen lächerlich macht, sind SIE !

Im Übrigen muss man sich wohl fragen, ob Ihnen die tropischen Temperaturen der letzten Tage nicht gut bekommen sind.

Es ist ein immer wieder zu beobachtendes Phänomen, dass speziell veranlagte Leute, denen die Argumente ausgehen, die Contenance verlieren und persönlich beleidigend werden. Offensichtlich auch Sie. Was erhoffen Sie sich davon? Dass ich mich davon beeindrucken lasse? Ich muss Sie enttäuschen. Charakterliche Selbstoffenbarungen dieser Art lösen bei mir höchstens Mitleid aus.

Deshalb zurück zur Sache:

Sie wollen anscheinend nicht begreifen. Daran kann ich Sie nicht hindern. Deshalb erspare ich mir weitere Erläuterungen. Der verständige Leser wird schon erkennen, was für ihn richtig ist.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:05:10 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #35 am: 22. Juni 2013, 23:35:20 »
Der verständige Leser wird schon erkennen, was für ihn richtig ist.

So ist es !   :)

Nachtrag zur Erinnerung:
Die AGB-Preisanpassungsklausel Ziff. 8.8 ist gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.2013 NICHT i.O. und somit unwirksam !

Wenn Sie schon derlei Behauptungen in den Raum stellen, dann wäre sicher nicht nur ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie Ihre Meinung auch ordentlich begründen und belegen würden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, wie das Urteil, das Erdgas-Sonderkunden betraf, auf Almado-Stromverträge übertragbar sein soll.

@ Amazone

Das sind keine Behauptungen >:( ! Da die Sachverhalte identisch sind, hat das EuGH-Urteil letztlich die gleichen Auswirkungen auf alle Erdgas- und Stromversorger und deren Erdgas- und Strom-Sonderverträge mit einer AGB-Preisanpassungsklausel gemäß Gas-/StromGVV § 5 Abs. 2 (Umsetzung in nationale Rechtsprechung durch BGH voraussichtlich am 10.07.13). *)
Wenn Sie das bisher nicht mitbekommen haben, dann informieren Sie sich bitte selbst z.B. hier im Forum unter „Gerichtsurteile zum ...“ und/oder BdEV-Internetseite / Pressemitteilung vom 21.03.13 / insbesondere vorletzter und letzter Absatz und/oder www.vz-nrw.de und/oder www.derenergieblog.de .

Nicht zuletzt wäre ich Ihnen auch dankbar, wenn Sie diesen Thread, in dem es um die Frage der Vertragslaufzeit geht, sauber halten und für Ihre Preisklauselthematik einen weiteren Thread aufmachen würden.

In diesem Thread geht es u.a. um Bonusansprüche und Preiserhöhungen. Wenn Letztere zum Teil nicht bezahlt werden müssen und u.U. weitere Rückforderungsansprüche bestehen, dann ist nicht ersichtlich, warum mein Kurz-Hinweis nicht zum Thema gehören soll.

*) Rae, WP, StB Becker - Büttner - Held (Versorger-Anwälte):
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 die erwartete Entscheidung getroffen und dem Bundesgerichtshof (BGH) den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) / Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) orientieren, für unwirksam zu erklären.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:05:20 von DieAdmin »
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Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #36 am: 23. Juni 2013, 01:34:21 »
@ khh

Nochmals: Bitte behandeln Sie Ihre Preisklauselthematik in einem anderen Thread!

Und unterlassen Sie es, mit irreführenden Behauptungen wie
Zitat
In diesem Thread geht es u.a. um ... Preiserhöhungen.

vom eigentlichen Thema dieses Threads ablenken zu wollen.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:05:32 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #37 am: 23. Juni 2013, 11:09:29 »
Mein/e liebe/r Amazone,

gehört dieser Thread Ihnen und soll das vielleicht eine ‚Abmahnung’ sein?   :D

„Irreführend“ (damit haben Sie’s wohl besonders) ist hier allein IHRE lächerliche und teilweise haarsträubende Beurteilung der aktuellen Almado-AGB
und der ab 01.08.2013 vom Anbieter vorgesehen Änderung!   ::)

Schon merkwürdig, in einem Verbraucherforum unsinnigste Versorger-Argumente derart überzubewerten und Betroffene womöglich zu verunsichern. Denken Sie mal drüber nach, was Sie damit eventuell anrichten.   :(
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:05:45 von DieAdmin »
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Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #38 am: 23. Juni 2013, 12:46:48 »
Ersetzen Sie ruhig weiter Argumente durch Lautstärke und Beleidigungen. Es ändert nichts daran, dass Sie in der Sache schiefliegen.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:05:57 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #39 am: 23. Juni 2013, 14:04:52 »
... Es ändert nichts daran, dass Sie in der Sache schiefliegen.

Sie müssen es wissen, Ihre wirren Beiträge der letzten Tage zeigen jedem ja überdeutlich,
über welche ‚besondere’ Kompetenz Sie im AGB-Recht verfügen !   :) 
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:06:10 von DieAdmin »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline HK

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #40 am: 23. Juni 2013, 15:15:51 »
@khh und Amazone

Ich hatte oben ganz unbedarft gefragt, was an dem Zusatz ".... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung" irreführend sein soll,  denn für mich war bei Vertragsabschluss klar: Vertragsbeginn = Lieferbeginn.

Die (zum Teil hitzige) Diskussion hat mir gezeigt, dass man diesen Zusatz tatsächlich unterschiedlich interpretieren kann, jedenfalls liegen beide Sichtweisen im Bereich des Möglichen und gehorchen den Denkgesetzen.

Gleichwohl tendiere ich mit Blick auf § 158 BGB zu der Position von khh.  § 158 regelt Rechtsgeschäfte unter aus- und auflösenden Bedingungen:

"(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäftes...."

Man kann ja nun nicht wegdiskutieren, dass dieser Zusatz in den z. Zt. gültigen AGB vorhanden ist - ob mit klarstellender oder irreführender Intention sei dahingestellt. Damit ist explizit eine Bedingung genannt, die eintreten muss, damit der Vertrag seine Wirkung entfaltet. Das Prädikat "endigt" bei der auflösenden Bedingung weist eindeutig auf die zeitliche Dimension der Wirkungswegfalls hin - im Umkehrschluss muss es sich bei aufschiebenden Wirkung um den "Beginn" handeln.

Noch etwas Erfreuliches: In meinem Fall scheint almado einzulenken, zumindest habe ich die tel. Zusage, dass der Kündigungstermin korrigiert werden soll und ich den Bonus erhalten werde. Ich sehe das als Hinweis, dass man sich der Argumentation im Sinne von khh letztendlioch nicht verschließen kann.

HK


« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:06:21 von DieAdmin »

Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #41 am: 23. Juni 2013, 17:06:33 »
... Es ändert nichts daran, dass Sie in der Sache schiefliegen.

Sie müssen es wissen, Ihre wirren Beiträge der letzten Tage zeigen jedem ja überdeutlich,
über welche ‚besondere’ Kompetenz Sie im AGB-Recht verfügen !   :)

Es reicht mir jetzt mit Ihren Beleidigungen.

@ Moderator: Bitte schreiten Sie hier ein!
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:06:31 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #42 am: 23. Juni 2013, 17:41:44 »
Almado-ENERGY hat kürzlich die nachstehende Änderung der AGB Ziffer 2 Abs. 1 mitgeteilt (Streichung des rot gekennzeichneten 2. Halbsatzes) :
Zitat
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung. ...

Diese vorgesehene einseitige Änderung des Vertragsinhalts (= ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden) aufgrund des Änderungsvorbehalts Ziffer 3 der AGB müsste gegenüber Bestandskunden unwirksam sein, weil bereits die AGB-Klausel Ziff. 3 gemäß § 308 Nr. 4 unwirksam sein müsste (vgl. nachstehende zwei Zitate!).
Zu prüfen wäre ggf., ob eine solche einseitige Änderungsmöglichkeit nicht ohnehin schon durch Ziffer 3 Abs. 2 der AGB ausgeschlossen ist.

Quelle: www.jura-basic.de :
Zitat
AGB (Änderungsvorbehalt)
Leistungsänderung
Eine nachträgliche Vertragsänderung (Leistungsänderung) bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
Eine einseitige willkürliche Änderung des Vertragsinhalts ist nachträglich nicht mehr möglich.
Zulässig ist, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts regeln. Der Berechtigte erhält durch den Änderungsvorbehalt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
Wenn der Änderungsvorbehalt in einer AGB steht, ist AGB-Recht zu beachten. Ein Änderungsvorbehalt in einer AGB ist nur unter engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB@ zulässig (siehe unten bei Zulässigkeit in AGB).

BGB :
Zitat
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

Die vorgesehene AGB-Änderung ab 01.08.2013 hätte folgende Auswirkung:
1. Regelung aktuelle AGB
Annahmeerklärung von ENERGY am 15.05.2013
Aufnahme der Belieferung = Vertragsbeginn am 01.07.2013 (vgl. nachstehendes Zitat „Zeitbestimmung, Anfangstermin“!)
Kündigung am 30.04.2014 zum Ablauf des 1. Vertragsjahres 30.06.2014
= Bonusanspruch gegeben (zwölf Monate ununterbrochene Belieferung gem. Ziff. 9.1) 
2. Regelung geänderte AGB
Annahmeerklärung von ENERGY = Vertragsbeginn am 15.05.2013
Aufnahme der Belieferung am 01.07.2013
a) Kündigung am 30.04.2014 zum 30.06.2014
= Ablehnung durch ENERGY, da die Kündigungsfrist von 8 Wochen zum 15.05.2014 nicht eingehalten wurde, die Vertragslaufzeit verlängert sich um 1 Jahr bis zum 15.05.2015 (zu welchem Preis ab 16.5. bzw. 1.7.? - und ohne Bonus ab 01.07.2014!)
oder
b) Kündigung am 15.03.2014 zum Ablauf des 1. Vertragsjahr 15.05.2014
= kein Bonusanspruch (keine zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung) 

Eine Veränderung der Vertragsbedingungen mit solchen Auswirkungen ist für Bestandskunden nicht zumutbar und müsste folglich gemäß § 308 (4) unwirksam sein !

Quelle:  www.jura-basic.de :
Zitat
Vertrag (Zeitbestimmung, Anfangstermin)
Wirkung der Zeitbestimmung
Grundsätzlich entstehen vertragliche Rechte und Pflichten mit Vertragsabschluss, z.B. beim Barzahlungsgeschäft.
Die Parteien können auch einen Anfangstermin für vertragliche Rechte und Pflichten vereinbaren.
Der Anfangstermin hat für die vertraglichen Rechte und Pflichten eine aufschiebende Wirkung (vgl. § 163 BGB@).
Vertragliche Ansprüche mit einem Anfangstermin können nicht ab Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
Beispiel: Anfang September schließen die Parteien einen Wohnungsmietvertrag und vereinbaren, dass der Mietvertrag am 01. Oktober beginnt. Die Rechte und Pflichten entstehen nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.

Anmerkungen:
1. Die einseitige AGB-Änderung in 2012 (?) [Hinzufügung des besagten 2. Halbsatzes in Ziffer 2 Abs. 1] dürfte wirksam erfolgt sein, da es eine Verbesserung der Vertragsbedingungen für Bestandskunden war und folglich zumutbar.
2. Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, das 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus. 
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:06:41 von DieAdmin »
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Offline HK

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #43 am: 23. Juni 2013, 18:43:38 »
@ khh

Ihre Argumentationskette erscheint schlüssig. Das sehe ich genau so mit einer kleinen Einschränkung: Es wird ja in den jetzigen AGB kein konkretes Anfangsdatum genannt, sondern  eine aufschiebende AnfangsBEDINGUNG, nämlich die Aufnahme der Lieferung (wann immer das ist). Insoweit dürfte doch eher § 158 BGB einschlägig sein. Im 308 wird allerdings ausdrücklich auch auf den 158 abgestellt, so dass sich der Kreis schließt.
HK
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:06:53 von DieAdmin »

Offline HK

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #44 am: 23. Juni 2013, 18:48:24 »
@ Khh

Korrektur:

Nicht § 308, sondern 163 !

HK
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 18:07:02 von DieAdmin »

 

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