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Autor Thema: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!  (Gelesen 181459 mal)

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Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #15 am: 20. Juni 2013, 23:42:25 »
@ khh

Zitat
Ich habe Zweifel, dass Ihre Einschätzung generell zutrifft. Wenn ich richtig informiert bin, dann ist bereits eine AGB-Klausel unwirksam, welche ein Einverständnis des Kunden durch fingierte Erklärung vorsieht für die Änderung von AGB-Bestimmungen von besonderer Bedeutung. Selbst gemäß
Ziff. 3. (2) der von Ihnen zitierten neuen Almado-AGB gilt eine „Erklärungsfiktion“ ja auch nicht bspw. für die Änderung der Vertragslaufzeit-Regelung. 

 
Wenn Sie sich die Mühe machen und ein wenig googlen würden, fänden Sie meine Auffassung bestätigt.

Zitat
Wenn der Vertrag nicht zum Ablauf des ersten vollständigen Belieferungsjahres (= zum dem Zeitpunkt, wo die Bonusvoraussetzung erfüllt ist) gekündigt werden kann, dann benachteiligt das den Kunden m.E. unangemessen und folglich dürfte eine solche Vertragsbestimmung einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

Der Kunde wird nicht unangemessen benachteiligt, wenn er den Vertrag nicht zum Ende eines Belieferungsjahres kündigen kann. Auch nicht dadurch, dass er keinen Bonus erhält, wenn er schon zum Ende des ersten Vertragsjahres kündigt. Denn es gilt Vertragsfreiheit und kein Kunde ist gezwungen, solche Verträge einzugehen. Die neuen AGB dürften hinsichtlich dieser Punkte insofern einer gerichtlichen Überprüfung mit größter Wahrscheinlichkeit standhalten. Etwas anderes gilt für Verträge, denen vorangegangene AGB mit missverständlich formulierten Klauseln zugrunde liegen: "Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von Almado zustande und beginnt mit der Belieferung." Derlei Bestimmungen dürften wohl von jedem Gericht für unwirksam erklärt werden.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:36:32 von DieAdmin »

Offline KKRUBIN

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #16 am: 21. Juni 2013, 00:25:28 »
2. Wirksamwerden des Stromliefervertrags, Lieferbeginn

(1) Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 durch Annahmeerklärung von ENERGY
(Bestätigungsschreiben oder Bestätigungsemail) zustande.

Das ist die AGB - Fassung §2 Abs. 1 vom 18.03.2012
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:36:45 von DieAdmin »

Offline KKRUBIN

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #17 am: 21. Juni 2013, 00:56:05 »
@khh

Sie schreiben:
"Schwer vorstellbar, dass Almado mit einer solchen Anwendungs-Praxis vor Gericht durchkommen kann"

Das, was Almado da praktiziert,  ist gängige Praxis im täglichen Geschäft mit dem Endverbraucher seit  mindestens Anfang 2012.
Und dann gleich noch mal eine Frage:  welches Gericht? Wenn man, wie viele andere Betroffene auch, nicht über eine Rechschutzversicherung verfügt, dann überlegt man sich den Weg zum Anwalt  2Mal. Mindestkosten nach Gebührenordnung zwischen 260,-- und 350,-- Euro. Der Weg zur Schlichtung, mit welcher Aussicht, wenn selbst die Verbraucherzentrale sich schwer tut eine rechtliche Empfehlung zu formulieren?
Es bleibt nur ein gangbarer Ausweg, den alle Betroffenen prüfen sollten:  Da Almado nach Wegfall der zugesagten Preisgarantie ( nach 12 Monaten durchgängiger Belieferung) i.d.R. die Preise anhebt und das auch ( schon ein halbes Jahr vorher) rechtzeitig ankündigt,  hat der Kunde ein fristloses Sonderkündigungsrecht bis zum Zeitpunkt der Preisänderung.
Siehe mein Beitrag unter "Trickreicher Abzockversuch" vom 19.06.13. Damit sind zwar die Probleme nicht vom Tisch (das Geld noch nicht auf dem eigenen Konto), aber was will man sonst machen, um bei Almado rauszukommen?
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:36:54 von DieAdmin »

Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #18 am: 21. Juni 2013, 01:10:28 »
2. Wirksamwerden des Stromliefervertrags, Lieferbeginn

(1) Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 durch Annahmeerklärung von ENERGY
(Bestätigungsschreiben oder Bestätigungsemail) zustande.

Das ist die AGB - Fassung §2 Abs. 1 vom 18.03.2012

Wissen Sie, wann diese Fassung durch einer neuere ersetzt wurde?
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:37:05 von DieAdmin »

Offline KKRUBIN

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #19 am: 21. Juni 2013, 01:37:59 »
@ Amazone

2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
 
(1) Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung. Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von ENERGY.

AGB - Folgefassung nach März 2012
Ein genaues Änderungsdatum kann ich nicht benennen, da ich als Kunde über eine solche Änderung der AGB`s nicht informiert wurde. Auch gestern habe ich diesbezüglich (wie oben beschrieben) keine E-Mail erhalten.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:37:15 von DieAdmin »

Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #20 am: 21. Juni 2013, 01:43:26 »
Dann hier mal ein Aufruf an alle anderen:

Weiß jemand, wann genau die obige "März-Fassung" geändert wurde?


Die Kenntnis des genauen Datums dürfte sicher für viele hilfreich sein.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:38:01 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #21 am: 21. Juni 2013, 06:29:51 »
‚almadoEnergy’ veröffentlicht heute auf den eigenen Internetseiten nachstehende AGB:
Zitat
...
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung. ... Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.
...
4. Laufzeit, ordentliche Kündigung des Vertrags
(1) Die Vertragslaufzeit eines Stromliefervertrags in den Tarifen „Bonus 12“ ... beträgt, sofern in dem jeweiligen Produktdatenblatt keine abweichende Regelung getroffen wurde, ... ein Jahr.
(2) In den Tarifen „Bonus 12“ ... verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der ... Vertragslaufzeit um ... ein Jahr, sofern er nicht zum Ende der ... Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird. ...
(3)... Die Kündigung eines Stromliefervertrags in den Tarifen „Bonus 12“ ... hat ... mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen.
...
9. Bonusanspruch / Frei kWh
(1) Ein von ENERGY gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus ... besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde ... .
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]

Meine Frage: Welche ist denn nun die aktuellste AGB-Version?  -  Die vorstehende heute auf den almado-Internetseiten veröffentlichte
                      oder die nachstehende gestern von @Amazone zitierte ?
... aus der aktuellsten AGB-Änderung von Almado, die den Almado-Kunden just heute ins E-Mail-Postfach geflattert ist. Sehr interessant darin,
dass Almado in Bezug auf den Vertragsbeginn nunmehr von ihrer letzten missverständlichen Formulierung („Der Vertrag … beginnt mit Aufnahme
der Belieferung.“) abrückt und klarstellt:
Zitat
(1) Der Vertrag kommt  -  vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2  -  durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande. Vertragsbestandteil sind  -  neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen  -  auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von ENERGY. Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.

Wenn die heute im Internet veröffentlichte AGB-Version gilt (wovon ich eher ausgehe), dann trifft die nachstehende Aussage
Wer unter solchen Bedingungen noch daran denkt, bei Almado einen Vertrag abzuschließen, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Almado einen Bonus nur noch dann zahlen muss, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre läuft! Denn da ein Bonus erst nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres gezahlt wird, dieses jedoch bei einer Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (das regelmäßig VOR dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet) noch nicht erfüllt ist, entfällt auch der Anspruch auf den Bonus. ...
m.E. nicht zu. Weder ist die AGB-Version lt. Internetseiten missverständlich noch kann die Bonuszahlung nur dann erfolgen, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre läuft. Insofern verstehe ich nicht mehr so ganz, welches „Problem“ hier eigentlich diskutiert wird !?  :-\

Übrigens, @Amazone, mit Ihrer Auslegung zu „Einverständnis des Kunden durch eine Erklärungsfiktion“ gehe ich immer noch nicht uneingeschränkt konform. In der Argumentation gegenüber Almado bzgl. Kündigungszeitpunkt sowie Bonusanspruch würde ich das natürlich nicht zum Ausdruck bringen und Amado wird ja sicherlich nicht ihre verwendete AGB-Änderungsmöglichkeit selbst in Frage stellen wollen.  ;)

Nachtrag:
Interessant ist, dass Almado nach wie vor die nachstehende AGB-Klausel Ziff. 8 [8] verwendet
Zitat
8. Preismodell, Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht
...
[8] Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz). Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ENERGY in der Mitteilung gesondert hingewiesen. ...

Zu genau dieser Preisänderungsklausel hat der EuGH mit Urteil vom 21.03.2013 (Az: C-92/11) quasi deren Unwirksamkeit für Sonderverträge entschieden, was vom BGH aufgrund der EuGH-Vorgabe (voraussichtlich im August?) noch endgültig umzusetzen ist. Damit sollten Amado-Kunden doch was anfangen können !  :)
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:38:10 von DieAdmin »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #22 am: 21. Juni 2013, 10:40:58 »
@ khh

Sie haben wirklich ein Talent, alles durcheinander zu werfen! Die AGB, die Sie zitieren, sind die aktuellen, de Almado schon seit etlicher Zeit verwendet und wurden nicht etwa "heute veröffentlicht". Die neuen AGB, aus denen ich zitierte, wurden gestern per E-Mail angekündigt und sollen zum 01.08.2013 wirksam werden.

Zitat
Übrigens, @Amazone, mit Ihrer Auslegung zu „Einverständnis des Kunden durch eine Erklärungsfiktion“ gehe ich immer noch nicht uneingeschränkt konform. In der Argumentation gegenüber Almado bzgl. Kündigungszeitpunkt sowie Bonusanspruch würde ich das natürlich nicht zum Ausdruck bringen und Amado wird ja sicherlich nicht ihre verwendete AGB-Änderungsmöglichkeit selbst in Frage stellen wollen.

Sie sollten sich wirklich erst einmal schlau machen. Was meinen Sie auch mit dem Weiteren? Auch Ihren Hinweis zu Preisänderungen verstehe ich nicht. Wir reden hier von AGB-Änderungen.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:38:22 von DieAdmin »

Offline KKRUBIN

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #23 am: 21. Juni 2013, 14:34:10 »
Nur noch mal als Zusammenfassung:

Nur in der aktuellen AGB - Version ( vom Frühjahr 2012 - Ende Juli 2013) findet  sich der irreführende Zusatz: "... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung". Denn Almado hält m.W. weiterhin am Auftragsdatum  und der Vertragsbestätigung durch ENERGY, als Zeitpunkt des Vetragsbeginns und somit auch entscheident für den späteren Kündigungstermin, fest.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:38:32 von DieAdmin »

Offline HK

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #24 am: 21. Juni 2013, 15:12:13 »
Was bitte ist an der Formulierung ... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung .. irreführend? Eindeutiger geht es doch nicht: Vertragsbeginn = Lieferbeginn.

Ich bin genau wie viele hier Opfer der gleichen Masche und letztendlich geht es genau um diese unter 2.1 der AGB aufgeführte Formulierung. Für mich war die bei Vertragsabschluss eindeutig: Der Vertrag beginnt zum Zeitpunkt der Belieferung und dauert 1 Jahr.

Ich meine meine Frage nicht provokativ sondern ernst. Übersehe ich etwas, kann man diesen Zusatz auch anders interpretieren?

HK
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:38:43 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #25 am: 21. Juni 2013, 16:08:30 »
@ khh
1. Sie haben wirklich ein Talent, alles durcheinander zu werfen! Die AGB, die ...
2. Sie sollten sich wirklich erst einmal schlau machen. Was meinen Sie auch mit ...
3. Auch Ihren Hinweis zu Preisänderungen verstehe ich nicht. Wir reden hier von ...
[Nummerierung durch khh]

@ Amazone
zu 1.) Vielleicht liegt’s daran, dass Ihr gestriger Hinweis zur neuen AGB nicht gerade besonders Informativ war? ;) 
zu 2.) Das hab ich durchaus und selbstverständlich werde mich weiterhin bemühen. Und schließlich haben wir ja auch noch SIE.  :D
zu 3.) Das sollte der Hinweis sein, dass erfolgte und ggf. angekündigte Preiserhöhungen, die über die ‚Durchreichung’ von Umlagen etc. hinausgingen/gehen, von den Kunden nicht bezahlt werden müssen !!!

OK, lassen wir die ‚Besserwisserei’. Wenn ich das mit den AGB-Versionen jetzt richtig verstanden habe, dann soll ab 1.8.13 die klarstellende Bestimmung der aktuellen Version „Der Vertrag ... beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ gestrichen werden. Die neue Version, die es lt. @KKRUBIN bis mindestens 18.3.12 wohl so schon mal gab, dürfte dann Almado wieder dazu nutzen, den Bonus für das 1. Lieferjahr zu verweigern und/oder die Kunden in ein 2. Vertragsjahr zu zwingen.

Als Betroffener würde ich folgendermaßen vorgehen:
1. Um von Almado schnellstmöglich wegzukommen, würde ich zu der jetzt angekündigten ABG-Änderung mein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum 1.8.13 nutzen und mir ab dann einen seriösen Anbieter suchen.
2. Gleichzeitig, spätestens nach Zugang der Schlussrechnung, würde ich den Bonus (mindestens zeitanteilig) geltend machen und mich dazu auf Ziff. 9, Abs. 1, Satz 2 der AGB berufen [die Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf eines Belieferungsjahres erfolgte aus von Almado zu vertretenden Gründen!].
3. Spätestens nach Zugang der Schlussrechnung würde ich mit Bezugnahme auf das bereits angesprochene EuGH-Urteil vom 21.3.13 allen im Abrechnungszeitraum (und ggf. in den beiden Abrechnungsperioden zuvor) gemäß Ziff. 8, Abs. 8 der AGB erfolgten Preiserhöhungen widersprechen und eventuelle Überzahlungen zurückverlangen.   
Zur Durchsetzung meiner vorgenannten berechtigten Ansprüche würde ich nötigenfalls die Schlichtungsstelle Energie e.V. bzw. mit vorhandener Rechtsschutzversicherung gleich einen mit dem Energierecht vertrauten Anwalt in Anspruch nehmen.

Hilfreich - auch für künftige Kunden - sollte es sein, wenn man die Verbraucherzentrale zu einer Abmahnung und nötigenfalls Verbandsklage bewegen könnte. Vielleicht wollen Sie sich, @Amazone, wie hier bereits lobenswert gezeigt, auch da engagieren? 


@ HK
Ihnen ist zuzustimmen:  Die Formulierung "und beginnt mit Aufnahme der Belieferung" ist NICHT irreführend, sondern klarstellend und würde bei Beibehaltung in der neuen AGB ab 1.8. die 'Probleme' bzgl. Bonuszahlung und Kündigungszeitpunkt weiterhin vermeiden.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:38:53 von DieAdmin »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Amazone

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #26 am: 22. Juni 2013, 01:01:36 »
@ khh

Ich erlaube mir mal, Ihre Neigung zur Polemik zu ignorieren.

Zitat
Wenn ich das mit den AGB-Versionen jetzt richtig verstanden habe, dann soll ab 1.8.13 die klarstellende Bestimmung der aktuellen Version „Der Vertrag ... beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ gestrichen werden.

Zitat
@ HK
Ihnen ist zuzustimmen:  Die Formulierung "und beginnt mit Aufnahme der Belieferung" ist NICHT irreführend, sondern klarstellend ...

Sie fallen wieder in alte Verwirrungen zurück.
Was soll an dieser AGB-Klausel "klarstellend" sein? "Perfider Irreführungsversuch“ wäre wohl der richtige Ausdruck. Denn Almado möchte den juristisch unbedarften Verbraucher damit glauben machen, als begänne der Vertrag erst mit der Aufnahme der Belieferung zu laufen, um sich dann aber im Streitfall darauf zu berufen, dass dies eine Fehlinterpretation des Kunden sei, weil ja zuvor auch klar bestimmt worden sei, dass der Vertrag mit der Auftragsbestätigung zustande komme und rechtlich gesehen damit auch die Vertragslaufzeit beginne. Auf den Punkt gebracht: Almado versucht mit der besagten Klausel die juristische Unerfahrenheit der meisten Verbraucher in miesest denkbarer Weise auszunutzen.

Da eine derartig auf ein "Übers Ohr hauen" der Verbraucher angelegte AGB-Klausel von jedem Gericht "zerlegt" werden dürfte (die Erfahrung dürfte Almado auch schon gemacht haben), hat man sich nun offensichtlich entschlossen, die irreführene Formulierung ab dem 01.08.2013 durch eine klarstellendere zu ersetzen, die nicht mehr suggeriert, dass die Vertragslaufzeit der Belieferungszeit entspreche. Wirkliche Klarstellung erfolgt dadurch jedoch immer noch nicht. Denn nur dem sehr aufmerksamen Verbraucher erschließt sich in der Gesamtbetrachtung sämtlicher Bestimmungen, dass er einen Bonus nur dann erhält, wenn er mindestens zwei Jahre Almados Stromkunde bleibt. Im Grunde ist der Bonus in Kombination mit den AGB damit ein reines Lockvogelangebot, mit dem Verantwortliche bei Almado, denen jede Moral und Ethik abgeht, in perfider Weise versuchen, juristisch unbedarfte Verbraucher über den Tisch zu ziehen.

Zitat
Die neue Version, die es lt. @KKRUBIN bis mindestens 18.3.12 wohl so schon mal gab, dürfte dann Almado wieder dazu nutzen, den Bonus für das 1. Lieferjahr zu verweigern und/oder die Kunden in ein 2. Vertragsjahr zu zwingen.

Richtig! Nämlich Bonus-Verweigerung bei Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres, weil bei dessen Ablauf die Bedingung für die Bonusgewährung, nämlich ein vollständiges Belieferungsjahr, noch nicht erfüllt ist. Beziehungsweise Bonusgewährung nur, wenn man zu einem Zeitpunkt kündigt, der nach dem Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres liegt. Was nach den AGB dann nur zum Ende des 2. Vertragsjahres möglich ist.

Zitat
Als Betroffener würde ich folgendermaßen vorgehen:
1. Um von Almado schnellstmöglich wegzukommen, würde ich zu der jetzt angekündigten ABG-Änderung mein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum 1.8.13 nutzen und mir ab dann einen seriösen Anbieter suchen.
2. Gleichzeitig, spätestens nach Zugang der Schlussrechnung, würde ich den Bonus (mindestens zeitanteilig) geltend machen und mich dazu auf Ziff. 9, Abs. 1, Satz 2 der AGB berufen [die Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf eines Belieferungsjahres erfolgte aus von Almado zu vertretenden Gründen!].
3. Spätestens nach Zugang der Schlussrechnung würde ich mit Bezugnahme auf das bereits angesprochene EuGH-Urteil vom 21.3.13 allen im Abrechnungszeitraum (und ggf. in den beiden Abrechnungsperioden zuvor) gemäß Ziff. 8, Abs. 8 der AGB erfolgten Preiserhöhungen widersprechen und eventuelle Überzahlungen zurückverlangen.   
Zur Durchsetzung meiner vorgenannten berechtigten Ansprüche würde ich nötigenfalls die Schlichtungsstelle Energie e.V. bzw. mit vorhandener Rechtsschutzversicherung gleich einen mit dem Energierecht vertrauten Anwalt in Anspruch nehmen.

Frage zunächst einmal: Sind Sie überhaupt Betroffener?

Falls ja, dann würde ich an Ihrer Stelle eher wie folgt vorgehen:

1.   Sich nicht von den neuen AGB ins Bockshorn jagen lassen und nicht sonderkündigen. Denn dann verzichtet man quasi freiwillig auf den Bonus. Sondern ganz normal und frühzeitig (so wörtlich) „zum Ablauf des laufenden Vertrags- und Belieferungsjahres, mithin zum Ablauf des …" kündigen.
2.   Bei falscher Bestätigung des Kündigungszeitpunkts sofort widersprechen, Korrektur fordern und widrigenfalls Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie ankündigen (siehe bereits eingangs gepostete Muster) und diese auch „durchziehen“.
3.   Je nach Stellungnahme der Schlichtungsstelle ggf. Klage auf Feststellung der richtigen Vertragslaufzeit einreichen.
4.   Wenn Almado in der Schlussrechnung den Bonus nicht berücksichtigt, dann erneut widersprechen, die Schlichtungsstelle anrufen und auch hier ggf. Klage einreichen.

Zitat
Hilfreich - auch für künftige Kunden - sollte es sein, wenn man die Verbraucherzentrale zu einer Abmahnung und nötigenfalls Verbandsklage bewegen könnte. Vielleicht wollen Sie sich, @Amazone, wie hier bereits lobenswert gezeigt, auch da engagieren?

Ich engagiere mich für alles, was nützlich ist. Aber eins nach dem anderen. Abgesehen davon dürfen Sie mir gern sagen, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ich die Verbraucherzentrale dazu bewegen könnte, eine Abmahnung auszusprechen oder gar eine Verbandsklage anzustrengen.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:39:05 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #27 am: 22. Juni 2013, 10:40:51 »
@Amazone

Vorab: Obwohl Ihren Beiträgen durchaus Sachkenntnis zu entnehmen ist, gehe ich mal davon aus, dass Sie (so wie ich) nicht Volljurist/in sind oder über anderweitige ‚Spezialkenntnisse’ im (Kauf)Vertrags- bzw. Energierecht verfügen. Insofern ist es in jeder Hinsicht wenig hilfreich, wenn Sie einerseits laienhafte Einschätzungen anderer User wiederholt oberlehrerhaft und mit absoluter Bestimmtheit als „Falsch!“ und „Richtig!“ benoten oder mit Anmerkungen wie „Sie sollten sich wirklich erst einmal schlau machen“ und „Sie fallen wieder in alte Verwirrungen zurück“ garnieren und andererseits z.B. mir „Neigung zur Polemik“ vorhalten.  >:(
Und zu Ihrer Frage, ob ich überhaupt "Betroffener" bin: NEIN  -  bei meinen jährlichen Versorgerwechsel schließe ich die „Billigheimer“ wie Almado & Co., die in den Vergleichsportalen ganz oben stehen und bei deren Geschäftsmodell und Bonität häufig Probleme + Ärger (bspw. bei Abrechnung u. Wechsel) sowie Risiken (z.B. bzgl. Vorkasse u. Bonus wg. Insolvenz) schon vorprogrammiert sind, selbstverständlich von vornherein aus !

Zum Sachverhalt: In Ihrer Bewertung der Almado-AGB, speziell der Ziff. 2.1, bringen Sie bzgl. Formulierung und Anwendung durch Almado-ENERGY augenscheinlich etwas durcheinander. Für Sie daher nochmals (vgl. Antwort # 21):
Die aktuell verwendete Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ definiert im 1. Halbsatz rechtlich völlig korrekt das Zustandekommen eines Kaufvertrages (Angebot durch Antrag des Verbrauchers und  Annahme durch den Versorger) sowie im 2. Halbsatz klar und eindeutig den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beginnt (nämlich mit Aufnahme der Belieferung). Vertragsbeginn und Lieferbeginn sind somit identisch.
Vertragslaufzeit (1 Jahr gemäß Ziff. 4.1) und Bonusvoraussetzung (nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferung gemäß Ziff. 9.1) stimmen ebenfalls überein.

Insofern sind die aktuellen AGB diesbzgl. sowohl aus rechtlicher als auch aus Verbrauchersicht absolut in Ordnung! Mit Ihrer Bewertung
Was soll an dieser AGB-Klausel "klarstellend" sein? "Perfider Irreführungsversuch“ wäre wohl der richtige Ausdruck. Denn Almado möchte den juristisch unbedarften Verbraucher damit glauben machen, als begänne der Vertrag erst mit der Aufnahme der Belieferung zu laufen, um sich dann aber im Streitfall darauf zu berufen, dass dies eine Fehlinterpretation des Kunden sei, weil ja zuvor auch klar bestimmt worden sei, dass der Vertrag mit der Auftragsbestätigung zustande komme und rechtlich gesehen damit auch die Vertragslaufzeit beginne. Auf den Punkt gebracht: Almado versucht mit der besagten Klausel die juristische Unerfahrenheit der meisten Verbraucher in miesest denkbarer Weise auszunutzen.

Da eine derartig auf ein "Übers Ohr hauen" der Verbraucher angelegte AGB-Klausel von jedem Gericht "zerlegt" werden dürfte (die Erfahrung dürfte Almado auch schon gemacht haben), hat man sich nun offensichtlich entschlossen, die irreführende Formulierung ab dem 01.08.2013 durch eine klarstellendere zu ersetzen, die nicht mehr suggeriert, dass die Vertragslaufzeit der Belieferungszeit entspreche. Wirkliche Klarstellung erfolgt dadurch jedoch immer noch nicht. Denn nur dem sehr aufmerksamen Verbraucher erschließt sich in der Gesamtbetrachtung sämtlicher Bestimmungen, dass er einen Bonus nur dann erhält, wenn er mindestens zwei Jahre Almados Stromkunde bleibt. Im Grunde ist der Bonus in Kombination mit den AGB damit ein reines Lockvogelangebot, mit dem Verantwortliche bei Almado, denen jede Moral und Ethik abgeht, in perfider Weise versuchen, juristisch unbedarfte Verbraucher über den Tisch zu ziehen.
liegen Sie folglich falsch. Die aktuellen AGB sind klar und eindeutig  -  deren Auslegung und Anwendung durch Almado ist allerdings NICHT in Ordnung und zweifellos vertragswidrig! DAS dürfte tatsächlich von jedem Gericht oder von der  www.schlichtungsstelle-energie.de  „zerlegt“ werden.

Ebenfalls nicht i. O., weil m.E. irreführend/täuschend und den Verbraucher unangemessen benachteiligend, ist hingegen die ab 1.8.13 vorgesehene AGB-Änderung (Streichung des Halbsatzes „... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ in Ziff. 2.1). Im 1. Vertragsjahr ist damit im Regelfall eine 12-monatige Belieferung nicht gegeben mit allen von Ihnen richtig beschriebenen negativen Folgen für die Kunden. Das ist für „normale“ Verbraucher bei Vertragsabschluss kaum zu erkennen, sollte daher in einem Rechtsstreit aber zu Lasten des AGB-Verwenders Almado gehen.

Diese angekündigte einseitige AGB-Änderung  - für die Bestandskunden eine deutliche Schlechterstellung -  sollte der Verbraucherzentrale vorgetragen werden und Anlass sein für deren zu erbittende Abmahnung etc. Die Rechtsgrundlage für ihre eigenen Abmahnungen (siehe Beispiel ‚Care Energy’) wird die VZ sicherlich selbst kennen.  ;) 
Zweifel bestehen m.E. auch zur Rechtmäßigkeit der angekündigten AGB-Verschlechterung mit Einverständnis der Bestandskunden durch fingierte Erklärung. Nicht ersichtlich ist jedenfalls, ob die in Ziff. 3 der AGB vorbehaltene einseitige Änderung der Vertragsbedingungen den rechtlichen Anforderung genügt.

Abschließend eine Anmerkung zu Ihrem Alternative-Vorschlag für „Betroffene“:
Zitat
1. Sich nicht von den neuen AGB ins Bockshorn jagen lassen und nicht sonderkündigen. Denn dann verzichtet man quasi freiwillig auf den Bonus. Sondern ganz normal und frühzeitig kündigen „zum Ablauf des laufenden Vertrags- und Belieferungsjahres, mithin zum Ablauf des   .  .201 " (so wörtlich).

Zwar "verzichtet" man bei einer Sonderkündigung wg. AGB-Änderung m.E. nicht auf den Bonus (siehe Ziff. 9, Abs. 1, Satz 2 der aktuellen AGB), aber ansonsten JA, das und die weitere Vorgehensweise 2. bis 4. ist ein guter Vorschlag. Allerdings sollte eine solche 'ordentliche' Kündigung in Schriftform zum kundenindividuellen Ablauftermin „frühzeitig“, nämlich aus 'Vorsichtsgründen' vor dem 1.8.13 bei Almado zugehen, da lt. der ab dann vorgesehenen AGB Vertrags- und Belieferungsjahr im jeweiligen Einzelfall u.U. nicht mehr identisch sein könnte [abhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und seit wann die (noch) aktuelle AGB gilt].   
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:39:17 von DieAdmin »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline KKRUBIN

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #28 am: 22. Juni 2013, 12:25:04 »
Neuer Strategiewechsel bei Almado AG im Kampf gegen die Kunden: Im Falle einer Kündigung durch den Kunden tut man einfach so, als wenn man diese nicht erhalten habe.

Zur Erinnerung:
(Laufzeit des Vertrages lt.Almado vom 18.03.12 - 31.05.2013 incl. 12 monatlicher Belieferungsdauer, bzw. bestätigte Kündigung zum 19.03.2014)

Auf  Grund der angekündigten Preiserhöhung zum 01.06.2013 mit Schreiben vom 25.11.2012 durch Almado, hatte ich  mein mir zugestandenes Recht genutzt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, den Vertrag am 28.05.13 zum 31.05.2013 24.00 Uhr zu kündigen.

1 Mal Einschreiben + Rückschein und 1 Mal Einschreiben Einwurf (falls ein Kündigungschreiben verlorengehen sollte). Beide Einschreiben wurden der Almado AG bzw. dem Postbevollmächtigten am 31.05.2013 übergeben (lt.Protokoll der Dt.Post) und  der Rückschein auch unterschrieben (Postfach an Ausgabe Abholer). Zustellung am 31.05.13  als bewußt gewähltes Datum, damit eine unterjährige Kündigungsbestätigung durch Almado ausgeschlossen werden kann.
Meldung des Zählerstandes an den Almado Kundenservice am 03.06.13 mit Eingangsbestätigung vom 03.06.13 durch den Kundenservice. Almado hatte aber schon am 16.05.13 den Abschlag(76,--Euro) für Juni 13 abgebucht, heute am 19.06.13 haben die den Abschlag(76,-- Euro) für Juli 13 abgebucht. Zwischenzeitlich, trotz E-Mail  von mir vom 17.06., keine Bestätigung der Kündigung, keine Rückmeldung oder Auskunft in irgendeiner Form.

Am 19.06.2013 habe ich die zuviel abgebuchten Abschläge für Juni und Juli (Almado kassiert den Abschlag im Voraus) zurückgebucht. Am 20.06.13 habe ich dann eine "freundliche Zahlungserinnerung"  von derzeit 92,50 Euro erhalten (Abschlag+Gebühren).
Mit E-Mail vom 21.06. habe ich mich jetzt bei Almado mal freundlich erkundigt, wie es sein kann, daß trotz Vertragsbeendigung am 31.05.13 am 17.06. noch Forderungen entstehen  und kurzfristig um Kündigungsbestätigung, Jahresendabrechnung und Storno der offenen Forderung gebeten. Der Wahnsinn geht weiter.

Auszug aus der E-Mail der Almado AG vom 25.11.2012
Preisänderung
Sie haben bei uns einen Strombelieferungsvertrag im Tarif Bonus 12 abgeschlossen. Dieser Tarif enthält
eine eingeschränkte Preisgarantie bis zum 31.05.2013, von der hoheitliche Umlagen, Abgaben und
Steuern ausgenommen sind. Mit Wirkung zum 01.06.2013 ändert sich Ihr Stromarbeitspreis um 3,995 Ct
netto je kWh auf 29,06 Ct pro kWh inkl. MwSt. Aufgrund dieser Preisanpassung haben Sie das Recht,
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Preisänderung zu kündigen.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:39:28 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
« Antwort #29 am: 22. Juni 2013, 13:00:32 »
@ KKRUBIN

Wenden Sie sich am 28.06.2013 (nach Ablauf der 4-Wochenfrist) an die Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin.

Wenn Sie ab 01.06.13 (oder für später) einen neuen Versorger beauftragt haben und sollte Almado den Anschluss nach dem 31.05.13 nicht unverzüglich freigegeben haben, dann machen Sie für dadurch ggf. entstehende finanzielle Schäden (zusätzlich zu Ihren sonstigen Forderungen) Schadensersatz geltend (in der Beschwerde an die Schlichtungsstelle mit anführen) !     

Nachtrag
Mein Tipp (basierend auf den Entscheidungen in ähnlichen Fällen): Die Schlichtungsstelle wird vorschlagen, dass Almado Sie bis zum möglichen Lieferbeginn durch den neuen Versorger (sofern Sie einen solchen beauftragt haben) zum Preis vor dem 1.6.13 beliefert.  ;)
« Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 17:39:43 von DieAdmin »
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