Original von RR-E-ft
Auch eine Verringerung der Kapazitäten an vorgelagerten Netzen kann wohl so lange nicht erfolgen, wie nicht sichergestellt ist, dass der Strom aus PV bzw. Windkraft kontinuierlich eingespeist wird. Wenn deren Einspeisung witterungsbedingt ausfällt, muss ja das bisherige System einspringen. Dafür muss es weiter in der Landschaft stehen und verfügbar sein.
Das ist in der aktuellen Regelung ja berücksichtigt.
Diese Kritik rennt also offene Türen ein.
Ohne Lastgangmessung erhalten die dezentralen Einspeiser auch keine Leistungsvergütung (die auf die ersparten Netzkapazitäten und Investitionskosten abzielt), sondern nur die Arbeitsvergütung für vNNE.
Die jeweilige Höhe der Vergütungen für Leistung und Arbeit wird nach einem bestimmten System berechnet. Dieses System wurde von Fachleuten erdacht, die sich dafür viel Zeit genommen haben.
Man darf daher davon ausgehen, dass bei der Festlegung der Höhe der vNNE-Vergütungen für Leistung einerseits und lediglich Arbeit andererseits alle Aspekte berücksichtigt sind - also auch eine unstetige Einspeisung von dezentralen Erzeugern.
Sollte das nicht so sein, lässt sich das sicher korrigieren.
Das ändert aber nichts an der prinzipiellen Richtigkeit dieses Systems.
Der entscheidende Punkt bei dem Vergütungssystem für vermiedene Netzentgelte ist doch folgender (aus der oben von mir verlinkten Studie):
\"Marktmodell vor Beginn der Liberalisierung
Vor der Liberalisierung des Strommarktes beinhaltete der Bezugspreis für Energie, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) für seinen Strombezug von einem Vorlieferanten bezahlen musste, im Normalfall neben dem Energiepreis auch die Nutzung des Netzes aller vorgelagerten Spannungsebenen. Der in der Höchstspannung produzierte Strom wurde daher bei Lieferung in unterlagerte Netzebenen mit den Netzkosten aller in Anspruch genommener Netzebenen beaufschlagt. Diese umfassten auch die Kosten für die in den höheren Netzebenen entstehenden Verluste und die dort erbrachten Systemdienstleistungen. Durch dezentrale Erzeugung im Netz des EVU konnten dadurch nicht nur die Energiekosten, sondern auch die Kosten für die Netznutzung in den vorgelagerten Netzebenen eingespart werden. Eventuelle höhere spezifische Kosten für die dezentrale Erzeugung aufgrund der geringeren Größe der Kraftwerke sowie weitere durch lastnahe Erzeugung verursachte Strukturnachteile, z. B. die zentrale Lage in den Gemeinden, konnten dadurch vollständig oder teilweise kompensiert werden. Die resultierenden Preissignale, die zur Optimierung der Kostenstruktur der deutschen Energiewirtschaft beigetragen haben, waren die Grundlage aller Investitionsentscheidungen der damals errichteten dezentralen Erzeugungsanlagen. Wo immer die eingesparte Netznutzung in den vorgelagerten Ebenen hinreichend groß war, entstanden in der Vergangenheit Anreize zum Bau dezentraler Erzeugungseinheiten.
Marktmodell der ersten Verbändevereinbarung
Die in der ersten Verbändevereinbarung (VV I) /VV I/ vom April 1998 festgelegten Regeln zur Abrechnung der Netznutzung änderten an dieser Grundlage nichts. Sie waren so gestaltet, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Netzentgelte für dezentrale Kraftwerke erhalten blieben. Die VV I sah ein Durchleitungsentgelt vor, welches abhängig von der Entfernung zwischen Ein- und Ausspeisepunkt war. Je nach Entfernung wurde unterstellt, dass die Netzebene des Ausspeisepunktes sowie die nächsthöhere bzw. höheren Netzebenen genutzt wurden. Hieraus wurden, unter Berücksichtigung der Verbrauchsdaten, die Durchleitungsentgelte berechnet. Einer verbrauchsnahe Erzeugung kam in diesem System ihren Vorteil aus lastnaher Erzeugung ebenfalls wie bereits vor der Liberalisierung direkt zugute.
Marktmodell der Verbändevereinbarung II und II plus
Mit der Verbändevereinbarung II (VV II) /VV II/ wurde das heute noch gültige Konzept des Handelspunktes eingeführt. Zur Schaffung eines transaktionsunabhängigen, börsenfähigen Modells war es notwendig, in einer Regelzone1 die Erreichbarkeit eines Bilanzkreises vollständig von der vorhandenen Netzinfrastruktur zu trennen. Die elektrische Energie wird unabhängig von der Einspeisenetzebene in Bilanzkreisen auf Übertragungsnetzebene bereitgestellt. Dies erfolgt, indem ein Verbraucher für die Entnahme von Energie Netznutzungsentgelte aller Netzebenen von der Entnahmeebene bis einschließlich des Höchstspannungsnetzes bezahlt. Er bezahlt damit den Transportweg der elektrischen Energie vom Handelspunkt zu seiner Abnahmestelle. Vorteil dieser Regelung ist, dass die Festlegung der Netznutzungsentgelte unabhängig von der Entscheidung eines Verbrauchers, bei wem er elektrische Energie einkauft, erfolgen kann. Zudem kann die elektrische Energie einheitlich innerhalb der Höchstspannungsebene gehandelt werden, ohne dass dabei Netznutzungsentgelte oder Erzeugungsstandorte berücksichtigt werden müssen und damit die Preisbildung beeinflussen. In den sich ergebenden Marktpreis fließen nun allerdings lediglich die jeweiligen Produktionskosten ab „Kraftwerkszaun“ ein.
Aufgrund der geringeren Kraftwerksgrößen müssen dezentrale Erzeugungsanlagen direkt mit der durch Skaleneffekte preiswerteren Produktion in Großanlagen der Höchstspannungsebene konkurrieren, ohne dass die gegenläufigen Netzkostenunterschiede für die kaufenden Marktteilnehmer Relevanz haben. Dezentrale Erzeuger können in einem solchen Modell ihren Standortvorteil durch lastnahe Erzeugung gegenüber Großkraftwerken nicht mehr geltend machen. Die Unterzeichner der Verbändevereinbarung II haben in den damaligen Verhandlungen daher sehr lange nach einem Weg gesucht, in das neu geschaffene Handelspunktmodell den bestehenden Netzkostenvorteil der dezentralen Erzeugung einzubinden. Gelungen ist dies durch Kompensationszahlungen an dezentrale Kraftwerke in Form von vNNE, die integraler Bestandteil des Systems der VV II wurden. Sowohl in der VV II als auch in der später verrechtlichten Nachfolgeregelung VV II plus (VV II plus) /VV II plus/ wurde der dezentralen Erzeugung diese Zahlung für die Festlegung zuerkannt, dass als Ort des Handelspunktes einheitlich das Höchstspannungsnetz festgelegt wurde. Die Kompensationszahlung orientiert sich in ihrer Höhe an den Netznutzungsentgelten, die für den Transport von der Höchstspannungsebene zurück zu der dem Kraftwerk tatsächlich vorgelagerten Netzebene verrechnet würden, und wird in der Verbändevereinbarung II / II plus daher als „Vergütung vermiedener Netznutzungsentgelte“ bezeichnet. Durch die Verhandlungen zur VV II und VV II plus wurde eine hohe Leistungsverfüg-barkeit der dezentralen Erzeugung zu Zeiten hoher Netzlasten – technisch-wirtschaftlich richtig – finanziell belohnt. Nur dezentrale Einspeiser, die Bezugsspitzen in den überlagerten Netzen vermeiden, erhalten nennenswerte vNNE. [...] Die dezentrale, lastnahe Erzeugung behält die Möglichkeit, ihren Strom entsprechend des Marktpreisniveaus am Abnahmepunkt der Verbraucher oder am Handelspunkt im Höchstspannungsnetz zu vermarkten. Eine systematische Benachteiligung dezentraler Erzeugung durch die Einführung eines Handelspunktes im Höchstspannungsnetz wird so weitgehend kompensiert. Kraftwerke, die sich unmittelbar im Netz eines Energieverbrauchers befinden, z. B. industrielle Kraftwerke auf dem Werksgelände, werden in diesem System weitestgehend mit Kraftwerken gleichbehandelt, die in das öffentliche Netz einspeisen. Die Einspeisungen aus Industriekraftwerken in ein Werksnetz vermindern den Leistungsbezug an der Übergabestelle. Dem Industriebetrieb wird damit lediglich seine Netto-Bezugsleistung für die Bemessung des Netzentgeltes in Rechnung gestellt. Der Vorteil, Kosten überlagerter Netzebenen für die Eigenerzeugung nicht bezahlen zu müssen, ist damit bereits gegeben. Auswirkungen auf Großkraftwerke, die ins Höchstspannungsnetz einspeisen, ergaben sich durch die Umstellung auf ein Handelspunktmodell nicht, da der Handelspunkt ebenfalls im Höchstspannungsnetz liegt. Energie aus solchen Kraftwerken wird aus Kundensicht nach wie vor bei Lieferung an Kunden in unterlagerten Netzebenen mit den Netznutzungsentgelten aller zwischen Kraftwerk und Kunde liegenden Netzebenen belastet.
In den Verbändevereinbarungen II und II plus wurde versucht, die Nachteile, die sich für dezentrale Erzeugung durch die Einführung eines Handelspunktes im Höchstspannungsnetz ergeben haben, zu kompensieren.\"
Dabei ist zu bemerken, dass ein dezentraler Einspeiser die Vergütung von vNNE nur erhält, wenn er seinen Strom über den Handelspunkt Höchstspannungsnetz (Börsenpreis) vermarktet bzw. vermarkten lässt.
Schließt er individuelle Verträge mit Abnehmern, kommt diese vNNE-Regelung ja gar nicht zum Tragen.
ciao,
sh