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Autor Thema: EEG-Novelle - weitere finanzielle Anreize  (Gelesen 100311 mal)

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Offline superhaase

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EEG-Novelle - weitere finanzielle Anreize
« Antwort #270 am: 21. Juli 2011, 12:42:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie lassen insbesondere auch die Begründung zu § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV außer acht, nämlich dafür, dass EEG- Einspeiser für ihre dezentrale Einspeisung keine vNNE besonders vergütet bekommen.
[...]
Die sachliche Rechtfertigung besteht ausschließlich darin, dass in den EEG- Einspeisevergütungen die vNNE bereits enthalten sind.
Ich konnte die Begründung im Internet nicht finden.
Hätten Sie da mal einen Link, oder könnten Sie die betreffende Passage freundlicherweise hier zitieren.

Denn wenn die Begründung wirklich explizit so lautet, dann besteht da wirklich ein Rechtfertigungsproblem:
Wie gesagt, es werden ja keinerlei Differenzierungen der EEG-Vergütungen nach Einspeisepunkt (Netzebene) oder dergleichen vorgenommen.
Ferner werden die vNNE von der EEG-Umlage abgezogen, und kommen somit eben nicht den Einspeisern zugute, sondern den Endabnehmern.

Daran kommt man wohl nicht vorbei.

Eine doppelte Auszahlung der vNNE an Einspeiser über die EEG-Vergütung  und Endkunden über Abzug von der EEG-Umlage könnte schon überhaupt nicht gerechtfertigt werden.

Wenn man Ihren Einwand des Art. 3 GG Ernst nimmt, dürfte man jedenfalls die vNNE nicht mehr von der EEG-Umlage abziehen, sondern müsste diese zusätzlich an die EEG-Einspeiser auszahlen, oder die EEG-Vergütungen nach den jeweils anfallenden vNNE variieren.

Zitat
Weiter verkennen Sie, dass wegen § 35 Abs. 2 EEG beim VNB real Differenzkosten in Höhe der vNNE gem. § 18 Abs. 2 StromNEV verbleiben, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen.
Das geben §35 EEG und §18 StromNEV nicht her.
Die vNNE müssen eben wegen §18 Abs. 2 und 3 StromNEV individuell und für die Netz- und Umspannebenen getrennt berechnet werden.
Danach sollte es beim VNB keine real verbleibenden Differenzkosten geben, außer den auf seinen Bereich entfallenden vNNE.

Ferner heißt es in der von Ihnen verlinkten Studie auf Seite 58:
Zitat
Für die Auslegung des § 18, Abs. 2 hat man sich daher wie folgt geeinigt: „Dabei wird als entscheidende Prämisse unterstellt, dass die Netzentgelte für die Ebene mit dezentraler Einspeisung nicht höher sein dürfen, als bei vollständigem Bezug (d.h. ohne dezentrale Einspeisung)“. Anders ausgedrückt heißt dies, dass nur die Differenzkosten, welche sich bei ausschließlichem Bezug aus dem vorgelagerten Netz und den  tatsächlich abgerechneten Netzentgelten aus dem vorgelagerten Netz ergeben, den dezentralen Einspeisern als Entschädigung zur Verfügung stehen.
Damit scheinen beim VNB real verbleibende Differenzkosten, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen, offensichtlich ausgeschlossen.
Somit ist Ihre Behauptung, die vNNE würde die lokalen Netzentgelte in die Höhe treiben, unbegründet.

Zitat
Wer wollte die Lebensenergie aufbringen, Sie von einem eigenen Irrtum zu überzeugen?
Sie scheinen jedenfalls genügend Lebensenergie und auch Zeit übrig zu haben.
Ich lasse mich durchaus auch überzeugen.
Sie bräuchten nicht viel Lebensenergie aufwenden, sondern nur die von mir dargelegten Widersprüche Ihrer eigenen Sichtweise auflösen.
Ihr bisheriges Vorbringen war diesbezüglich nicht überzeugend - eher vage und nur auf beiläufig dahingeschriebene Sätze in Studien gestützt. Oder auf unhaltbare Schlussfolgerungen.

Vorerst würde mir ein Link oder ein Zitat der von Ihnen schon mehrmals erwähnten amtlichen Begründung zu §18 StromNEV genügen.
Das kostet Sie nicht viel Lebensenergie.  :D

Außerdem ist durchaus noch fraglich, wer hier mit seinem Festhalten am eigenen Irrtum anderen die Lebensenergie absaugt.
Das muss sich erst noch herausstellen. ;)

ciao,
sh
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #271 am: 21. Juli 2011, 14:31:28 »
Zitat
Original von superhaase

Zitat
Weiter verkennen Sie, dass wegen § 35 Abs. 2 EEG beim VNB real Differenzkosten in Höhe der vNNE gem. § 18 Abs. 2 StromNEV verbleiben, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen.
Das geben §35 EEG und §18 StromNEV nicht her.

Was geben diese Vorschriften denn dann her?

Sie geben her, dass der VNB die an die EEG- Einspeiser gezahlten Vergütungen vom ÜNB nicht vollständig erstattet bekommt, sondern vNNE in Abzug gebracht werden.
Zwischen den erfolgten Zahlungen des VNB an EEG- Einspeiser und der Erstattung des ÜNB an den VNB besteht also eine Differenz.
Und diese Differenz stellt reale Kosten für den VNB dar.
Wo lädt er diese Kosten ab?

Offline superhaase

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« Antwort #272 am: 21. Juli 2011, 14:34:15 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Und diese Differenz stellt reale Kosten für den VNB dar. Wo lädt er diese Kosten ab?
Nein, diese Differenz sind keine realen Kosten, denn es sind vermiedene Netzentgelte (und somit vermiedene Kosten), die in Abzug gebracht werden.
Die Begründung für diesen Abzug ist ja, dass sich der VNB nicht ungerechtfertigt an den vNNE bereichert.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #273 am: 21. Juli 2011, 14:39:30 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von RR-E-ft
Und diese Differenz stellt reale Kosten für den VNB dar. Wo lädt er diese Kosten ab?
Nein, diese Differenz sind keine realen Kosten, denn es sind vermiedene Netzentgelte (und somit vermiedene Kosten), die in Abzug gebracht werden

Spielen Sie mal Kaufmannsladen.

Kaufen Sie von EEG- Einspeisern gegen gesetzliche Vergütung Strom.
Dann entstehen Ihnen dadurch Kosten.
Verkaufen Sie den bezogenen EEG- Strom dann weiter an den ÜNB.
Dann haben Sie dadurch Einnahmen.

Danach machen Sie Inventur/ Kassensturz.

Da der ÜNB die vNN bei seiner Zahlung abzieht, werden Sie wohl schnell merken, dass Sie auf einem Teil der Kosten sitzen geblieben sind, da diese nicht vollständig durch die Einnahmen vom ÜNB gedeckt sind.

Dann überlegen Sie, was Sie mit diesen verbliebenen Kosten machen.
Machen Sie es ggf. wie der Mathe- Nobelpreisträger  im Film \"A beautiful mind\", rufen Sie (hinsichtlich dieser verbliebenen Kosten) durch die Gegend: \"Sie sind nicht real!\". :D

Offline superhaase

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« Antwort #274 am: 21. Juli 2011, 14:59:07 »
@RR-E-ft:

Ihre Kaufladenrechnung ist unvollständig, denn sie unterschlagen die vermiedenen Netznutzungsentgelte, die eine Einsparung für den VNB darstellen.
Im Klartext: Der VNB zahlt wegen des EEG-Stroms weniger Netznutzungsentgelte an den ÜNB.

Dazu ein Zitat aus der von Ihnen verlinkten Studie auf Seite 61:
Zitat
Der VNB benötigt wegen der dezentralen Einspeisung durch die EEG-Anlagen entsprechend weniger Strom aus dem vorgelagerten Netz. Entsprechend weniger muss er auch Netznutzungskosten an den vorgelagerten Netzbetreiber bezahlen. Da er aber seinen Kunden bzw. dem Zwischenhändler die NNE aller Ebenen bei vollem Bezug (ohne dezentrale Einspeisung) berechnet, hätte er zunächst durch den geringeren Bezug aus dem vorgelagerten Netz finanziell einen Vorteil erzielt. Dadurch jedoch, dass die vNNE für die EEG-Vergütung in Abzug gebracht werden, gleicht sich die Bilanz theoretisch aus (spätestens bei der Jahresabrechnung zwischen ÜNB und VNB).
Die vNNE werden also gerade nicht an die EEG-Einspeiser ausgezahlt (und auch nicht vom VNB einbehalten), sondern nach oben in Richtung ÜNB durchgereicht, der diese dann von der EEG-Umlage abzieht. Die vNNE aus EEG-Einspeisung landen also beim Endverbraucher (was wegen dem Konstrukt des EEG, das sich an den Stromgestehungskosten der jeweiligen EE-Stromarten orientiert, und den hohen Förderkosten, die der Endverbraucher zahlt, wohl auch gerechtfertigt erscheint).

Was macht der Link zu der amtlichen Begründung zu §18 StromNEV?  ;(
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #275 am: 21. Juli 2011, 15:20:10 »
@sh

Egal wieviel der VNB anderweitig an den ÜNB für die Nutzung der vorgelagerten Netze zu zahlen hat, verbleibt es dabei, dass aus dem o.g. Kaufmannsspiel reale Kosten übrigbleiben, die real abgedeckt werden müssen.

Deutlich wird das wohl spätestens in dem Fall, wenn über die vorgelagerten Netze gar kein Strom bezogen wurde, sondern nur EEG- Strom in das vorgelagerte Netz rückgespeist wird.

Es verbleiben dem VNB real Kosten, die real abgedeckt werden müssen.

Der Hartz IV- Empfänger, der sich heute keinen Ferrari gekauft hat, hat deshalb heute nicht zwangsläufig das Geld, was ein Ferrari kostet, auf seinem Konto (durch vermiedene Kosten) und kann sich davon dann einen Mercedes kaufen und behält noch Geld übrig.  :D

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« Antwort #276 am: 21. Juli 2011, 15:35:31 »
Wie bereits durch Zitate oben untermauert, werden die in Abzug gebrachten vNNE getrennt nach Netz- und Umspannebenen genau berechnet.
Es werden also nur die tatsächlich eingesparten Kosten abgezogen, was sich spätestens bei der Jahresabrechnung ausgleichen soll.

Verbleibende Differenzkosten sind da nicht vorgesehen und auch nicht in Sicht.

In dem theoretischen Fall, in dem nur Rückspeisung stattfindet und überhaupt kein Strom aus dem vorgelagerten Netz bezogen wird, werden offensichtlich auch die kompletten vNNE abgezogen und der VNB zahlt gar keine Netznutzungsentgelte an den ÜNB.
Auch dann würde genau das abgezogen, was der VNB weniger bezahlt.

Was macht der Link zu der amtlichen Begründung zu §18 StromNEV?
Oder wenigstens ein Zitat?  ;(
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #277 am: 21. Juli 2011, 15:40:20 »
@sh

Schicht im Schacht.

Offline superhaase

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« Antwort #278 am: 21. Juli 2011, 16:04:14 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Richtig, der VNB zahlt in diesem Fall gar keine NNE an den ÜNB.
Aber es verbleibt dabei, dass der VNB von den EEG- Einspeisern Strom gekauft hatte, ihm dadurch real Kosten enstanden, diese realen Kosten durch die Einnahmen aus dem Weiterverkauf an den ÜNB jedenfalls nicht vollständig abgedeckt werden, ihm deshalb reale Kosten verbleiben, die er real abdecken muss.
Jetzt verstehe ich, worauf Sie hinauswollen.
Dieses theoretische Szenario mit ausschließlich Rückspeisung und ohne Bezug aus dem vorgelagerten Netz führt vermeintlich dann zu real verbleibenden Kosten, wenn man zusätzlich annimmt, dass es im Bereich dieses VNB keine Stromverbraucher gibt, die NNE zahlen müssen.

Allerdings kommt man bei genauerem Hinsehen trotzdem nicht zu verbleibenden Differenzkosten für den VNB, denn:

1. Gibt es nämlich doch Stromverbraucher am Netz des VNB, dann zahlen diese an den VNB ja die vollen ungekürzten NNE. Damit erhält der VNB Netznutzungsentgelte, die er selbst gar nicht an den ÜNB bezahlen muss. Er führt diese dann durch das Abzugsverfahren nach oben an den UNB ab, der diese über die verringerte EEG-Umlage wieder an die Verbraucher zurückgibt.
-> keine real verbleibenden Differenzkosten beim VNB aufgrund des vNNE-Abzugs aus EEG-Einspeisungen

2. Gibt es (theoretisch) gar keine Verbraucher, dann ist auch die Ausgangsbasis der NNE gleich Null, da kein Verbraucher NNE zahlt und auch keine NNE an den ÜNB bezahlt werden müssen.
Folglich können auch keine NNE vermieden werden.
Die wegen der EEG-Einspeisung berechneten vNNE, die ja laut §18 StromNEV separat und genau berechnet werden müssen und dann von der vom ÜNB an den VNB erstatteten EEG-Vergütung abgezogen werden, sind ebenfalls gleich Null.
Das heißt, der VNB bekommt die vollen EEG-Einspeisevergütungen vom ÜNB erstattet.
-> keine real verbleibenden Differenzkosten beim VNB aufgrund des vNNE-Abzugs aus EEG-Einspeisungen
(Abgesehen davon wäre ein solcher Netzbetreiber ohne Stromverbraucher natürlich im jetzigen System wirtschaftlich nicht überlebensfähig, denn niemand würde ihm Netzentgelte zahlen. Ein solcher Netzbetreiber ist aber auch nur eine theoretische Totgeburt.)

Man kann es drehen und wenden wie man will, es fallen keine verbleibenden Differenzkosten in dem von Ihnen genannten Sinne unten beim VNB heraus. ;)

Eine abschließende Bitte hätte ich noch, auch wenn Sie bei diesem Thema die Segel streichen wollen:

Ein Link oder ein Zitat bzgl. der amtlichen Begründung zu §18 StromNEV.

ciao,
sh
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Offline superhaase

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« Antwort #279 am: 21. Juli 2011, 18:31:04 »
Ich hab jetzt nochmal intensiver und gezielter gesucht und hab die amtliche Begründung für die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gefunden:
Sie ist wohl enthalten in der Bundesdrucksache 245/05.
Auch aus der dort angehängten amtlichen Begründung geht nirgendwo hervor, dass die EEG-Einspeisevergütungen eine Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte (vNNE) enthalten.

Speziell für den §18 der StromNEV wird begründet:

Zitat
Zu § 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung

Die dezentrale Einspeisung elektrischer Energie verursacht unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme elektrischer Energie aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Kurzfristig hat dies zur Folge, dass zum einen – aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netz- oder Umspannebene dezentral eingespeist wird – der von ihm zu tragenden Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinkt, da bei unveränderten Netzentgelten die Entnahmemenge niedriger ist als ohne dezentrale Einspeisung. Da die Gesamtkosten des vorgelagerten Netzes kurzfristig unverändert bleiben, ergibt sich zum anderen der Effekt, dass sich die Verteilung der Kosten auf die Entnahmen ändern. Entnimmt ein Weiterverteiler aufgrund dezentraler Einspeisung weniger, erhöht sich der von den übrigen entnehmenden Netzkunden zu tragende Anteil der Netzkosten. Mittel- bis langfristig kann die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und somit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung wird Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt, soweit deren Einspeisung nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird. Das Entgelt für dezentrale Einspeisung wird ebenfalls nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind. Ein angemessener Zinssatz für die in Absatz 4 Satz 2 geregelte Verzinsung ist die Umlaufsrendite nach § 7 Absatz 3.
Ende Gelände.

ciao,
sh
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« Antwort #280 am: 22. Juli 2011, 00:46:59 »
PV- Einspeisung führt laut RWE zunehmend zu sinkenden Großhandelspreisen.
Der Merit-Order -Effekt wirkt wohl zunehmend.

Zitat
Gleichzeitig laufen konventionelle Kraftwerke aber auch weniger Stunden am Tag, was beispielsweise in den Mittagsstunden, wenn viele Photovoltaikanlagen Strom ins Netz einspeisen, zu sinkenden Strompreisen an der Börse führt.

Das - vollkommen aus dem Zusammenhang gerissene -  Zitat stammt von  RWE- Chef Großmann in einem aktuellen Interview mit Cicero Online

PHOTON jubelt bereits, dass die PV- Einspeisung die Strom- Großhandelspreise zunehmend dramatisch drücke.

Zitat
Am Nachmittag des letzten Samstags lag der Handelspreis an der Leipziger Strombörse auf dem Niveau des Nachtstromtarifs.Zwar zeigt sich der Sommer derzeit von seiner weniger sonnigen Seite. Trotzdem beeinflusst die Photovoltaik die energiepolitische Großwetterlage merklich.

Wochenends zwischen 15 und 16 Uhr liegt der Börsenpreis für die Kilowattstunde Strom normalerweise bei gut 5 Cent. Am 16. Juli 2011 lag er bei 2,5 Cent. Entscheidenden Einfluss hatten laut PHOTON die im Netz anliegenden 12 Gigawatt Solarenergie und sechs Gigawatt Windstrom. Das Phänomen werde aller Voraussicht nach zum Trend: Der Strom-Börsenpreise werde in den Sommermonaten tagsüber während immer längerer Zeiträume unter das Niveau der Nachtpreise fallen.

Der Verbraucher hat davon zunächst wenig. Die Versorger kaufen ihren Strom nämlich lange im Voraus. Die großen Stromabnehmer wie beispielsweise Industriebetriebe können davon jedoch sofort profitieren.

Um welchen Preis für die Verbraucher dies geschieht, schreibt PHOTON nicht.

Nochmal Zitat Großmann:

Zitat
Das hat zur Folge, dass die Verbraucher höhere Preise zahlen müssen wegen der garantierten Einspeisevergütung für die Erneuerbaren. Gleichzeitig laufen konventionelle Kraftwerke aber auch weniger Stunden am Tag, was beispielsweise in den Mittagsstunden, wenn viele Photovoltaikanlagen Strom ins Netz einspeisen, zu sinkenden Strompreisen an der Börse führt.

Dabei vergisst der RWE- Chef wohl, dass die Stromkunden nicht nur gestiegene EEG- Umlage erreichen können, sondern auch gesunkene Großhandelspreise erreichen müssen, wodurch (zumindest) eine teilweise Kompensationen möglich erscheint.

_______

@sh

Man muss wohl tiefer graben. Es geht um vermiedene Netzentgelte und nicht um vermiedene Netzkosten, auch wenn es mit den Begrifflichkeiten oft kunterbunt durcheinander geht.  

§ 18 StromNEV geht zurück auf Ziff. 2.3.3. Strom VV II vom 13.12.99 (Ausnahme bei StrEG- Einspeisung) und 2.3.3. Strom VV II plus v. 13.12.01 (Ausnahme bei EEG- Einspeisung), wohingegen in der Strom Verbändevereinbarung vom 22.05.98 von einer Vergütung bei dezentraler Einspeisung wohl  noch gar keine Rede war.

Man muss immer sehen, wer an diesen Verbändevereinbarungen seinerzeit beteiligt war: BDI, VIK, VDEW...

Maßgeblich der VKU setzte sich für eine vNNE- Vergütung bei dezentraler Einspeisung ein, weil sine Mitgliedsunternehmen den Strom zu 24 % dezentral selbst erzeugten.

Stellungnahme VKU vom 15.10.04

Zitat
Mit dem Formulierungsvorschlag wird klar gestellt, dass grundsätzlich an alle dezentralen Stromerzeugungsanlagen ein Entgelt für dezentrale Einspeisung entsprechend der verursachten Einspareffekte auf der Grundlage der Anlage 6 der Verbändevereinbarung Strom auszubezahlen ist.

Für das EEG wird klargestellt, dass diesbezüglich kein Auszahlungsanspruchfür den EEG-Anlagenbetreiber besteht, weil dieser eine gesetzlich festgeschriebene Mindestvergütung erhält, die das Entgelt für dezentrale Einspeisung beinhaltet. Bezogen auf das EEG wird allerdings auf der 2. Stufe, auf der der Übertragungsnetzbetreiberden Strom vom aufnehmenden Netzbetreiber abnehmen und vergüten muss, klargestellt, dass die Abzugsposition in § 5 Abs. 2 Satz 2 EEG ebenfalls entsprechend der Anlage 6 der Verbändevereinbarung/Storm zu ermitteln und zu berechnen ist.

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« Antwort #281 am: 22. Juli 2011, 07:31:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Maßgeblich der VKU setzte sich für eine vNNE- Vergütung bei dezentraler Einspeisung ein, weil sine Mitgliedsunternehmen den Strom zu 24 % dezentral selbst erzeugten.
Sach ich ja immer.
Die die vNNE-Vergütung wurde nicht für PV oder Windkraft eingeführt, sondern für die kommunalen Stromerzeuger.
Der VKU wird sich wohl auch weiterhin dafür einsetzen.

Anderes Thema.
Was die Großhandelsstrompreise angeht:

Es wird der Realität natürlich nicht gerecht, wenn man (PHOTON oder wer auch immer) so tut, als würde durch Windkraft oder PV der Strom in Zukunft zunehmend billiger. Dies gilt weder für die Haushaltspreise, noch für die Großhandelspreise.
Ein derzeit erzielter Einsparugseffekt mittels Merit-Order sollte als kostendämpfend an die Verbraucher weitergegeben werde - klar.

Allerdings muss schleunigst ein Fahrplan für den Ausbau deutscher bzw. die Anbindung ausländischer Speicherkapazitäten her.
Hier geschieht m.E. noch viel zu wenig.
Bei einem weiteren Ausbau von PV und Wind wird es schon in wenigen Jahren dazu kommen, dass über längere Zeitabschnitte (Wochen) jeden Tag mittags die EE soviel Strom bereitstellen, dass keine 30 GW an konventioneller Leistung gebraucht werden., während dann morgens und abends wieder deutlich mehr als 30 GW konv. Leistung erforderlich sind.

Was ich sagen will: Bei zunehmendem EE-Ausbau werden meiner Meinung nach einige Grundlast-Dinosaurier (Braunkohle, Atomkraft) über längere Zeitspannen heruntergefahren werden müssen, sofern man den Strom nicht exportieren kann. Denn ein tägliches Rauf und Runter geht mit diesen Kraftwerke ja angeblich nicht.
Dadurch wird sich der Anteil an noch EEG-gefördertem und damit teuerem Strom und an relativ teuerem Mittel-  und Spitzenlaststrom erhöhen.
Der Haushaltsstrompreis wird also, sofern man faire und aktuell niedrigere Preise betrachtet, eher steigen.
Auch wird es an der Strombörse wohl seltener zu so niedrigen Preisen kommen, sondern eher zu höheren, vor allem mogens und abends. Das kann im Durchschnitt durchaus eine Verteuerung bedeuten.

Insofern ist m.E. auch die Befürchtung unbegründet, flexible Spitzen und Mittellastkraftwerke könnten sich die nächsten 30 Jahre  nicht rentieren.
Im Gegenteil werden deren Laufzeiten vielleicht sogar zunehmen (Flaute bei Nacht), wenn Grundlastkraftwerke wegen längerer Stillstandsperioden unrentabel werden und stillgelegt werden könnten.
8) solar power rules

 

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