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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 74839 mal)

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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #135 am: 21. Januar 2011, 22:06:17 »
@Black

Ich muss Sie wohl kollegialiter um Hilfe bitten, weil ich mit Ihrer Flexibilität heute nicht  mithalten kann.

Sie meinen wohl, § 19 GVV enthalte einen Vertrag zu Gunsten Dritter, woraus der Netzbetreiber einen Anspruch habe (§ 328 BGB), den wiederum der Versorger (als fremdes Recht) auch gegenüber dem Kunden einfordern könne (§ 335 BGB), natürlich (nur) als Leistung an den Dritten (also an den Netzbetreiber).
Deshalb könne der Versorger sehrwohl den Kunden auf Leistung an den Netzbetreiber (einen Dritten) verklagen.
Worauf eigentlich?

Dann meinen Sie aber, es gehe bei der Klage des Versorgers gegen den Kunden um die Durchsetzung eigener Rechte des Versorgers aus § 19 GVV, ausdrücklich nicht um fremde Rechte des Netzbetreibers (wie etwa bei § 335 BGB).

Es geht bei Ihnen wohl anscheinend immer um Rechte, die man wohl in § 19 GVV nicht nachlesen kann. Wenn es der Gesetzgeber nicht war, muss wohl jemand anderes zwischen die Zeilen etwas hinein geheim(n)ist haben.

\"Der Grundversorgung ist berechtigt...., ...den Netzbetreiber zu beauftragen.\"

Da fehlt mir (gedanklich) irgendwie ein ganzes Stück.

Ich nehme immer noch an, der Versorger beauftragt ganz einfach ohne Einverständnis des Kunden den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung.
Und der Netzbetreiber kommt dann [ entsprechend eigener Disposion über das ob, wann und wie der Ausübung seiner Rechte gegenüber dem Anschlussnhmer aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV] dieser Beauftragung des Versorgers entweder nach oder eben auch nicht.  

Dann wollten Sie noch gern erläutern, wie die Vollstreckung aus dem vom Versorger gegen den Kunden wegen der Sperrung erstrittenen Titel ohne Mitwirkung des Netzbetreibers erfolgen soll.
Dazu fehlt mir gleich komplett eine eigene Vorstellung.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #136 am: 28. Januar 2011, 18:28:47 »
@Black

Huhu.  Ich brauche kollegialiter Hilfe.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #137 am: 14. April 2011, 00:08:32 »
Nun wurde ein erstinstanzliches Urteil mit Berufung wie folgt angegriffen:

Zitat
Namens und in Vollmacht der Bekl. begründe ich die Berufung wie folgt:  Es wird die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts gerügt, auf welcher die angefochtene Entscheidung gründet.  Das Gericht I. Instanz stützt die angefochtene Entscheidung darauf, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.  Voraussetzung dafür wäre, dass die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unbegründet wurde.  Die Klage war von Anfang an weder zulässig noch begründet.  Mit der Klage verfolgte die Kl. einen Zutrittsanspruch, der ihr nicht zustand.   I.   Unzulässigkeit der Klage   Die Klage war aufgrund der Klageerwiderung unzulässig.  Der Streit der Parteien betraf auch die Frage, ob die Belieferung der Bekl. im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG oder aber außerhalb der Grundversorgung im Rahmen der Vertragsfreiheit erfolgte.   Von dieser Vorfrage hing es ab, ob die Bestimmungen der GasGVV auf das betroffene Vertragsverhältnis Anwendung finden, §  1 GasGVV. Wir sind der Auffassung, dass diese Rechtsfrage den Streit über Rechte und Pflichten nach dem EnWG betrifft und deshalb gem. §§ 108, 102 EnWG eine – von Amts wegen zu berücksichtigende – ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht begründete.  Bereits innerhalb der Klageerwiderung wurde die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts und in deren Folge die Unzulässigkeit der Klage gerügt.  Die angefochtene Entscheidung gründet auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, dass der Streit über Rechte und Pflichten nach dem EnWG bzw. daraus abgeleitete Vorfragen nicht entscheidungserheblich seien.   II.   Unbegründetheit der ursprünglichen Klage      Die Klage war von Anfang an auch unbegründet.  Die Kl. verfolgte ein Zutrittsrecht, welches ihr gegenüber den Bekl. nicht zustand.  Ein entsprechendes Recht ergab sich insbesondere entgegen der Auffassung des Gerichts I. Instanz nicht aus § 19 GasGVV.  Die Bekl. hatten mit Schriftsatz vom 09.08.10 durch Vorlage der Vertragsbestätigung vom 26.03.1998 Beweis dafür erbracht, dass die Gaslieferung von Anfang an zu einem besonders günstigen Erdgas- Sonderpreis vereinbart worden war, der nur Sondervertragskunden gewährt wurde.  Damit handelt es sich um einen Sondervertrag über Gaslieferungen außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 6 Abs. 1 EnWiG 1935, nachfolgend § 10 Abs. 1 EnWG 1998, nachfolgend § 36 Abs. 1 EnWG.  Die Bestimmungen der AVBGasV fanden auf dieses Vertragsverhältnis keine unmittelbare Anwendung (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, juris).  Diese waren auch nicht etwa in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.    Für die wirksame Einbeziehung erforderlich gewesen wäre, dass man den Bekl. solche Bedingungen vor Vertragsabschluss ausgehändigt hätte, Argument § 2 Abs. 3 AVBGasV.  Weder kannten die Bekl. entsprechende Bedingungen vor Vertragsabschluss, noch hatten sie sich vor, bei oder nach Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt.   Der bloße Hinweis auf diese in einem nach erfolgtem Vertragsabschluss übersandten Vertragsebstätigungsschreiben konnte jedenfalls nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der Bedingungen führen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09, OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris).  Unabhängig davon, waren insbesondere die Bedingungen der GasGVV nicht wirksam in den bestehenden Sondervertrag einbezogen worden.   Weder kannten die Bekl. entsprechende AGB der Kl. noch hatten diese sich mit der nachträglichen Einbeziehung in den bestehenden Sondervertrag einverstanden erklärt, § 305 Abs. 2 BGB.  Selbst bei einer wirksamen Einbeziehung der Bestimmungen der GasGVV in den bestehenden Sondervertrag konnte sich daraus kein Zutrittsrecht der Kl. zum Zwecke einer Zählersperre oder eines Zählerausbaus ergeben, wie das Gericht I. Instanz zumindest im Ansatz zutreffend erkannt hatte.   § 9 GasGVV kennt ein Zutrittsrecht des Grundversorgers ausschließlich für die Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtung. Ein weitergehendes Zutrittsrecht besteht für den Grundversorger nach GasGVV nicht, insbesondere kein Zutrittsrecht zur Zählersperre oder zum Zählerausbau, welche die Kl. nach ihrem Vortrag beabsichtigt und zum Ziel gehabt haben will.   Einen entsprechendes Zutrittsrecht konnte unter den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 21, 24 Abs. 3 NDAV allenfalls dem von der Kl. verschiedenen Netzbetreiber .... GmbH zustehen.  Die Bekl. haben das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vehement bestritten.   Ein zulässiger Beweis diesbezüglich wurde von der Kl. weder angeboten, noch vom Gericht I. Instanz erhoben.  Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Zutrittsrecht des Netzbetreibers vorgelegen hätten, so hatte der Netzbetreiber im Falle der Verweigerung eines solchen autonom darüber zu entscheiden, ob er dieses sein Recht gegenüber den Bekl. verfolgt und ggf. gerichtlich durchsetzt.   Der Netzbetreiber hatte jedoch von den Bekl. schon gar keinen entsprechenden Zutritt verlangt.   Selbst wenn er einen solchen von den Bekl. verlangt hätte und diese das verlangte Zutrittsrecht diesem gegenüber verweigert hätten -  was schon nicht der Fall war – so hatte sich der Netzbetreiber jedenfalls dafür entschieden, sein Zutrittsrecht  gegenüber den Bekl. nicht gerichtlich zu verfolgen oder gar zwangsweise durchzusetzen.  Selbst wenn der Netzbetreiber hierdurch eigene Vertragspflichten gegenüber der Kl. verletzt hätte, so hätte die Kl. bei Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs gegenüber dem Netzbetreiber gegen diesen vorgehen müssen.  Jedenfalls war die Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, ein Recht des Netzbetreibers, zu dem dieser sich entschieden hatte, es gegenüber den Bekl. jedenfalls nicht gerichtlich zu verfolgen, eigenmächtig aufzugreifen, um eine eigene Klage darauf zu stützen.  Die Voraussetzungen einer entsprechenden berechtigten Prozessstandschaft der Kl. lagen jedenfalls nicht vor.  Hatte sich der Netzbetreiber wie vorliegend jedenfalls dazu entschieden, keine eigenen Ansprüche gegen die Bekl. außergerichtlich geltend zu machen oder gar gerichtlich durchzusetzen, fehlt es für die Klage der Kl. von Anfang an auch am Rechtsschutzbedürfnis.  Ohne notwendige Mitwirkung des Netzbetreibers war der Kl. eine Unterbrechung der Versorgung durch Sperrung bzw. Ausbau der Messeinrichtung von Anfang an unmöglich.  Selbst wenn die Kl. mit ihrem ursprünglichen Klageantrag durchgedrungen wäre, hätten sich die Bekl. jedenfalls nicht freiwillig gebeugt und Widerstand geleistet.   Dies war auch der Kl. bekannt und wurde durch ihren Klageantrag gem.  § 892 ZPO dokumentiert.  Der von der Kl. erstrittene Titel wäre für diese von Anfang an ohne Mitwirkung des Netzbetreibers auch nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzbar gewesen, weil es jedenfalls an den notwendigen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO in der Person der Kl. als Titelgläubiger gefehlt hätte: Titel, Klausel, Zustellung.   Die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) hätten jedenfalls auch nicht in der Person des Netzbetreibers vorgelegen.   Nach alldem war der ursprüngliche Klageantrag der Kl. jedenfalls auf Erlangung eines Titels gerichtet, der sich jedenfalls weder für diese noch für den Netzbetreiber im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen ließ, weil es jedenfalls jeweils an den notwendigen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gem. § 750  ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) gefehlt hätte.  Dies musste auch schon das Gericht I. Instanz erkennen.   Für Klagen, die auf die Erlangung eines Titels gerichtet sind, welche von Anfang an nicht im Wege einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO durchsetzbar sind, fehlt es von Anfang an am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.  Und deshalb fehlte auch vorliegend der Kl. von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis für ihren ursprünglichen Klageantrag.   Die Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft der Kl. lagen von Anfang an nicht vor.   Die Bekl. hatten die fehlende Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Kl. bereits in der Klageerwiderung vom 11.03.2010 auf Seite 3 unter II 1. ausdrücklich gerügt. Sie haben die Prozessführungsbefugnis der Kl. bestritten und bestreiten diese auch weiter.   Die Kl. hat im Prozess I. Instanz eine Ermächtigung zur Geltendmachung eines der ...GmbH etwaig  zustehenden Zutrittsrechts gem. §§ 21, 24 Abs. 3 NDAV jedenfalls weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.    Auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag und sämtliche Rügen, Einwendungen, Bestreiten und Beweisangebote der Bekl. wird ergänzend vollinhaltlich Bezug genommen.     Nach alldem gründet die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung materiellen und prozessualen Rechts. Sie ist deshalb auf die Berufung der Bekl. antragsgemäß aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.  Die Kl. hat die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz zu tragen.               Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, wird ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt abzuwarten.

Die Prozessbevollmächtigten des auf Zutritt für den Netzbetreiber klagenden Gasversorgers hatten sich erstinstanzlich so an der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts abgerackert, dass sie auf die gerügte Prozessführungsbefugnis jedenfalls keinerlei Vortrag verwendet hatten.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #138 am: 19. Mai 2011, 14:42:37 »
Die eins energie in sachsen GmbH & Co KG Chemnitz schreibt wegen angeblicher Zahlungsrückstände an einen Kunden unter dem 19.04.2011:

Zitat
\"Sie haben die Möglichkeit, der Unterbrechnung der Gasversorgung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs werden wir bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung von der Beauftragung zur Unterbrechung der Gasversorgung absehen. Allerdings muss dann sofort der zuständige Netzbetreiber gegen Sie Klage auf Zutritt zum Zählerplatz beim zuständigen Amtsgericht erheben, , um die Unterbrechung der Gasversorgung durchzusetzen. Dies wäre für Sie mit weiteren Kosten verbunden.\"

Wenn das nichts zum Schmunzeln ist.

Klar erkannt: Der Netzbetreiber muss klagen.

Welchen Grund der jedoch zur Klage haben sollte, wenn dessen Beauftragung bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung unterbleibt, ist nicht recht nachvollziehbar.

Hat jemand eine Ahnung, was die Chemnitzer Kryptologen wohl meinen könnten?

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #139 am: 19. Mai 2011, 15:33:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Prozessbevollmächtigten des auf Zutritt für den Netzbetreiber klagenden Gasversorgers hatten sich erstinstanzlich so an der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts abgerackert, dass sie auf die gerügte Prozessführungsbefugnis jedenfalls keinerlei Vortrag verwendet hatten.

Die Prozessführungsbefugnis ist vorliegend eine reine Rechtsfrage. Dazu kann immer vorgetragen werden. Auch im Berufungsverfahren.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #140 am: 25. September 2012, 11:40:47 »
Die Entscheidung LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Beschluss vom 16.04.2012, 4 O 283/11 überzeugt:


1. Der Grundversorger hat keinen Anspruch gegen den Haushaltskunden aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV darauf, dass dieser den Zutritt des Netzbetreibers zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet.
2. Der Anspruch auf Duldung des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung steht allein dem Netzbetreiber gemäß § 21 NAV/NDAV zu, wenn die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 NAV/NDAV vorliegen.
3. Der Grundversorger kann allenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch des Netzbetreibers geltend machen.
4. Ein Anspruch des Lieferanten gegen den Netzbetreiber, die Unterbrechung herbeizuführen, kann sich aus dem Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 20 Abs. 1a EnWG ergeben.



§ 9 StromGVV, § 19 Abs 2 S 1 StromGVV, § 9 GasGVV, § 19 Abs 2 S 1 GasGVV, § 21 NAV, § 21 NDAV, § 24 Abs 3 NDAV, § 3 Nr 22 EnWG, § 20 Abs 1a EnWG, § 273 BGB

Siehe:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE224662012&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


    Es fehlt an der Aktivlegitimation. Die Klägerin ist nicht Anspruchsinhaberin des geltend gemachten Anspruchs.

15

    1. Die Klägerin kann ihre Klage auf Zutritt und Duldung der Sperrung des Stromzählers nicht auf § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV stützen, da sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV ein Zutritts- und Duldungsanspruch nicht ergibt.

16

    a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zutrittsgewährung zum Zwecke der Unterbrechung und Gestattung folgt aus § 21 Satz 1 der Niederspannungsverordnung (NAV).

17

    Gemäß § 21 Satz 1 NAV hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht steht aber allein dem Netzbetreiber im Sinne des § 1 Abs. 4 NAV zu. Netzbetreiber ist jedoch die von der Klägerin verschiedene E. AG.

18

    Im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger wird das Zutrittsrecht gemäß § 21 Satz 1 NAV über die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und des § 24 Abs. 3 NAV relevant.

19

    Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV kann der Grundversorger unter den dort genannten Voraussetzungen im Falle unterbleibender Zahlungen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen.

20

    Gemäß § 24 Abs. 3 NAV löst dieser Auftrag unter weiteren Voraussetzungen die Berechtigung des Netzbetreibers aus, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung muss dann gegebenenfalls über § 21 Satz 1 NAV erzwungen werden.

21

    Dieses Zusammenspiel der Bestimmungen der StromGVV und der NAV führt indes nicht dazu, dass die Klägerin als Grundversorgerin selbst ein Zutrittsrecht für den Netzbetreiber geltend machen kann. Der entgegenstehenden Ansicht des LG Kassel, Urt. v. 10.05.2007, 1 S 430/06, NJW-RR 2007, 1651 sowie RdE 2008, 257, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen (vgl. auch Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, § 24 NDAV, Rn. 40, sowie § 19 GasGVV, Rn. 45, 46, wobei die entsprechenden Bestimmungen für die Gasversorgung inhaltsgleich sind.).

22

    a) Die amtliche Begründung sowohl zum Erlass der StromGVV/GasGVV (BR-Drs. 306/06) als auch zum Erlass der NAV/NDAV (BR-Drs. 367/06) geben für die hier entscheidende Frage der Aktivlegitimation nichts her.

23

    b) Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Grundversorger unter den Voraussetzungen der Norm nicht nur die Unterbrechung in Auftrag geben, sondern selbst auch klageweise deren Durchsetzung erzwingen kann. Der Wortlaut spricht im Gegenteil davon, dass der Grundversorger unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, die Grundversorgung unterbrechen „zu lassen“ und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung „zu beauftragen“. Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass die eigentliche Unterbrechung, deren Durchsetzung § 21 Satz 1 NAV dient, dem Netzbetreiber obliegt und sich die Rolle des Grundversorgers auf die Beauftragung beschränkt. Auch die amtliche Überschrift spricht allein von Unterbrechung und nicht wie § 9 StromGVV oder § 21 NAV von einem Zutrittsrecht.

24

    c) Die Systematik spricht gegen einen eigenen Anspruch des Grundversorgers gegen den Kunden mit dem Inhalt, dass dieser dem Netzbetreiber den Zutritt gewähren muss.

25

    Schon der Standort der Regelung in der NAV spricht für einen Anspruch auf Zutritt allein des Netzbetreibers. Die Bestimmungen der NAV sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 NAV zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer, hier also dem Beklagten, und dem Netzbetreiber, also hier der E. AG. Es kommt als zumindest gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NAV allein durch die Entnahme von Strom durch den Anschlussnutzer zustande.

26

    Das Anschlussnutzungsverhältnis ist zum einen von dem Belieferungsvertrag und zum anderen von dem erwähnten Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag zu unterscheiden. Der Belieferungsvertrag besteht tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Sein Inhalt richtet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StromGVV nach den Bestimmungen der StromGVV. Der Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1a EnWG ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten (hier: der Klägerin) und dem Netzbetreiber (hier: der E. AG) und der rechtliche Rahmen dafür, dass der Netzbetreiber den vom Lieferanten gelieferten Strom an die Kunden weiterleitet.

27

    § 21 Satz 1 NAV ist eine Teilregelung des durch die NAV ausgestalteten Anschlussnutzungsverhältnisses, also eines Schuldverhältnisses, das nur zwischen dem Beklagten und dem Netzbetreiber (hier: der E. AG) besteht und aus dem sich Rechte und Pflichten nur des Netzbetreibers, nicht auch der Klägerin, gegenüber dem Anschlussnutzer ergeben. Für das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin als Lieferantin, wenn sie als Grundversorgerin liefert, gelten die Bestimmungen der StromGVV. Es wäre systemwidrig, wenn sich aus der NAV weitere Rechte des Grundversorgers ergeben würden.

28

    Dieses systematische Verständnis wird auch durch die Regelung des § 9 StromGVV bestärkt. Darin ist nämlich eigens ein Zutrittsrecht, und zwar ausdrücklich auch eines Beauftragten des Netzbetreibers, zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtung verankert. Diese Vorschrift wäre indes überflüssig, wenn man § 21 Satz 1 NAV als Recht (zumindest auch) des Grundversorgers ansehen würde. Denn dort ist ebenfalls unter anderem ein Anspruch auf Zutritt für Beauftragte des Netzbetreibers zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtung vorgesehen. Aus der Existenz des § 9 StromGVV lässt sich daher folgern, dass der Verordnungsgeber dem Grundversorger einen eigenen Zutrittsanspruch zum Zwecke der Ablesung verschaffen wollte und diesen - systematisch folgerichtig - in der StromGVV verankerte. Gemäß § 9 StromGVV könnte der Grundversorger selbst klageweise geltend machen, einem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zur Ablesung zu ermöglichen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Fehlen einer § 9 StromGVV entsprechenden Regelung für den Fall des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung, dass der Verordnungsgeber dem Grundversorger kein derartiges Recht zubilligt.

29

    d) Die Auslegung ergibt auch nicht, dass der Netzbetreiber im Falle einer Unterbrechung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 NAV gar nicht in Ausübung eigener Rechte tätig wird (so aber Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, sowie § 19 GasGVV, Rn. 45, 46). Zwar trifft es zu, dass der Netzbetreiber im Auftrag des Grundversorgers tätig wird. Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten bzw. Grundversorger. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob der Netzbetreiber im Außenverhältnis zum Kunden berechtigt ist, die Anschlussnutzung unterbrechen darf, zu deren Ermöglichung er ansonsten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NAV dem Anschlussnutzer gegenüber verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 3 Satz 1 NAV die im Außenverhältnis notwendige Regelung eines eigenen Rechts, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Dafür spricht schon der Wortlaut, wonach der Netzbetreiber „berechtigt“ ist. Damit der Netzbetreiber dieses Recht zur Unterbrechung hat, müssen als Tatbestandsvoraussetzungen die Anweisung des Lieferanten, eine vertragliche Berechtigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden (etwa aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV in den Fällen der Grundversorgung) sowie die weiteren Voraussetzungen (glaubhafte Versicherung und Freistellungserklärung) vorliegen.

30

    e) Dieses Verständnis der Systematik von StromGVV und NAV bringt auch keine besonderen praktischen Schwierigkeiten mit sich, die es nahe legen würden, dass der Verordnungsgeber einen eigenen Anspruch des Grundversorgers zumindest stillschweigend unterstellt hat. Dass der Grundversorger oder Lieferant keinen eigenen im Klagewege geltend zu machenden Anspruch mit dem Inhalt hat, dem Netzbetreiber den Zutritt zu gewähren, stellt ihn insbesondere nicht schutzlos. Er ist auch nicht darauf verwiesen, dass der Netzbetreiber zumindest gegenüber allen Lieferanten nach gleichen Kriterien entscheidet, ob er den Zutritt erzwingt der nicht (dahin gehend aber Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, § 24 NDAV, Rn. 35). Vielmehr kann der Lieferant in dem gemäß § 20 Abs. 1a EnWG abzuschließenden Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag eine entsprechende vertragliche Verpflichtung, die Unterbrechung herbeizuführen, explizit vereinbaren. Dahin stehen kann, ob sich eine entsprechende Verpflichtung, nicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung etwa aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt.

31

    f) Die Kammer vermag sich auch nicht den Ausführungen des OLG Celle mit Beschluss vom 17.11.2011, 13 W 83/11, anzuschließen. Das OLG Celle sich mit den oben genannten Argumenten, die der seinerzeit zuständige Einzelrichter in erster Instanz ebenso anführte, inhaltlich nicht auseinander gesetzt. Es hat ohne Begründung einen aus § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV resultierenden Anspruch des Lieferanten selbst mit dem Inhalt angenommen, verlangen zu können, dass der Zutritt eines vom Netzbetreiber mit Ausweis versehenen Beauftragten zu dulden ist. Aus der zitierten Kommentarstelle (Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 35) ergibt sich lediglich, dass die Autoren des Kommentars - unter Verweis auf eine Kommentierung zur abweichenden Rechtslage unter Geltung der §§ 33, 16 AVBGasV und ohne jede Begründung - den Grundversorger für berechtigt halten, die Duldung prozessual zu erzwingen.

32

    2. § 9 StromGVV kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Danach hat der Kunde Beauftragten des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers zwar den Zutritt zu gestatten, jedoch lediglich soweit dies zur Ermittlung preislicher Grundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Davon nicht umfasst ist der Zutritt zur Vornahme der Unterbrechung.

33

    3. Dahin stehen kann deshalb auch, ob die Normen der StromGVV überhaupt Anwendung finden. Die Kammer hat wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 10.01.2012 (Bl. 43 d.A.) darauf hingewiesen, dass an der Anwendbarkeit der StromGVV deshalb Zweifel bestehen, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen Haushaltskunden handeln dürfte. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV sind die Regelungen der StromGVV Bestandteil eines Vertrages zwischen Grundversorger und Haushaltskunden. Gemäß § 3 Nr. 22 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetzt - EnWG) sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Der Verbrauch an Strom von 18.000 kWh und die Angaben in den überreichten Rechnungen zur Verbrauchsstelle („Pferdestall“) sprechen für eine gewerbliche Nutzung, deren Strombedarf auch erwartungsgemäß die Grenze von 10.000 kWh überstiegen hat.

34

    Die Klägerin hat auf den Hinweis hin keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich zwingend ergibt, dass der Beklagte Haushaltskunde ist.

35

    4. Die Klage kann trotz der mangelnden Aktivlegitimation auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin zwar einen Anspruch des Netzbetreibers gemäß § 21 Satz 1 einklagt, jedoch auch Leistung, nämlich Zutrittsgewährung, an diesen verlangt. Grundsätzlich ist nur der Anspruchsinhaber berechtigt, den Anspruch gegen den Verpflichteten gerichtlich geltend zu machen. Ein Nichtberechtigter kann den Anspruch auch dann nicht einklagen, wenn er Leistung nicht an sich, sondern an den Berechtigten verlangt.

36

    Abweichendes gilt nur im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft. Deren Voraussetzungen liegen hier aber deshalb nicht vor, weil sich die Klägerin noch nicht einmal hilfsweise darauf beruft, ein fremdes Recht geltend zu machen, und weil es auch an der notwendigen Ermächtigung durch den Netzbetreiber fehlt. Hierauf ist die Klägerin mit der Zustellung der Klageschrift hingewiesen worden (Bl. 22 d.A.). Die Klägerin hat jedoch an der Rechtsansicht festgehalten, dass eine solche Ermächtigung nicht notwendig sei, da sie selbst Anspruchsinhaberin sei.

37

    Insofern kann auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäß §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV überhaupt vorliegen.

38

    5. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung auch entgegen der von ihr vertretenen Ansicht (Schriftsätze vom 30.11.2011, Bl. 27 f. d.A., und vom 24.01.2012, Bl. 61 f. d.A.) auch nicht auf § 273 Abs. 1 BGB stützen.

39

    § 273 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern als Leistungsverweigerungsrecht eine Einrede.

40

    6. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zutritt und Duldung der Sperrung der Gasversorgung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Regelungen der GasGVV und der NDAV sind inhaltsgleich mit denen der StromGVV und der NAV. Auch diesbezüglich ergibt sich kein Anspruch aus § 273 Abs. 1 BGB.

41

    7. Den Streitwert bemisst das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf den sechsfachen Betrag eines Monatsabschlags.

« Letzte Änderung: 25. September 2012, 14:10:07 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #141 am: 24. Oktober 2012, 01:29:52 »
Das OLG Celle hat die Entscheidung des LG Lüneburg auf die sofortige Beschwerde abgeändert und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17566.msg95891.html#msg95891

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Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #142 am: 24. Oktober 2012, 14:52:12 »
Die Entscheidung LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Beschluss vom 16.04.2012, 4 O 283/11 überzeugt

...nicht genug für für das OLG Celle
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #143 am: 10. September 2015, 23:07:29 »
Siehe Leitsatzentscheidung BGH, Urt.v. 14.4.15 Az. EnZR 13/14 - Versorgungsunterbrechung -

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a72e3cece4d78401c742053e673bc398&nr=71204&pos=0&anz=1

Zitat
BGH, Urt.v. 14.4.15 Az. EnZR 13/14 - Versorgungsunterbrechung-, juris Rn. 24:

Zur  Geltendmachung  eines  solchen  Zurückbehaltungsrechts  ist  der Stromlieferant  auf  die  Mitwirkung  des  Netzbetreibers  angewiesen,  an  dessen
Netz  der  Abnehmer  angeschlossen  ist.  Die  Unterbrechung  der  Versorgung  erfordert  einen  Eingriff  in  den  Netzanschluss  des  betroffenen  Abnehmers.  Sie
bedarf  der  Mitwirkung  des  Netzbetreibers,  weil  nur  diesem,  nicht  aber  dem Stromlieferanten  die Befugnis  zur  Vornahme  von  Änderungen  an  Netzeinrichtungen
zusteht.

Ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers kann der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nicht ausüben.

Kommt der Netzbetreiber einem berechtrigten Verlangen des Stromlieferanten zur Unterbrechung der Netznutzung gem. § 24 Abs. 3 NAV (zur Durchsetzung eines Zurückbehaltungsrechts des Liefgeranten gegen den Kunden gem. § 320 BGB) nicht nach, so können dem Lieferanten gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche zustehen. 
« Letzte Änderung: 10. September 2015, 23:10:44 von RR-E-ft »

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Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #144 am: 11. September 2015, 21:36:24 »
und wie soll's funktionieren, wenn der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber ist und somit keine Befugnis hat, an der Messstelle Handlungen vorzunehmen (außer natürlich bei Gefahr)?

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Re: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #145 am: 11. September 2015, 23:24:05 »
Der  Hinweis auf die Messstelle und den Messstellenbetreiber wurde von Ihnen bereits zu Anfang der Diskussion eingebracht.

Die Unterbrechung der Netznutzung durch den Netzbetreiber hat womöglich weniger mit der Messstelle, denn mit der Hauptsicherung (Strom) bzw. mit dem Haupthahn (Gas) zu tun. 

 

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