Original von Black
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV
§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV
@Black
Das ist doch - mit Verlaub -
barer Unsinn.
Gucken Sie mal in den Spiegel (wegen des Spiegelbildes).
Wenn die Sperrung gegenüber dem Anschlussnutzer gem. § 24 Abs. 3 NAV dem Netzbetreiber obliegt und der Versorger den Netzbetreiber gem. § 19 GVV mit der Unterbrechung beauftragt hat, der Netzbetreiber diese Beauftragung jedoch nicht ausführt, kann doch der Versorger deshalb nicht den Kunden verklagen. Jedenfalls nicht erfolgreich.
Der Kunde kann doch nichts dafür, dass der Netzbetreiber die Beauftragung durch den Versorger nicht ausführt!!!
Den Kunden könnte der Versorger wegen der Durchführung der Sperrung (erfolgreich) wohl nur dann verklagen, wenn der Kunde dem Versorger gegenüber selbst zur Sperrung verpflichtet wäre.
Der Kunde ist jedoch gegenüber dem Versorger ganz gewiss nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu sperren.
Auch der Kunde muss darauf warten, dass der Netzbetreiber entsprechend der Beauftragung des Versorgers an der Sperrung
mitwirkt.
Der Kunde kann und darf also den Zähler nicht (kraft eigener Wassersuppe) selbst sperren oder ausbauen, auch wenn der Versorger sich das noch so sehr wünschen mag oder ihm dafür Geld bietet.
Der Versorger kann den Kunden wegen der Sperrung wohl verklagen wie er will, weil auch der Kunde selbstverständlich nicht
anstelle des Netzbetreibers tätig werden und mitwirken kann!!!
Um es vorweg zu nehmen:
Der Kunde ist wohl auch nicht etwa aus § 19 GVV verpflichtet, den Netzbetreiber zu verklagen, dass dieser entsprechend der Beauftragung des Versorgers die Sperrung endlich vornimmt.
§ 19 GVV betrifft lediglich das
Zurückbehaltungsrecht des Versorgers als
Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden. Mehr nicht.
Der Versorger kann den Kunden wegen Unterlassung der beauftragten Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber wohl auch nicht erfolgreich wegen
eines eigenen Zutrittsrechts gegen den Kunden verklagen.
Kann er schon, wenn ihm
tatsächlich das Zutrittsrecht gem. § 9 GVV vom Kunden verweigert wird, mit den hinlänglich aufgezeigten Folgen bei der gerichtlichen Durchsetzung (mit Gerichtsvollzieher reingehen, ansehen, verabschieden und abmarsch).
Und all so etwas soll man auch noch in Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen lesen können?! Ich zweifle, wie so oft.