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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 74838 mal)

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Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #120 am: 21. Januar 2011, 18:07:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie wollen demnach einen von Anfang an nicht nur unzulässigen, sondern auch unnützen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB konstruieren, nur um § 335 BGB ins Feld führen zu können.

Warum sollte eine Begünstigung des Netzbetreibers unzulässig sein? Und allein die Frage, ob etwas von Ihnen persönlich als nützlich oder unnütz empfunden wird taugt auch nicht zur rechtlichen Ablehnung eines Anspruches.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #121 am: 21. Januar 2011, 18:10:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 138 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.


§ 138 BGB wollte ich nicht ins Feld führen.
Besteht Veranlassung dazu?

Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #122 am: 21. Januar 2011, 18:22:39 »
* wenn Sie ständig nacheditieren, kann ich nicht antworten, da meine Antwort dann nicht mehr zu ihrem nacheditierten Beitrag passt*
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #123 am: 21. Januar 2011, 19:03:19 »
In § 19 GVV müsste sich doch schon dem Wortlaut nach etwas finden, wonach der Netzbetreiber berechtigt werden soll - da er am Grundversorgungsvertrag nicht beteiligt ist -  also insoweit als Dritter begünstigt.

Genannt wird für das (in Sonderheit zu § 320 BGB) dort geregelte Zurückbehaltungsrecht (vgl. Danner, Energierecht, § 19 StromGVV Rn. 41) nur ein einziger Berechtigter, nämlich der Grundversorger.

\"Der Grundversorger ist berechtigt,.... \".

Der Grundversorger ist berechtigt ..., den Netzbetreiber ... zu beauftragen.

Dieses Recht des Grundversorgers aus § 19 GVV, den Netzbetreiber zu beauftragen, wird von mir ja auch nicht in Abrede gestellt.

Zitat
Original von RR-E-ft


§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers, durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.

Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.

Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.  

Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.  

Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  


Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV  keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.

Der Netzbetreiber entscheidet autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt oder nicht.

Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #124 am: 21. Januar 2011, 19:08:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?

Weil § 19 GVV nicht einfach nur davon spricht, dass der Grundversorger ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sondern auch davon dass die technische Umsetzung dieses Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kunden dem  Netzbetreiber obliegt.

Gerade bei der GVV empfiehlt es sich zudem immer über den Wortlaut der Norm hinaus auch noch Kommentierung und Rechtsprechung zu studieren. Und Kommentierung ud Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Grundversorger unter Berufung auf § 19 GVV selbst eine Duldung als eigenen Anspruch geltend machen kann.
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #125 am: 21. Januar 2011, 19:20:55 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?

@Black

Weil § 19 GVV nicht einfach nur davon spricht, dass der Grundversorger ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sondern auch davon dass die technische Umsetzung dieses Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Kunden dem  Netzbetreiber obliegt.

Wenn den Netzbetreiber eine Obliegenheit trifft, stützt das doch meine Argumentation, dass der Netzbetreiber selbst frei darüber entscheiden können muss, ob, wann und wie er seine unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer durchsetzt.

Aus § 19 GVV geht klar hervor, dass der Versorger die Versorgungsunterbrechung nicht selbst durchführen kann und darf, sondern diese durch eine entsprechende Beauftragung ausschließlich in die Hand des Netzbetreibers legen muss.

Wie soll denn die Vollstreckung ohne Mitwirkung des Netzbetreibers aussehen?
Das wollten Sie ja noch erläutern. Nicht dass wir das vergessen.

*Sie kommen mit dem Nacheditieren auch gut hinterher. *

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #126 am: 21. Januar 2011, 19:28:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn den Netzbetreiber eine Obliegenheit trifft, stützt das doch meine Argumentation, dass der Netzbetreiber selbst frei darüber entscheiden können muss, ob, wann und wie er seine unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer durchsetzt.

Es geht hier aber nicht um die Durchsetzung der Rechte des Netzbetreibers nach § 24, 21 NAV.

Es geht um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers nach § 19 GVV.
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #127 am: 21. Januar 2011, 19:38:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Aus § 19 GVV geht klar hervor, dass der Versorger die Versorgungsunterbrechung nicht selbst durchführen kann und darf, sondern diese durch eine entsprechende Beauftragung ausschließlich in die Hand des Netzbetreibers legen muss.

Natürlich hat der Versorger nicht die Rechte des Netzbetreibers aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV. Das ist ja gerade meine Rede.
Ich sage doch die ganze Zeit, dass der Versorger diese Rechte selbst nicht gerichtlich durchsetzen kann, weil es für ihn fremde Rechte sind.

Aber welche eigenen Rechte will der Versorger denn durchsetzen, wenn sein Zutrittsrecht in § 9 GVV abschließend geregelt ist.

Jetzt sagen Sie, es ginge um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers aus § 19 GVV.

Zitat
Original von Black

Es geht hier aber nicht um die Durchsetzung der Rechte des Netzbetreibers nach § 24, 21 NAV.

Es geht um die Durchsetzung der Rechte des Grundversorgers nach § 19 GVV.



Nach § 19 GVV ist der Versorger berechtigt, den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen.

Diese Beauftragung des Netzbetreibers gem. § 19 GVV kann doch der Versorger allein bewerkstelligen, ohne dass der Kunde ihn daran hindern könnte. Diesbezüglich bedarf es doch keiner gerichtlichen Durchsetzung.

Der Versorger muss doch gerade nicht erst auf die Zustimmung des Kunden klagen, um den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen, um die Beauftragung des Netzbetreibers zur Unterbrechung der Versorgung erst nach Vorliegen der Zustimmung des Kunden (bzw. deren gerichtliche Ersetzung) rauszulassen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #128 am: 21. Januar 2011, 19:43:39 »
Wen muss denn eigentlich nach Ihrer Auffassung der Kunde verklagen, wenn er nach § 19 Abs. 4 GVV die Wiederaufnahme der Versorgung erreichen möchte?
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #129 am: 21. Januar 2011, 19:53:21 »
Der Kunde muss den Grundversorger verklagen, weil er diesem gegenüber den Anspruch aus § 19 Abs. 4 GVV hat.

Der Versorger muss  hierfür zunächst gegenüber dem Netzbetreiber die Anweisung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung aufheben, so dass damit gem. § 24 Abs. 5 NAV die Gründe der Unterbrechung (§ 24 Abs. 3 NAV) entfallen.

Zudem muss der Versorger dafür die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Anschlussnutzung gem. § 24 Abs. 5 NAV an den Netzbetreiber zahlen.

Der Versorger ist schließlich gem. § 19 Abs. 4 GVV nur verpflichtet, die Grundversorgung unverzüglich [durch den Netzbetrieber] wieder herstellen zu lassen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und ihm die Kosten für Versorgungseinstellung und Versorgungswiederherstellung ersetzt wurden, welche die entsprechenden Kosten des Netzbetreibers gem. § 24 Abs. 5 NAV einschließen.

Selbst entsperren darf der Grundversorger wiederum nicht.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #130 am: 21. Januar 2011, 20:02:20 »
Nur dass der Grundversorger die Versorgung ja gar nicht selbst wieder aufnehmen kann. Das muss der Netzbetreiber tun.

Wenn der jetzt nicht will?


Das Recht auf Unterbrechung der Versorgung und das Recht auf Wideraufnahme der Belieferung stehen sich spiegelgleich gegenüber.

Wenn nun der Kunde sein Recht auf Wiederaufnahme der Belieferung beim Grundversorger einklagen kann, obwohl die Entsperrung tatsächlich vom Netzbetreiber erbracht werden muss, dann kann im Gegenzug der Grundversorger sein Recht auf Unterbrechung der Versorgung natürlich auch selbst geltend machen, auch wenn hier bei der Umsetzung vom Kunden eine Handlung des Netzbetreibers geduldet werden muss.
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« Antwort #131 am: 21. Januar 2011, 20:13:25 »
@Black

*Nun wurde aber kräftig nacheditiert*

Sie müssen das differenziert betrachten:

Der Kunde hat gegenüber dem Grundversorger aus § 19 Abs. 4 GVV nur Anspruch darauf, dass der Grundversorger seinerseits gegenüber dem Netzbetreiber alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Versorgung durch diesen gem. § 24 Abs. 5 NAV schafft (siehe oben).  Zu mehr ist der Grundversorger gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, weil er mehr gar nicht selbst vermag.

Hat der Versorger gem. § 19 Abs. 4 GVV seinerseits alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV geschaffen, und der Netzbetreiber entsperrt nicht, muss der Anschlussnutzer deshalb den Netzbetreiber auf Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV (ggf. gerichtlich) in Anspruch nehmen.

Dafür besteht ja gerade der Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber aus § 24 Abs. 5 NAV.

Ein Anspruch des Versorgers gegenüber dem Netzbetreiber auf Wiederherstellung ist jedenfalls in der NAV nicht vorgesehen.

Die NAV regelt nur das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussnutzer, so wie die GVV nur das Verhältnis zwischen Kunde und Versorger regelt.

Ich hoffe, das ist differenziert genug.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #132 am: 21. Januar 2011, 20:19:20 »
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV

§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV
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« Antwort #133 am: 21. Januar 2011, 20:20:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

*Nun wurde aber kräftig nacheditiert*

Sie müssen das differenziert betrachten:

Der Kunde hat gegenüber dem Grundversorger aus § 19 Abs. 4 GVV nur Anspruch darauf, dass der Grundversorger seinerseits gegenüber dem Netzbetreiber alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Versorgung durch diesen gem. § 24 Abs. 5 NAV schafft (siehe oben).  Zu mehr ist der Grundversorger gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, weil er mehr gar nicht selbst vermag.

Hat der Versorger gem. § 19 Abs. 4 GVV seinerseits alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV geschaffen, und der Netzbetreiber entsperrt nicht, muss der Anschlussnutzer deshalb den Netzbetreiber auf Wiederherstellung gem. § 24 Abs. 5 NAV (ggf. gerichtlich) in Anspruch nehmen.

Dafür besteht ja gerade der Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber aus § 24 Abs. 5 NAV.

Ein Anspruch des Versorgers gegenüber dem Netzbetreiber auf Wiederherstellung ist jedenfalls in der NAV nicht vorgesehen.

Die NAV regelt nur das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussnutzer, so wie die GVV nur das Verhältnis zwischen Kunde und Netzbetreiber regelt.

Ich hoffe, das ist differenziert genug.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #134 am: 21. Januar 2011, 20:30:07 »
Zitat
Original von Black
§ 19 Abs. 1,2 GVVRecht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
GV muss Kunden verklagen
zusätzlich eigenes Recht des Netzbetreibers nach NAV


§ 19 Abs. 4 GVV
Pflicht des GV -> Umgesetzt durch den Netzbetreiber
Kunde muss GV verklagen
zusätzlich eigene Pflicht des Netzbetreibers nach NAV

@Black

Das ist doch - mit Verlaub - barer Unsinn.
Gucken Sie mal in den Spiegel (wegen des Spiegelbildes).

Wenn die Sperrung gegenüber dem Anschlussnutzer gem. § 24 Abs. 3 NAV dem Netzbetreiber obliegt und der Versorger den Netzbetreiber gem. § 19 GVV  mit der Unterbrechung beauftragt hat, der Netzbetreiber diese Beauftragung jedoch nicht ausführt, kann doch der Versorger deshalb nicht den Kunden verklagen. Jedenfalls nicht erfolgreich.

Der Kunde kann doch nichts dafür, dass der Netzbetreiber die Beauftragung durch den Versorger nicht ausführt!!!

Den Kunden könnte der Versorger wegen der Durchführung der Sperrung (erfolgreich) wohl nur dann verklagen, wenn der Kunde dem Versorger  gegenüber selbst zur Sperrung verpflichtet wäre.

Der Kunde ist jedoch gegenüber dem Versorger ganz gewiss nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu sperren.  :D

Auch der Kunde muss darauf warten, dass der Netzbetreiber entsprechend der Beauftragung des Versorgers an der Sperrung mitwirkt.
Der Kunde kann und darf also den Zähler nicht (kraft eigener Wassersuppe) selbst sperren oder ausbauen, auch wenn der Versorger sich das noch so sehr wünschen mag oder ihm dafür Geld bietet.

Der Versorger kann den Kunden wegen der Sperrung wohl verklagen wie er will, weil auch der Kunde selbstverständlich nicht anstelle des Netzbetreibers tätig werden und mitwirken kann!!!

Um es vorweg zu nehmen:

Der Kunde ist wohl auch nicht etwa aus § 19 GVV verpflichtet, den Netzbetreiber zu verklagen, dass dieser entsprechend der Beauftragung des Versorgers die Sperrung endlich vornimmt.

§ 19 GVV betrifft lediglich das Zurückbehaltungsrecht des Versorgers als Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden. Mehr nicht.

Der Versorger kann den Kunden wegen Unterlassung der beauftragten Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber wohl auch nicht erfolgreich wegen eines eigenen Zutrittsrechts gegen den Kunden verklagen.

Kann er schon, wenn ihm tatsächlich das Zutrittsrecht gem. § 9 GVV vom Kunden verweigert wird, mit den hinlänglich aufgezeigten Folgen bei der gerichtlichen Durchsetzung (mit Gerichtsvollzieher reingehen, ansehen, verabschieden und abmarsch).

Und all so etwas soll man auch noch  in Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen lesen können?! Ich zweifle, wie so oft.

 

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