@Black
Danke. War mir alles bekannt.
Ich lasse mich aber bekanntlich
so einfach nicht überzeugen.
§ 19 GVV regelt wie auch § 320 BGB ausschließlich ein
Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden.
Geregelt ist damit jedoch gerade nicht ein
einklagbares Recht auf Zutritt.
Zudem ist ja gar nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber aufgrund eines solchen
vom Versorger erstrittenen Urteils überhaupt sperrt.
Vielleicht möchte er das selbst gar nicht.

Wenn er es möchte, stellt sich die Frage, wie er
sein Zutrittsrecht dabei gerichtlich durchsetzen sollte (Frage der Vollstreckung).