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Autor Thema: OLG Celle, B. v. 20.08.12 Az. 13 W 56/12 Zutrittsrecht des Lieferanten  (Gelesen 4270 mal)

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Offline RR-E-ft

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« Letzte Änderung: 24. Oktober 2012, 01:12:19 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Soll also wie folgt aussehen:

Zitat
10

    c) Ob der Grundversorger als Gläubiger der Lieferentgelte die Titulierung sowohl der Verpflichtung des Kunden zur Duldung der Unterbrechung der Versorgung als auch der Gewährung des Zutritts durch den Beauftragten des Netzbetreibers erwirken kann, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

11

    Nach einer Ansicht hat der Lieferant auch ein eigenes Zutrittsrecht (vgl. LG Siegen, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 3 T 2/11, juris Rn. 11 [Recht auf Zutritt nach § 241 Abs. 2 BGB]; Rottnauer, RdE 2008, 105, 110 f.). Nach einschränkender Auffassung kann der Grundversorger im eigenen Namen den Anschlussnehmer dahin in Anspruch nehmen, dass jener den Zutritt eines vom Netzbetreiber Beauftragten nach §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV/NDAV duldet (Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - 13 W 83/11, Umdruck S. 2 f.; LG Kassel, Urteil vom 10. Mai 2007 - 1 S 430/06, RdE 2008, 257, 258; Morell, NDAV/GasGVV, 2. Aufl., § 24 NDAV Rn. 40 und § 19 GasGVV Rn. 45 ff.;). Nach der ablehnenden Ansicht des Landgerichts besteht für den Lieferanten weder ein eigenes Recht auf Zutritt noch kann er den Anspruch des Netzbetreibers auf Zutritt - abgesehen von der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft - geltend machen (unklar AG Meldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 81 C 1215/11, RdE 2012, 75 f.)

12

    d) Der Senat sieht keinen Anlass, von der im Beschluss vom 17. November 2011 vertretenen Auffassung abzuweichen. Die Klägerin nimmt als Grundversorgerin das ihr zustehende Recht auf Einstellung der Energieversorgung wahr und muss sich zum Zweck der Unterbrechung der Versorgung des Netzbetreibers bedienen; die gerichtliche Geltendmachung setzt jedoch keine Ermächtigung des Netzbetreibers voraus.

An dieser Stelle erfolgt der Begründungsbruch. Denn die Prozessstandschaft, d.h. die gerichtliche Geltendmachung, setzt die Ermächtigung des Rechteinhabers voraus.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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