Original von Black
Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.
Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.

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§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein
Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers,
durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.
Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht
durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.
Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.
Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.
Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.
Es geht insbesondere auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.
Dass der Kunde die Messeinrichtung durch die Eichbehörde überprüfen lassen kann, ist auch kein Vertrag
zugunsten Dritter, slso zugunsten der Eichbehörde. Konnte man sich schon denken.
Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon
von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die
ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.
Der Netzbetreiber entscheidet
autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt
oder nicht.
Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.
Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.
Der vom Versorger gegen den Kunden erwirkte Titel zur
Zutrittsgewährung an den Netzbetreiber hilft da überhaupt nicht weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt. Aufgrund des Titels ist der Versorger insbesondere nicht selbst berechtigt, sich Zutritt zu verschaffen und die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Das gibt der Titel schon nicht her.
Und deshalb hat der Titel allein für den Versorger gar keinen Wert.
Fazit:
Wenn sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, im Falle einer Anweisung des Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung keinen Beauftragten zum Anschlussnutzer deshalb zu schicken oder sich im Falle der Verweigerung des Zutritts des Anschlussnutzers gegenüber dem vom Netzbetreiber Beauftragten dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnutzer jedenfalls auch nicht gerichtlich durchzusetzen, dann helfen keinerlei Titel des Lieferanten gegen den Kunden weiter.
Original von Black
Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.
Die Frage stellt sich in jedem Fall immer.
Er kann versuchen, ihn zu verkaufen oder auch nicht.
Er kann versuchen, ihn titulieren zu lassen oder auch nicht.
Was er mit einem erstrittenen Titel macht ist auch seine Sache, zum Besipiel, ob er versucht diesen gerichtlich durchzusetzen.
Und was er im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit mit einem solchen Titel macht, ist auch seine Sache.
Er kann ihn zB. hübsch rahmen und über den Schreibtisch hängen.
Freilich gäbe es auch andere Möglichkeiten....
Original von Black
Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?
Das sind so familiäre Probleme, die zuweilen auftreten mögen.
Da fragen Sie mal die
Mutter M besser selbst.
Wahrscheinlich gehörig schlechte Laune.
Da sollte man sich eher nicht einmischen.
