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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 79828 mal)

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Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #105 am: 21. Januar 2011, 12:25:13 »
Ja und?

Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.

Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jofri46

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #106 am: 21. Januar 2011, 12:29:46 »
RR-E-ft

Was macht der Lieferant, der nicht Grundversorger ist? Er kündigt den Stromliefervertrag und der Kunde ist (wieder) beim Grundversorger.

Der von Ihnen aufgezeigte Weg ist nachvollziehbar, aus meiner Sicht jedoch umständlich und aufwendig. Ich stelle mir nur vor, der Kunde verweigert fortlaufend seine Zahlungen, entnimmt weiterhin Strom und verweist den Grundversorger auf dessen Sperrandrohung hin: \"Verklag\' doch erst mal den Netzbetreiber\".

Die Frage, die sich mir daher stellt, ist, ob dieser (Um-)Weg dem Rechtsschutzbedürfnis des Grundversorgers gegenüber einem Kunden in ausreichender und zumutbarer Weise Rechnung trägt. Ich meine nein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich hier der Kunde gegenüber dem Grundversorger fortgesetzt vertragswidrig verhält.

Es muss daher nach meiner Auffassung dem Grundversorger auch ohne ausdrücklich normiertes Zutrittsrecht mit einem entsprechenden Klageantrag erlaubt sein, die Stromversorgung zu unterbrechen, ohne den umständlichen und aufwendigen Weg über den Netzbetreiber gehen zu müssen. Ein solches unmittelbare Recht des Grundversorgers (neben dem gesetzlichen des Netzbetreibers) lässt sich m. E. aus dem fortgesetzten vertragswidrigen Verhalten des Kunden gegenüber dem Grundversorger herleiten.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #107 am: 21. Januar 2011, 12:38:45 »
@Black

§ 19 GVV schafft für den Grundversorger weder ein eigenes Recht auf Zutritt, noch ein eigenes Rechts auf Unterbrechung der Anschlussnutzung, welches er auf den Netzbetreiber übertragen könnte.

Der Grundversorger ist berechtigt, den Netzbetreiber anzuweisen.
Zutrittsrecht und Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung stehen (die Anweisung des Lieferanten vorausgesetzt) gem. §§ 24 Abs. 3, 21 NAV dem Netzbetreiber selbst ausschließlich zu.
Ob der Netzbetreiber der Anweisung des Grundversorgers folge leistet oder nicht, steht zu dessen ausschließlicher Disposition.  

@jofri46

§ 24 Abs. 3 NAV gilt für Anweisungen sämtlicher Lieferanten des Anschlussnutzers, nicht nur für den Grundversorger.

Ob der Netzbetreiber der Anweisung des Lieferanten folge leistet oder nicht, liegt ja nicht am Kunden. Das hat dieser auch nicht in der Hand.

Wenn der Netzbetreiber der Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers folge leisten will und ihm dabei vom Anschlussnutzer seine Rechte aus §§ 24 Abs. 3 , 21 NAV verweigert werden, kann er diese unmittelbar gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchsetzen.

Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Lieferant des Anschlussnutzers, der dem Netzbetzreiber die Anweisung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung erteilt hat, zunächst den Netzbetreiber verklagt.

Nach Ihrem Weltbild könnte ja ein jeder Lieferant, der den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung beauftragt und zu dieser angewiesen hat, seinen Kunden selbst verklagen, sodann mit einem solchen Titel bewaffnet und einen Gerichtsvollzieher Gewehr bei Fuß hingehen und selbst Zutritt begehren und den Zähler sperren oder ausbauen. Das wird weder dem Netzbetreiber noch den Messstellenbetreibern gefallen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #108 am: 21. Januar 2011, 12:41:52 »
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.

§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.

Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #109 am: 21. Januar 2011, 12:52:07 »
@Black

Was hat denn der Grundversorger davon, dass er die Zutrittsgewährung an einen Dritten (genauer die Gewährung des fremden Rechts des Dritten auf Zutritt) verlangt und titulieren lässt, wenn dieser Dritte, nämlich der Netzbetreiber gar nicht mitwirken will?!

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Wenn der Netzbetreiber sein ausschließlich ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen wollte, würde er selbst deshalb Klage erheben.  

Allein daran, dass der Netzbetreiber gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht ausübt und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, ist ersichtlich, dass er daran selbst kein Interesse hat und zeigt, dass er sich vielmehr aufgrund eigener Disposition dem Risiko einer gegen ihn gerichteten Klage des Grundversorgers aussetzt.

Wenn sich aber der Netzbetreiber aufgrund eigener Disposition dafür entschieden hat, gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht auszuüben und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchzuseten, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grundversorger noch an einem entsprechenden Titel gegen den Kunden haben sollte.

Die Versorgungsunterbrechung kann er dann auf diesem Wege schon deshalb nicht erreichen, weil der Netzbetreiber nicht mitwirkt.


Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #110 am: 21. Januar 2011, 12:59:57 »
Zitat
Original von Black
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.

§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.

Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.

Ich differenziere die ganze Zeit schon höchst penibel.
Die Rechte des Netzbetreibers gegen den Anschlussnutzer finden sich eindeutig in §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Sie müssen und können ihm nicht vertraglich eingeräumt werden, schon gar nicht von jemandem, der selbst gar nicht Rechtsinhaber ist.

Die Entscheidung darüber, ob und ggf. wie der Netzbetreiber seine Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer ausübt und gerichtlich durchsetzt, steht ausschließlich zur Disposition des Netzbetreibers und nicht zur Disposition eines Lieferanten.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #111 am: 21. Januar 2011, 13:03:34 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Was hat denn der Grundversorger davon, dass er die Zutrittsgewährung an einen Dritten (genauer die Gewährung des fremden Rechts des Dritten auf Zutritt) verlangt und titulieren lässt, wenn dieser Dritte, nämlich der Netzbetreiber gar nicht mitwirken will?

Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.

Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?

Darf Vermieter V der T jetzt den Zutritt zur Wohnung verweigern? Darf Mutter M jetzt nicht mehr aus dem Mietvertrag klagen, weil sie ja \"nichts davon hat\"?
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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #112 am: 21. Januar 2011, 13:15:16 »
Zitat
Original von Black

Die Gewährung des Zutritts/Duldung der Unterbrechung stellt eine schuldrechtliche Leistung des Kunden dar. Dazu stellt § 19 GVV klar, dass diese Leistung nicht gegenüber dem Grundversorger sondern gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden muss.

Eine solche Konstruktion ist dem Schuldrecht nicht fremd, vergl. § 328 BGB.

????




§ 19 GVV regelt ausschließlich die Rechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden, hier ein Zurückbehaltungsrecht in Sonderheit zum § 320 BGB. Es ist das Recht des Versorgers, durch den Netzbetreiber die Versorgung unterbrechen zu lassen, aber nicht selbst zu unterbrechen.

Hätte der Versorger dieses Recht nicht, könnte der Versorger die Versorgung nicht durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass der Versorger seine vertragliche Lieferpflicht jedenfalls nicht verletzt, wenn er unter den genannten Umständen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt.

Der Versorger kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden nur dadurch ausüben, dass er den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt. Hat der Versorger den Netzbetreiber mit der Versorgungsunterbrechung beauftragt, haben sich seine Möglichkeiten in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden erschöpft.  

Ob der Netzbetreiber aber im Falle einer solchen Beauftragung durch den Versorger die Versorgung tatsächlich unterbricht oder nicht, wann und wie er es macht, ist die alleinige Sache des Netzbetreibers.  

Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  

Es geht insbesondere auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.
Dass der Kunde die Messeinrichtung durch die Eichbehörde überprüfen lassen kann, ist auch kein Vertrag zugunsten Dritter, slso zugunsten der Eichbehörde. Konnte man sich schon denken.


Zugunsten des Netzbetreibers werden mit § 19 GVV  keine Rechte eingeräumt, die der Netzbetreiber unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer sowieso schon von Anfang an selbst und ausschließlich inne hat und über welche dem Netzbetreiber die ausschließliche Dispostionsbefugnis zusteht, so dass dieser sich selbst autonom entscheidet, ob er bei einer entsprechenden Anweisung eines Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung eher mit dem Anschlussnutzer oder aber eher mit dem Lieferanten einen Rechtsstreit riskiert.

Der Netzbetreiber entscheidet autonom darüber, ob er seine unmittelbaren Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer geltend macht und im Falle der Verweigerung gerichtlich durchsetzt oder nicht.

Und wenn er sich autonom dazu entschieden hat, dass er diese unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV folgenden Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer nicht geltend macht und im Falle der Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, dann hilft dem Lieferanten und heiße er auch Grundversorger keinerlei Titel gegen den Kunden weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung findet ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers nun einmal nicht statt.

Der vom Versorger gegen den Kunden erwirkte Titel zur Zutrittsgewährung an den Netzbetreiber hilft da überhaupt nicht weiter, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt. Aufgrund des Titels ist der Versorger insbesondere nicht selbst berechtigt, sich Zutritt zu verschaffen und die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Das gibt der Titel schon nicht her.

Und deshalb hat der Titel allein für den Versorger gar keinen Wert.

Fazit:

Wenn sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, im Falle einer Anweisung des Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung keinen Beauftragten zum Anschlussnutzer deshalb zu schicken oder sich im Falle der Verweigerung des Zutritts des Anschlussnutzers gegenüber dem vom Netzbetreiber Beauftragten dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnutzer jedenfalls auch nicht gerichtlich durchzusetzen, dann helfen keinerlei Titel des Lieferanten gegen den Kunden weiter.

Zitat
Original von Black
Was ein Gläubiger mit seinem Anspruch anfängt, dass ist seine Frage und ein Einzelfallproblem.

Die Frage stellt sich in jedem Fall immer.

Er kann versuchen, ihn zu verkaufen oder auch nicht.
Er kann versuchen, ihn titulieren zu lassen oder auch nicht.
Was er mit einem erstrittenen Titel macht ist auch seine Sache, zum Besipiel, ob er versucht diesen gerichtlich durchzusetzen.
Und was er im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit mit einem solchen Titel macht, ist auch seine Sache.
Er kann ihn zB.  hübsch rahmen und über den Schreibtisch hängen.
Freilich gäbe es auch andere Möglichkeiten....

Zitat
Original von Black

Was hat die Mutter M davon, dass Sie mit Vermieter V einen Mietvertrag über eine Wohnung zugunsten von Tochtet T abgeschlossen hat, wenn Tochter T die Wohnung nicht mag und nicht einziehen möchte?

Das sind so familiäre Probleme, die zuweilen auftreten mögen.
Da fragen Sie mal die Mutter M besser selbst.
Wahrscheinlich gehörig schlechte Laune.
Da sollte man sich eher nicht einmischen. :D

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #113 am: 21. Januar 2011, 15:01:53 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zutrittsrechte des Grundversorgers gegenüber dem Kunden sind vom Gesetzgeber abschließend und ausschließlich in § 9 GVV geregelt unter bewusster Verkürzung gegenüber der Rechtslage nach § 16 AVBV.
§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Zutrittsrecht.  


Zitat
Original von Black
 § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #114 am: 21. Januar 2011, 15:14:25 »
@Black

Ich habe Ihre Auffassung, die ich mit umfassender Begründung nicht zu teilen vermag, durchaus zur Kenntnis genommen.

§ 19 GVV regelt im Verhältnis von Versorger zu  Kunde abschließend die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Versorgers. Mehr nicht.
Es handelt sich insbesondere um keine Regelung zugunsten des Netzbetreibers.

Der Netzbetreiber hat von Anfang an alle Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer unmittelbar aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.
Der Netzbetreiber kann deshalb diese Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer ausüben und diese im Falle der Verweigerung des Anschlussnutzers gegen diesen ohne weiteres gerichtlich durchsetzen.
Der Netzbetreiber entscheidet jedoch selbst darüber, ob, wann und wie er diese seine eignenen Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer ausübt bzw. gerichtlich durchsetzt.

Entscheidet sich der Netzbetreiber dagegen, diese Rechte gegenüber dem Anschlussnutzer auszuüben oder gerichtlich durchzusetzen, hilft dem Versorger keine Klage gegen den Kunden (der für das Verhalten des Netzbetreibers schließlich nichts kann), sondern nur eine Klage gegen den Netzbetreiber.

Der Versorger wird seine Klage gegen den Netzbetreiber darauf stützen, dass er wegen § 19 GVV sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber eigenen Kunden ausschließlich unter Mitwirkung des Netzbetreibers ausüben kann und deshalb darauf angewiesen ist und auch Schadensersatzansprüche wegen Verstoß gegen die erteilte Beauftragung gegen den Netzbetreiber geltend machen und sich hierdurch vollständig schadlos halten, so wie alle anderen Lieferanten auch.

Der Netzbetreiber entscheidet insbesondere autonom darüber, ob er der Beauftragung durch den Versorger Folge leistet und den Anschlussnhmer deshalb verklagt bzw. sich dem Risiko einer Klage des Anschlussnutzers aussetzt oder ob er der Beauftragung des Netzbetreibers keine Folge leistet und sich deshalb des Risikos einer Klage des Versorgers aussetzt.
Das sind rein unternehmerische Entscheidungen des Netzbetreibers, die ihm keiner abnehmen kann.
Die jeweiligen Folgen sind Teil seines unternehmerischen Risikos.

Würde der Versorger als Unberechtigter das ausschließliche Recht des Netzbetreibers aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV aufgreifen und in die Hand nehmen, setzt er damit den Netzbetreiber einem -  von diesem nicht gewollten - Risiko einer Klage des Anschlussnutzers aus.

Eine Klage des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber kann zur Folge haben, dass dem Netzbetreiber die Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Strafandrohung gerichtlich untersagt wird.

Weil ein jeder auch über Prozessrisken bei der Ausübung seiner Rechte selbst entscheiden können soll, ist die Prozessstandschaft eines Dritten nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #115 am: 21. Januar 2011, 16:02:32 »
@Black

Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.  

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB hat nur der Begünstigte das Recht, die Leistung unmittelbar selbst zu fordern (vgl. Palandt, BGB, Vor § 328 Rn. 6; BGHZ 91, 291), folglich auch das entsprechende Klagerecht.

Sie meinen, drittbegünstigt aus § 19 GVV sei der Netzbetreiber.

Und nun? Da passt ja wohl etwas nicht.

Zitat
Original von Black
Sie müssen differenzieren. § 19 GVV gibt dem Grundverorger kein Recht auf eigenen Zutritt (weil das ja nicht nötig ist). § 19 GVV gibt dem Grundversorger jedoch sehr wohl das Recht eine Zutrittsgewährung an einen Dritten (den Netzbetreiber) verlangen zu können.

§ 19 GVV enthält nach meiner Auffassung eine Regelung i.S-d. § 328 BGB als Leistungspflicht zugunsten eines Dritten.
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.

Haben Sie sich das allein ausgedacht? Wo lernt man so etwas?

Bei einem Vertrag zugunsten des Netzbetreibers als Dritten hätte dieser ein Recht, welches ihm nach §§ 24 Abs. 3, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnutzer von Anfang an sowieso schon unmittelbar zusteht, mitsamt dem Klagerecht gegen den Anschlussnutzer.

Wofür sollte es dann einen Vertrag zugunsten Dritter - seine Zulässigkeit vorausgesetzt - dabei überhaupt geben?

Ich meine ja auch, dass ausschließlich der Netzbetreiber gegen den Anschlussnutzer klagen kann, dem Versorger das Klagerecht fehlt.

Bisher haben Sie mich deutlich in meiner Auffassung bestärkt, dass die von Ihnen gepriesene Praxis mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist.

Um es vorweg zu nehmen:

Eine im Verhältnis Netzbetreiber- Anschlussnutzer drittbegünstigende Norm zugunsten des Grundversorgers findet sich in der NAV jedoch gerade auch nicht.

Sie werden wohl flexibel genug sein, Ihre Argumentation wieder umzustellen.  ;)

Offline Black

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« Antwort #116 am: 21. Januar 2011, 17:46:49 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB hat nur der Begünstigte das Recht, die Leistung unmittelbar selbst zu fordern (vgl. Palandt, BGB, Vor § 328 Rn. 6; BGHZ 91, 291), folglich auch das entsprechende Klagerecht.

Sehr oberflächlich.

1. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte das Recht die konkrete Leistung selbst zu fordern. Aber der Vertragspartner seinerseits kann gleichfalls Leistung an besagten begünstigten Dritten einfordern. Dieses Recht verliert er nämlich nicht.

2. Sie vergessen, dass auch ein sog. unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegen kann. In diesem Fall wird zwar auch befreiend an den Dritten geleistet, dieser erhält aber kein eigenes Forderungsrecht.

Zitat
Original von Black
Ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt - also der Netzbetreiber als Dritter aus § 19 GVV ein eigenes Forderungsrecht auf Zutrittsgewährung erwirbt - oder es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, muss wegen der gesonderten Zutrittsregelung in der NAV nicht geklärt werden.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #117 am: 21. Januar 2011, 17:50:00 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.
´

Wo sehen Sie denn für einen Vertrag zugunsten Dritter ein Leistungsversprechen des Kunden, dass der Versorger als Versprechensempfänger im Zweifel gem. § 335 BGB einfordern kann?

Nochmals:

§ 19 GVV verhält sich ncht zu Zutrittsrechten, sondern ausschließlich zu einem Zurückbehaltungsrecht des Versorgers.

Der Netzbetreiber hat gegen den Anschlussnutzer von Anfang an und unmittelbar und ausschließlich die Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV.

Sie wollen demnach einen von Anfang an nicht nur unzulässigen, sondern auch unnützen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB konstruieren, nur um § 335 BGB ins Feld führen zu können.

Offline Black

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« Antwort #118 am: 21. Januar 2011, 17:57:55 »
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 328 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.

Sie sind aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass dann nur C diesen Anspruch geltend machen könne und nicht A auch Leistung an C verlangen kann. Eine dogmatisch saubere Begründung für diese Ablehnung können Sie aber nicht liefern.

Dass C zusätzlich gegen B aus Gesetz einen eigenen Anspruch auf die gleiche Leistung hat ist der Konstruktion nicht abträglich, da sich ein Anspruch sich selbstverständlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig stützen kann.


Zitat
Original von RR-E-ft @Black

Der Grundversorgungsvertrag ist weder im Ganzen noch in Teilen ein Vertrag zugunsten Dritter.
Insbesondere wird durch einen Grundversorgungsvertrag kein Netzbetreiber drittbegünstigt.
Man denke nur an die Entflechtungsbestimmungen des EnWG.

Begründung?

Reine Behauptungen, dass etwas rechtlich eben \"so ist\" taugen - auch bei ständiger Wiederholung - nicht zur Überzeugung, wenn sie nicht belegbar sind.

Beitrag editiert nach Hinweis von RR-E-ft, statt § 138 BGB  § 328 BGB
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #119 am: 21. Januar 2011, 18:04:32 »
Zitat
Original von Black
Es fällt auf, dass Sie scheinbar mit der schuldrechtlich ganz normalen Konstruktion (so wie in § 138 BGB beschrieben) , dass A gegen B einen vertraglichen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, dass B nicht an A, sondern an C leisten muss, nicht umgehen können.


§ 138 BGB wollte ich nicht ins Feld führen.
Besteht Veranlassung dazu?

Wo lesen Sie denn aus § 19 GVV heraus, dass der Netzbetreiber gegenüber dem Kunden begünstigt werde?
Weshalb sollte Grund zur der Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber mit § 19 GVV den Netzbetreiber begünstigen wollte?

 

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