@PLUS
Sie haben recht. Die augenblicklichen Rechtslage eröffnet den
grundversorgten Kunden nur den Klageweg über die Frage der Billigkeit nach §315 BGB. Dabei ist es egal, ob ein Kunde kürzt und sich verklagen lässt oder aber selbst klagt.
Dabei ist die Möglichkeit, durch Kürzung der Zahlungen den Grundversorger zur Klage zu bringen, auch noch, sozusagen auf den letzten Drücker, durch den Bundesrat in die §§17 der Grundversorgungsverordnungen eingebracht worden. Ohne diese Initiative wäre auch der Weg ziemlich verbaut gewesen. Es wäre nur eine Klage des Kunden gegen den Grundversorger übrig geblieben.
Bundesratsdrucksache 306/06 (Beschluss) v. 22.09.06
6. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV)
In Artikel 1 ist § 17 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.\"
Begründung:
Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV soll nach der Begründung der Verordnung zu den §§ 17 und 19 StromGVV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 17 StromGVV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
Gleiches erfolgte damals für die GasGVV.
Wir haben also die seltsame Situation, dass sich jeder Grundversorger ständig oder regelmäßig mindestens einem laufenden Billigkeitsverfahren ausgesetzt sehen müsste. Bei jeder Preiserhöhung sowieso. Er hat ja die Pflicht zur Preisfestsetzung in der Grundversorgung und zwar unter Wahrung des ursprünglichen \"Äquivalenzverhältnisses\", wie immer man dies definieren und parametrisieren mag.
Die Kunden können ja nicht wissen, ob der Versorger nicht längst hätte die Preise senken müssen. Also bliebe ihnen nur immer wieder ein neues Verfahren, um die Prüfung der Billigkeit zu erzwingen.
Diese Rechtslage kann eigenlich nicht den Richtlinien der EU und auch nicht unserer Verfassung entsprechen. Wenn ich mir die Kesselflickerdiskussionen über Gutachterkosten und Zutrittsrechte hier im Forum ansehe, bin ich davon umso mehr überzeugt.
Wer hat endlich mal den Mut, diese Frage laut genug zu stellen?
Ich bleibe daher auch dabei, dass die Bereiche in denen es prinzipiell keinen Markt geben kann und wird (Netzbetrieb und Grundversorgung), zusammengefasst und gleichermaßen reguliert werden, ohne dass die Kunden ständig klagen müssen.
Alle anderen Vertragsverhältnisse (außerhalb der Grundversorgung) sollte man dem Markt überlassen. Wem die Bedingungen eines Anbieters nicht (mehr) passen, der geht da nicht hin bzw. geht wo anders hin!
So einfach könnte die Energiewelt sein!