Es kommt für die Frage ganz entscheidend auf das Verständnis von
§ 315 BGB an.
Deshalb den Gesetzestext vorangestellt, den man schnell im Blick haben sollte:
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Was sich daraus ganz zügig folgern lässt:
Wird
bei Abschluss eines Sondervertrages (anstelle eines feststehenden Preises) vertraglich vereinbart, dass den Versorger
nach Vertragsabschluss eine
Preisbestimmungspflicht treffen soll,
kann § 315 BGB unmittelbar anwendbar sein undzwar dann aber bereits auf den Anfangspreis (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Kein Blindzitat:
BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags ... eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart [wurde]
Bei der so vertraglich vereinbarten
Preisbestimmungspflicht des Versorgers handelt es sich nicht um eine
Preisnebenabrede in Form einer Preisänderungsklausel, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt, sondern um die vertragliche
Preishauptabrede.
Eine vertragliche
Preishauptabrede unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Nun Aber: Wird jedoch nicht nur eine den Versorger
nach Vertragsabschluss treffende Preisbestimmungspflicht
bei Vertragsabschluss vereinbart, sondern darüber hinaus auch
besondere Kriterien dazu vereinbart,
wie der Versorger den Preis erst nach Vertragsabschluss bestimmen soll, so ist § 315 BGB
unanwendbar.
§ 315 Abs. 1 BGB ist seinem Wortlaut nach nur dann anwendbar, wenn hinsichtlich der nach Vertragsabschluss auszuübenden
Preisbestimmungspflicht nicht etwas Besonderes vertraglich vereinbart wurde.
Wurde hingegen dazu,
wie die
Preisbestimmungspflicht nach Vertragsabschluss vom Versorger ausgeübt werden soll, etwas
Besonderes vertraglich vereinbart, ist § 315 Abs. 1 BGB
unanwendbar, weil dann nicht der
\"Zweifel\" darüber besteht,
wie die Preisbestimmung zu erfolgen hat bzw. erfolgen soll, der im Tatbestand des § 315 Abs. 1 BGB
gefordert ist.
Wurde demnach
lediglich vollkommen unspezifiziert eine
nach Vertragsabschluss auszuübende
Preisbestimmungspflicht des Versorgers
bei Vertragsabschluss vereinbart, so kommt § 315 Abs. 1 BGB unmittelbar zur Anwendung.
Bei der Billigkeitskontrolle des vom Versorger einseitig bestimmten Energiepreises muss dann wieder die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (BGH VIII ZR 240/90 unter III.).
Für gesetzliche Preisbestimmungspflichten gilt das gleiche wie für eine vertraglich vereinbarte Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils. Der Zweifel ist das alles Entscheidende für § 315 BGB und alle seine Verfechter! Wer es nicht
so schnell im Blick hat oder haben kann, wird es wohl noch einmal von Anfang an zu lesen haben.
Ganz allgemein:
Es liegt
mir ausgesprochen fern, das Verständnis - erst recht den Verstand - anderer zu beurteilen (zu zensieren).
Das überlasse ich immer noch denjenigen, die sich dazu besonders befähigt und berufen fühlen.
Es soll wohl auch dafür Experten geben.
Die machen Tests, wohl unter anderem dazu, wie herum jemand ein Buch hält.
(Zuweilen bereits Teil der Schulvoruntersuchung).
Niemand, aber wirklich
niemand sollte jetzt
Alles Rot sehen!
Auch kein Grund zu schlechter Laune: Ich Sag Nicht Ja!