Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gerichtstermine  (Gelesen 30393 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gerichtstermine
« Antwort #30 am: 15. März 2010, 12:16:40 »
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war, bestand doch von Anfang an kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Das macht aber den Unterschied (vgl. nur Büdenbender NJW 2009, 3131).

Offline Black

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Gerichtstermine
« Antwort #31 am: 15. März 2010, 12:23:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war, bestand doch von Anfang an kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Das macht aber den Unterschied (vgl. nur Büdenbender NJW 2009, 3131).

Noch einmal. Ob eine Zustimmung vorliegt ist nur dann relevant, wenn die Preisanpassung zunächst aus irgendeinem Grund fehlerbehaftet ist, denn bei einer korrekren und wirksamen Preisanpassung bedarf es keiner zusätzlichen Zustimmung des Kunden.

Ich kann weiterhin für die Beurteilung der Frage, ob die schweigende Hinnahme einer Preisänderung eine Zustimmung des Kunden darstellt oder nicht keinen Unterschied erkennen, ob diese Preisanpassung jetzt wegen fehlender Preisanpassungsklausel, unwirksamer Preisanpassungsklausel oder falsch angewendeter Preisanpassungsklausel (darunter rechne ich auch Unbilligkeit) unzulässig gewesen wäre.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #32 am: 15. März 2010, 13:10:16 »
Uli Büdenbender, der die BGH- Entscheidungen eingehend analysiert hat, sieht es deutlich anders.

Offline Black

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« Antwort #33 am: 15. März 2010, 15:31:42 »
Büdenbender konstruiert für den Fall der unbeanstandeten Hinnahme von Preisanpassungen eine Verwirkung des § 315 BGB.

Das wäre zwar damals eine Möglichkeit für den BGH gewesen, das Problem elegant zu lösen. Hat der BGH aber eben nicht getan.

Der BGH schreibt an keiner Stelle der besagten Entscheidungen der Anspruch sei verwirkt . Der BGH spricht vielmehr von   neu vereinbarten Preisen. Eine Vereinbarung ist aber ein schuldrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft und etwas völlig anderes als die Verwirkung.

Auch Büdenbender kann also eine Nichtübertragbarkeit der BGH Rechtsprechung nur damit begründen, dass er die Preisneuvereinbarung von der der BGH spricht einfach in eine Verwirkung umdeutet.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #34 am: 15. März 2010, 16:30:22 »
Uli Büdenbender hat aber Recht, insbesondere mit seiner wiederholten, gut begründeten Kritik an der Preisneuvereinbarungsfiktion, weil diese schon mit der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB unvereinbar ist.
Das Recht auf Billigkeitskontrolle kann allenfalls verwirkt werden, jedoch nur, wenn es überhaupt bestand. Was nicht verwirkt wird, zeigt BGH VIII ZR 199/04.

Das verkennt auch Bayer, RdE 2010, 1 ff., der zu allem Überdruss bei der Frage der Entreicherung plötzlich wieder auf Billigkeit abstellen will und der Billigkeit entsprechende Erhöhungen auch bei unwirksamer Klausel über § 818 BGB im Ergebnis gelten lassen will. Aus Jena  kam auch schon mal Überzeugenderes.

Früher oder später kommt wohl jeder drauf.  ;)

Offline Opa Ete

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« Antwort #35 am: 31. März 2010, 13:35:05 »
@Christian Guhl

gibts was Neues zu diesen Terminen?
22.03.2010 AG Lüneburg 13.00 Uhr Raum 214 wegen Classic
22.03.2010 AG Lüneburg 13.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
23.03.2010 AG Lüneburg 9.15 Uhr Raum 214 wegen Classic

Gruß Opa Ete

Offline Christian Guhl

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« Antwort #36 am: 31. März 2010, 18:30:51 »
Ich kümmere mich darum und melde mich, wenn ich genaues weiss.
Eine Klage von Kunden gegen Nachtstromverträge auf Rückzahlung wurde heute vom LG Lüneburg abgewiesen. Die Preise waren an den Kohlepreis und den Lohn im öffentlichen Dienst gekoppelt. Die Richterin, bei der schon die Rückforderungsklage im Stromvertrag Akzent scheiterte, war der Meinung, dass es egal wäre, ob Eon-Avacon sich an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten (oder nicht gehalten) hat. Wenn der Kunde bezahlt, erkennt er den Preis an.

Offline bolli

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« Antwort #37 am: 01. April 2010, 08:12:13 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Die Richterin, bei der schon die Rückforderungsklage im Stromvertrag Akzent scheiterte, war der Meinung, dass es egal wäre, ob Eon-Avacon sich an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten (oder nicht gehalten) hat. Wenn der Kunde bezahlt, erkennt er den Preis an.
Wird Zeit, dass der 16.06.10 kommt und es auf diesem Sektor etwas mehr Klarheit gibt.  :(

Offline Bandit

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« Antwort #38 am: 08. April 2010, 14:14:38 »
Termin - Termin - Termin !!!


Landgericht Magdeburg, Raum C14, Mittwoch, 09.06.2010, 10:00 Uhr Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran mündliche Verhandlung

(Der zuvor genannte Termin am 21. April 2010 wurde wegen \"Verhinderung des Klägervertreters\" verlegt.)


Tarif: Avacon Erdgas Comfort



Der Bandit

Offline Opa Ete

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« Antwort #39 am: 08. April 2010, 14:47:21 »
Moin Zusammen,

warum bekommen manche die einen Prozess wegen Tarif Classic führen eine Ladung zur Güteverhandlung und andere eine zur mündlichen Verhandlung?

\"Die Güteverhandlung braucht gemäß § 278 Abs. 2 ZPO nicht durchgeführt zu werden, wenn bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint.
Die gerichtliche Verfügung, auf die Güteverhandlung zu verzichten, kann nicht angefochten werden.\"

Entscheidet jetzt schon jeder Richter im Voraus, ob eine Einigung aussichtslos ist oder nicht? Na dann brauchen wir doch auch gar keine mündliche Verhandlung mehr, dann kann er doch gleich laut Aktenlage entscheiden!

Gruß Opa Ete

Offline Black

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« Antwort #40 am: 08. April 2010, 17:01:53 »
Zitat
Original von Opa Ete
Entscheidet jetzt schon jeder Richter im Voraus, ob eine Einigung aussichtslos ist oder nicht? Na dann brauchen wir doch auch gar keine mündliche Verhandlung mehr, dann kann er doch gleich laut Aktenlage entscheiden!

Gruß Opa Ete

Niemand ist mehr an einer Einigung interessiert als ein richter, er spart dann nämlich viel Arbeit. Es gibt aber Gerichte, da ist es üblich vorab die Parteien vorab schriftlich aufzufordern, kurz Stellung zu nehmen, ob eine Einigung möglich erscheint (manchmal ist das nur ein Formular, wo ein Kreuz zu setzen ist).
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 08. April 2010, 21:34:20 »
@Black

Für den Richter wird die Arbeitsbelastung insgesamt ja nicht geringer. Er kann nur mehr Fälle in selber Zeit abschließen..... Rechtsanwälte können auch ein Interesse am Vergleichsabschluss haben, weil ihre gesetzlichen Honorare dann höher ausfallen und sie zudem ihrem Auftrag gerecht werden, Streit aus der Welt zu schaffen, an Lösungen mitzuwirken, mit denen alle Beteiligten zufrieden sind.

Offline bean210

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« Antwort #42 am: 16. Mai 2010, 21:58:52 »
Nachdem ich schon über Monate viele interessante Beiträge in diesem Forum gelesen habe, nun auch der Schritt mich hier anzumelden.

Da im e.on avacon-Versorgungsgebiet Sachsen-Anhalt nicht sehr viele Gaspreis-\"Rebellen\" aktiv zu sein scheinen - da schließe ich mich auch nicht aus, denn bisher war ich nur stiller Leser - möchte ich eine kurze Info zu meinem Gerichtstermin geben.

Am 23.06.10 um 12:30 Uhr findet am Landgericht Magdeburg die mündliche Verhandlung e.on avacon gegen XX statt. Es geht um den Erdgas Classic-Tarif.

Ursprünglich sollte die Verhandlung Mitte April am Amtsgericht Oschersleben stattfinden. Kurz vorher wurde diese aber wegen Nichtzuständigkeit an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Wie ist die Verweisung an das Landgericht aus Eurer Sicht zu werten?

Offline Christian Guhl

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« Antwort #43 am: 17. Mai 2010, 23:06:02 »
Erster Termin zum Vertrag ErdgasComfort am 29.06. um 11.oo Uhr Amtsgericht Dannenberg. Die Klagen ErdgasClassic vor dem AG Lüneburg ruhen bis zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des LG Hannover.

Offline Blau Bär

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« Antwort #44 am: 17. Juni 2010, 11:30:03 »
Vor dem Amtsgericht Wennigsen sind auch reihenweise Prozesse E.ON Avacon gegen XX anhängig.

Einer wurde neulich zu 95 % zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. D. h. 5 % der Klageforderung wurden dem Versorger zugebilligt. Die Gründe hierfür sind unerklärlich. Allerdings sind die \"5 %-Zubilligung\" nicht berufungsfähig.

Was macht E.ON -Avacon? Sie gehen in Berufung vor dem Landgericht Hannover (weil sie zu 95 % mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht gescheitert sind).

Ich stehe mit dem vorgenannten Verbraucher in Verbindung.

Man beachte hierzu das Urteil des LG Hannover vom 01.12.2009 - Erdgas Classic -, bei dem E.ON Avacon baden gegangen ist. Dieser o. g. 95-5 %-Fall betraf auch Erdgas Classic.
(siehe auch hier)
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover

Man will wohl den Fall so lange wie möglich \"offen halten\", in der Hoffnung wg. der Entscheidung vom 01.12.2009 des LG Hannover vor dem OLG Celle eine andere Entscheidung zu erhalten.

Vor dem Amtsgericht Walsrode sind E.ON-Avacon auch neulich zu 100 % unterlegen. Die Klage wurde abgewiesen. Es ging um Erdgas Classic.

Viele Grüße
Blau Bär

 

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