Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gerichtstermine  (Gelesen 29683 mal)

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Offline Christian Guhl

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Gerichtstermine
« am: 09. Februar 2010, 23:27:05 »
Hier einige Gerichtstermine mit Eon-Avacon:
15.02.2010 AG Lüneburg 13.00 Uhr Raum 214 wegen Versorgungssperre
15.02.2010 AG Lüneburg 14.30 Uhr Raum 214 wegen Classic
17.02.2010 LG Lüneburg 11.00 Uhr Raum 138 wegen Akzent (Sammelklage 1)
03.03.2010 AG Lüneburg 9.30 Uhr Raum 214 wegen Classic
03.03.2010 LG Lüneburg 12.00 Uhr Raum 138 Wegen Akzent (Sammelklage 2)
22.03.2010 AG Lüneburg 13.00 Uhr Raum 214 wegen Classic
22.03.2010 AG Lüneburg 13.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
23.03.2010 AG Lüneburg 9.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
06.04.2010 LG Hildesheim 10.30 Uhr Raum 27 gegen Stadtwerke Burgdorf (Akzent)
08.04.2010 AG Lüneburg 9.30 Uhr Raum 209 wegen Akzent
08.04.2010 AG Lüneburg 10.00 Uhr Raum 209 wegen Classic
08.04.2010 AG Lüneburg 10.30 Uhr Raum 209 wegen Classic
08.04.2010 AG Lüneburg 10.40 Uhr Raum 209 wegen Classic
12.04.2010 AG Lüneburg 09.00 Uhr Raum 209 wegen Classic
12.04.2010 AG Lüneburg 09.15 Uhr Raum 209 wegen Classic
12.04.2010 AG Lüneburg 14.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
Für das Amtsgericht Dannenberg stehen noch keine Termine fest. Dort sind ca. 120 Kunden verklagt worden (hauptsächlich Classic). Interessant dürfte auch der Termin gegen die Stadtwerke Burgdorf werden. Dort wurden Kunden ohne Kündigung (angeblich aufgrund telefonischer Rücksprache) für ein Jahr rückwirkend vom Stromvertrag Akzent in die Grundversorgung umgestuft.
Bei allen Terminen ist die Öffentlichkeit ausdrücklich erwünscht. Wer es möglich machen kann, kommt bitte zu den Terminen.

Offline Cremer

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Gerichtstermine
« Antwort #1 am: 09. Februar 2010, 23:37:33 »
würde gerne kommen, ist mir allerdings zu weit :(
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Gerichtstermine
« Antwort #2 am: 09. Februar 2010, 23:46:25 »
Zitat
Original von Cremer
würde gerne kommen, ist mir allerdings zu weit :(

Womöglich sogar andere Termine....
Muss jetzt nicht jeder sagen, wann er etwa Frisör- oder Zahnarzttermin hat oder aus welchen Gründen er sonst nicht kommen kann. ;)

Offline Blau Bär

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« Antwort #3 am: 12. Februar 2010, 18:12:57 »
Das Amtsgericht Wennigsen (oh je wo liegt das - Karte!) hatte letzte Woche mindestens vier Termine (an einem Tag).

E.ON Avacon Vertrieb GmbH gegen XX

Ich bin bemüht weitere Termine herauszubekommen. Ggf. will ich da einmal hin (sehe gerade wo das liegt!), auch wenn ich bei dem Sauwetter meine warme Höhle verlassen muß.  X(

Wenn ich Termine habe, teile ich sie hier mit.

Viele Grüße
Blau Bär

Offline Bors

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« Antwort #4 am: 12. Februar 2010, 20:00:08 »
@ all

Wo kann man diese Termin herausbekommen? Ich würde mir das auch gerne mal anschauen. Ggfs. Helmstedt oder Braunschweig.

Gruß

Bors

Offline Christian Guhl

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« Antwort #5 am: 15. Februar 2010, 19:40:59 »
Kein guter Tag für Eon-Avacon. Beide heute verhandelten Prozesse wird der Energieversorger wohl verlieren. Der Richter sagte in der mündlichen Verhandlung zu den Eon-Anwälten : \"Das sieht nicht gut für Sie aus.\" Weiterhin drücke er sein Unverständnis über den \"Großangriff\" von Eon-Avacon gegen die Kunden aus. Urteilsverkündung ist am 17.März.
Zur Erläuterung : Der erste Fall betraf eine Sperrandrohung gegen eine Kundin, die Hartz IV bezieht. Die ARGE zahlt die mtl.Abschläge sowie Raten auf einen Rückstand direkt an Eon-Avacon.Der Rückstand ist schon zur Hälfte getilgt und wird in 5 Monaten vollständig gezahlt sein.Warum hier mit Sperre gedroht wurde, wusste niemand so genau. Im zweiten Fall wurde ein Classic-Kunde wegen der gekürzten Rechnungen auf Zahlung verklagt.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #6 am: 17. Februar 2010, 18:04:03 »
Die dritte Verhandlung (Strom Akzent) in dieser Woche läßt auf nichts Gutes hoffen. In einer Sammelklage hatten die Kunden die Höhe der gezahlten Erstattung als nicht ausreichend beklagt. Auch richtete sich die Klage gegen die Kündigung des Vertrages. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, stellte die Richterin am LG Lüneburg gleich zu Anfang klar, sie habe schon einmal die Kündigung als gültig beurteilt und das würde sich auch nicht ändern. Zur Frage der Preisanpassungsklausel stellte sie (unter beifälligem Nicken des Eon-Anwaltes) fest, dass es auf die Klausel überhaupt nicht ankäme. Wer bezahlt hat, hat einen neuen Preis vereinbart, auch wenn die Klausel ungültig ist. Das hat der BGH so entschieden und Sondervertragskunden sollen nicht anders behandelt werden als Tarifkunden.

Offline Nordwolff

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« Antwort #7 am: 02. März 2010, 15:58:51 »
Wir haben unseren Termin zur Güteverhandlung
beim Landgericht Hannover am 29.4.2010.

Was bedeutet eigentlich genau Güteverhandlung?

Offline Blau Bär

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Gerichtstermine
« Antwort #8 am: 04. März 2010, 16:45:51 »
Hallo Nordwolff!

ALS ERSTES UND WICHTIGSTES: KEINESFALLS EINER \"EINIGUNG\" IN DER GÜTEVERHANDLUNG/GÜTETERMIN ZUSTIMMEN!!!!!!!!!!!!!!!

Dann ist der ganze Preisprotet (bzw. mindestens Teile davon) für den Eimer.

(Da hat unser Rechtsanwalt auch eingegriffen, als an unserem Prozesstag in eine anderen Verhandlung [auch E.ON-Avacon] die Verbraucher so etwas überlegt haben. Deren Rechtsanwalt war nicht so ganz in der Materie drin.]


So eine \"Einigung\" -Bloß nicht! vor dem Landgericht Hannover hätte wohl (ggf.) auch Konsequenzen für den Preisprotest generell.

Hier gibt es ja schon ein gutes Urteil zu Gunsten der Verbraucher.

In der Güteverhandlung will man einfach sehen, ob sich die Parteien \"irgendwie\" einigen können. Das machen Gerichte/Richter gerne, damit sie letztendlich weniger Arbeit haben.

Wenn man sich nicht einigen kann, scheitert der Gütertermin und fertig!!! Das ist überhaupt nicht schlimm.
Man will ja die unverschämten Preise des EVU nicht bezahlen. Sonst hätte man das ja alles nicht angeleiert. Wenn man jetzt mit einer Einigung bzw. (Teil-)Anerkennung einknickt, war alles umsonst.

Viele Grüße
Blau Bär

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 04. März 2010, 16:56:05 »
Mancher hat lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.

Weiß nicht, ob die Redewendung noch taugt, nachdem sich viele über die Tauben auf dem Dach und andere Vögel echauffieren. ;)

Im Ernst: Es gibt auch wirtschaftlich sinnvolle Vergleiche.

Offline Didakt

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« Antwort #10 am: 04. März 2010, 17:31:36 »
Hallo Nordwolf,

wie \"Blau Bär\" schon ausführte, ist Vorsicht durchaus angeraten. Es kommt auf die individuelle Rechtssituation an.

Aber Sie fragten ja eigentlich nach der Bedeutung dieser Maßnahme. Hier einige zitierte Ausführungen (Kopie aus einer Website):

\"Neu: Seit dem 01.01. 2002 - Förderung der nicht streitigen Konfliktbeilegung
a) Obligatorische Güteverhandlung (§ 278 II ZPO)
Inhalt der Neuregelung
Vor der (ersten) mündlichen Verhandlung muss das Gericht grundsätzlich mit den Parteien „zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits\" verhandeln. Dieser Güteversuch ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung, soll ihr aber zeitlich unmittelbar vorgeschaltet werden (nahtloser Übergangs bei Erfolglosigkeit).
Wirksame Prozesshandlungen können in diesem Verfahrensabschnitt nur
vorgenommen werden, soweit sie nicht nach dem Gesetz eine mündliche Verhandlung voraussetzen, nicht möglich sind zB Geständnis (§ 288 I ZPO), neue Sachanträge (§ 297 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) und Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Wirksam sind dagegen protokollierte Klagerücknahme ohne Einwilligung des Beklagten (§ 269 I, II S. 1 und 2 iVm §§160 III Nr. 8, 162 I ZPO), übereinstimmende Erledigungserklärung und Verweisungsantrag (§ 281 II ZPO). Der Sachvortrag bleibt verwertbar (§ 286 ZPO: „Verhandlungen\").
Erforderlich ist eine Güteverhandlung bei allen erstinstanzlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung, (auch nach Übergang aus Mahnverfahren, im Urkundenprozess, im Arrest- und Verfügungsverfahren, in Ehe- und Familiensachen und bei Wiederaufnahmeverfahren), soweit das Verfahren nach dem 1.1.2002 anhängig wurde (§ 26 Nr. 2 EGZPO).
Ausnahmen (§ 278 II 1 2.HS ZPO)
1. vorangegangener Einigungsversuch vor Schlichtungsstelle,
2. erkennbare Aussichtslosigkeit (muss evident sein, bloße Behauptung genügt nicht),
3. Verhandlung über Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid, (Sonderregelung in § 341a ZPO).
Verfahrensablauf
Dem frühen ersten Termin oder (bei schriftlichem Vorverfahren) dem Haupttermin ist die Güteverhandlung vorzuschalten. Sie findet vor dem erkennenden Gericht statt (nicht Vorsitzender allein, außer bei Kammer für Handelssachen, § 349 I 1 ZPO) das Gericht kann an beauftragten oder ersuchten Richter verweisen, § 278 V 1 ZPO.
Die Parteien sollen persönlich anwesend sein und gehört werden. Protokoll wird geführt.
Anwaltszwang nach allgemeinen Regeln. Unzulässig ist ein Versäumnisurteil, zulässig Verweisung nach § 17a GVG oder § 281 ZPO. Beweiserhebungen sollen nicht stattfinden
(„unter freier Würdigung aller Umstände\"), informelle Befragung präsenter Zeugen ist aber möglich (ohne Verwertbarkeit im weiteren Verfahren), ebenso Einsicht in Urkunden oder
Augenschein von Gegenständen. Bei Säumnis beider Parteien iSv §§ 330 ff. ZPO zwingend Ruhensanordnung (§ 278 IV ZPO). Bei Säumnis einer Partei gilt Güteverhandlung als gescheitert, dann Eintritt in mündliche Verhandlung.
b) Außergerichtliche Schlichtung während des Prozesses (§ 278 V ZPO)
In vielen Fällen wird während des Prozesses erkennbar, dass eine nicht streitige Konfliktbeilegung möglich oder nötig ist (zB bei engen persönlichen Beziehungen), das Gericht eine solche aber nicht herbeiführen kann (zB psychologischer Sachverstand
erforderlich).
Für solche Fälle weist § 278 V S. 2 ZPO auf die Möglichkeit hin, den Parteien eine außergerichtliche Schlichtung vorzuschlagen (zB Schieds- oder Schlichtungsstelle, Mediation, Anwaltsvergleich, Schiedsgutachten).
Sind die Parteien einverstanden, ruht das Verfahren (§ 278 V S. 3 iVm § 251 ZPO).
Kommt es zur Einigung: Erledigung durch Nichtbetreiben oder Klagerücknahme.
c) Vereinfachter Prozessvergleich (§ 278 VI ZPO)
Parteivertreter müssen für Vergleichsabschluss nicht mehr vor Gericht erscheinen.
Verfahren: - Gericht macht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag,
- Parteien nehmen ihn durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an,
- Gericht stellt Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.
Dieser kann nicht angefochten, nur berichtigt werden (§ 278 VI S. 3 iVm § 164 ZPO).
In der Wirkung steht dieser einem beurkundeten Prozessvergleich (Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO) gleich.\"

Jetzt dürfte alles klar sein!

MfG

Offline Pedro

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« Antwort #11 am: 05. März 2010, 12:26:06 »
@didakt:  \'\'Hier einige zitierte Ausführungen (Kopie aus einer Website)\'\'.

Frage:  Welche Website? Bitte Quelle angeben.

Offline okieh

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Offline Christian Guhl

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« Antwort #13 am: 10. März 2010, 12:31:13 »
Urteil des LG Lüneburg in der Sammelklage gegen den StromAkzent : Die Klage wurde abgewiesen. Auf die Klausel kommt es nicht an, da die Kunden widerspruchslos gezahlt haben. Auf ein Neues beim OLG Celle. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, wird es hier eingestellt. Bericht heute um 17 Uhr in NDR 1 und im Fernsehen um 18 Uhr in NDR Niedersachen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 10. März 2010, 15:21:17 »

 

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