Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs  (Gelesen 31861 mal)

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Offline biene

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« am: 11. November 2008, 09:05:23 »
Guten Morgen zusammen,

ich hoffe ihr habt den Sturm überstanden?

Dafür kommt der nächste Sturm im Postkasten...

Soeben erhalte ich die Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs...
incl. Mahnungskosten.

bis zum 24. Nov. hätte ich noch Zeit... aber ich bin sicher, dass ich mich nicht unterdrücken lassen soll.

Gibt es inzwischen aktuellere Schreiben?

Gruß an alle Mitkämpfer/innen.

Biene

Offline Solaris

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #1 am: 11. November 2008, 11:56:57 »
Moin, moin

Mahnung, Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzuges hatte ich heute,11.11.2008  8o, auch im Briefkasten. Soll wohl ein Karnevalsscherz sein  ;(  Oder sie brauchen Geld für die Weihnachtsfeier.  :P

Ich nehme das Schreiben gelassen zur Kenntnis und warte ab, was die EWE unter gerichtlichem Forderungseinzug versteht.

Ein evtl. gerichtlicher Mahnbescheid erfordert allerdings eine sofortige Reaktion innerhalb von 14 Tagen in Form eines Widerspruchs.

Noch einen schönen Tag
 
Solaris

Offline okieh

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #2 am: 11. November 2008, 12:55:42 »
hehe, bei mir ist der Brief heute auch aufgeschlagen.

was meint Ihr: Säbelrasseln oder etwaiger Handlungsbedarf? Bin mir ehrlich gesagt auch nicht (mehr) ganz so sicher. War schon ne Weile nicht mehr hier.

Viele Grüße

Offline BerndA

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #3 am: 11. November 2008, 14:42:06 »
Hallo Biene und die Anderen,

keine Panik, immer erst abwarten was wirklich passiert !

Wir hatten hier einen Versorger, (ein kleines Stadtwerk) die tatsächlich so dumm waren, über 100 Mahnbescheide an unsere Gaspreisrebellen zu versenden.

Nachdem wir diesen Mahnbescheiden innerhalb der 14tägigen Frist mit den im Mahnbescheid beigelegten Antwortbogen widersprochen hatten, sind alle Mahnbescheide \"geplatzt\".

Dannach ist niemand von diesen Gaspreisrebellen verklagt worden. Also, bloß nicht einschüchtern lassen !!!!

Die Frist von 14 Tagen muss aber unbedingt eingehalten werden, und der Widerspruch muss auch immer an das Amtsgericht, welches den Mahnbescheid erlassen hat, zurück geschickt werden (meistens das Amtsgericht Hagen). Am Besten per Einschreiben mit Rückschein !

Gruß

BerndA
Regionalvertretung Münsterland

Offline Heizer

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #4 am: 11. November 2008, 14:55:28 »
Auch ich habe (wie siche alle anderen) heute die \"Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs\" erhalten.

Ich frage mich nur, wer jetz bis hierher gegangen ist und durchgehalten hat, wird sich wohl kaum von solchen Schreiben einschüchtern lassen. Ob da wirklich jemand bezahlt ????

Warten wir also den gerichtlichen Mahnbescheid ab und widersprechen rechtzeitig.

O-Ton EWE: \"Ersparen Sie sich und uns diese unangenehme Maßnahme, indem Sie rechtzeitig zahlen\".

Da könnte EWE sooo viel Papier, Porto und Gehirnschmalz sparen ....
Übrigens fallen die Rohölpreise wieder mächtig. Ob das in Oldenburg schon jemand weiß?  ;)

Offline okieh

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #5 am: 11. November 2008, 15:28:09 »
he, supi, das sind schon mal wieder aufmunternde Worte, die einen bestärken.

also werden diesen Schreiben zwangsläufig die Mahnbescheide folgen? Motto: Irgendeiner wird die Frist schon verpennen?

Wie muss man einem Mahnbescheid dann widersprechen?
Muss ich etwa meinen gesamten bisherigen Schriftverkehr beifügen?

Viele Grüße

Offline superhaase

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #6 am: 11. November 2008, 16:02:15 »
nein, der Widerspruch muss nicht mal begründet werden.
Soviel ich weiß, reicht ein Kreuzchen und eine Unterschrift ....
8) solar power rules

Offline opferlamm-ma

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #7 am: 11. November 2008, 17:43:42 »
Hallo Allerseits,

es stellt sich doch die Frage
a) wie lange ist das \'wir hatten hier mal\' ... her ?
b) Wie lange hat der Antragsteller des Mahnbescheides Zeit das Klageverfahren einzuleiten bzw. nach welcher Zeitspanne kann derjenige der per Kreuz dem Mahnbescheid  Antrag wiedersprach, davon ausgehen dass der Antragsteller die Angelegenheit nicht weiterverfolgt ?
Zwischen dem Zeitpunkt des Einreichens der Klage durch den Anspruchsteller und dem Zugang eines Schreibens des Gerichtes beim Beklagten können doch wohl auch noch einige Wochen vergehen.

Konkret ist man, als \'Kreuzchenmacher\' nach 4 Wochen, 8 Wochen Zeitspanne oder wann aus dem \'Schneider\' ?

Offline RR-E-ft

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #8 am: 11. November 2008, 18:01:56 »
Dient der Mahnbescheid der Hemmung der sonst eintretenden  Verjährung, so ist diese Wirkung zeitlich begrenzt. Im Übrigen schließt die Nichtweiterverfolgung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, in dem ein Widerspruch eingelegt wurde, die gerichtliche Weiterverfolgung einer streitigen Forderung nicht aus.

Man kann also nicht sagen, dass die Sache endgültig ausgestanden sei, wenn nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Sache nicht innerhalb eines bestimmten Zeitfensters weiterverfolgt wurde.

Soweit der Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung hatte, kann diese jedoch verloren gehen. Im Klageverfahren muss der Kunde die Einrede der Verjährung erheben.

Speziell EWE- Kunden sollten das Unternehmen ggf. speziell auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 und des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 verweisen.

Offline Solaris

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #9 am: 11. November 2008, 22:41:30 »
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1700/content_news_detail__7147/back_cont_id__1129/limit_at__100/

Verjährungsfrist beachten
Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Bei einer Rechnung, die 2004 fällig war, beginnt die Verjährung zum 31. Dezember 2004. Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2004er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt.
Rechtsverfolgung, eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren können den Ablauf einer Verjährung hemmen (vgl. §§ 203, 204 BGB). Das gilt jedoch nicht für Mahnungen alleine. Aber Achtung: Die Forderung bleibt auch nach Ablauf der Verjährungszeit bestehen und kann sogar eingeklagt werden.
Der Verbraucher kann jedoch in diesem Fall die Einrede der Verjährung vorbringen und sich damit erfolgreich wehren. Der Kunde kann sich aber nicht zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere logisch ausschließt. Denn wenn die Forderung des Versorgers nicht fällig war, kann sie auch nicht verjähren. Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).

Offline biene

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #10 am: 12. November 2008, 07:24:13 »
Hallo liebe Mitkämpfer/innen,

man da ist ja wieder ein Echo... Danke Euch - aber man sieht, dass diese Themen ruhig öfters angesprochen gehören...

Soeben erhalte ich auch eine Mitteilung von den Oldenbürgern
Auch die geben inzwischen wieder einen aktuellen Rundbrief in Bezug wg. des o.a. Themas raus...

Auf weiteren Kampf!

Gruß

Biene ;)

Offline superhaase

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #11 am: 12. November 2008, 07:35:05 »
Zitat
Original von Solaris
Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).

Ist andersrum nicht sinnvoller:
Er sollte sich auf die Verjährung und hilfsweise auf die Unbilligkeit berufen.
Oder sehe ich das falsch?
8) solar power rules

Offline Schwalmtaler

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #12 am: 12. November 2008, 07:42:28 »
Man geht zu erst von der unrechtmäßigen Preiserhöhung (Unbilligkeit) aus. Somit wäre gar keine fällige Zahlung vorhanden. Sollte die Zahlung doch fällig sein, da \"billige Preise\", dann ist 2004 verjährt!

Offline superhaase

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #13 am: 12. November 2008, 07:51:50 »
Ist es nicht so, dass bei Unbilligkeitseinwand die Zahlung erst mal nicht fällig ist, bis die der Schuldner die Billigkeit anerkennt (aus welchem Grund auch immer) oder ein Gericht einen billigen Preis festgelegt hat, egal ob dieser nun gleich hoch oder niedriger ist als der angezweifelte verlangte Preis. Schließlich hat es der Versorger in der Hand, wann es zu dieser Feststellung bzw. Anerkenntnis kommt.

Anders gefragt:
Tritt denn bei Feststellung eines billigen Preises (in Höhe des ursprünglich verlangten Preises) durch ein Gericht die Fälligkeit rückwirkend in Kraft?
Muss ich dann auch gleich Verzugszinsen bezahlen? Das wäre die logische Konsequenz.

Zitat
Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig.
Das kommt mir spanisch vor..... wo steht sowas im Gesetz?
Wie kann man so eine Auffassung begründen?
Gibt es dazu ein begründetes Urteil - wenn ja aus welcher Instanz?


$315 BGB (3):
Zitat
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Muss man das genau so interpretieren, dass die Forderung rückwirkend fällig wird?
Das wird kurios in dem Fall, dass z.B. ein billiger Preis vom Gericht um 0,1% niedriger festgelegt wird. Dann entscheidet dieser minimale Unterschied über Verzugszinsen ja oder nein.
Ist das im Sinne des Gesetzgebers?
Hätte er dann nicht die Worte \"von Anfang an
[verbindlich]\" eingefügt?

Tritt nämlich (wie ich denke) die Fälligkeit unbedingt erst mit der Preisfeststellung des Gerichts (oder durch Anerkenntnis des Schuldners) ein, dann hat eine hilfsweise Einrede der Verjährung keinen Sinn mehr, denn dann ist die Forderung ja gerade erst fällig geworden. Daher mein obiger Vorschlag, sich zuerst auf die Verjährung zu berufen.

Insofern ist bei Unbilligkeitseinwand eine Verjährung vielleicht gar nicht möglich, sondern nur ein Verwirken. Das wurde hier im Forum schon mal diskutiert, glaub ich.  
Dann wäre natürlich auch mein Vorschlag unsinnig.
Vielleicht sollte man sich dann auf ein Verwirken und hilfsweise auf die Unbilligkeit berufen.

Eine juristisch fundierte Aussage hierzu wäre sicher für viele interessant.

ciao,
sh
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Offline jroettges

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Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
« Antwort #14 am: 12. November 2008, 09:51:10 »
Die Kunden der EWE sind zu einem knapp unter 100 liegenden Prozentsatz allesamt Sondervertragskunden.

Das OLG Oldenburg hat am 5. September 2008 festgestellt, dass die vergangenen Preisänderungen der EWE ohne vertragliche Grundlage erfolgt und daher unwirksam sind. Das Landgericht Hannover hat vor etwa 14 Tagen ähnlich geurteilt.

Vordergründig geht es also nicht um die Billigkeit der Gaspreise der EWE sondern um die Ausgestaltung der nach §41 EnWG vorgeschriebenen Preisanpassungsregeln in den Verträgen der EWE. Die EWE ist gegen die beiden Urteile in die Revision gegangen.

Hat die EWE eigentlich ihre Prozessgegner in den beiden Verfahren ebenfalls mit einem solch dubiosen Schreiben zur Zahlung aufgefordert?

Mich hat nun auch ein solcher Wisch erreicht. Er wird nicht ohne die Antwort bleiben, die die EWE seit mehr als zwei Jahren immer wieder von mir bekommt: Bitte geht doch vor Gericht, damit die Rechtslage endlich geklärt wird. Offenbar hat die EWE davor aber panische Angst.

Was jetzt geschieht, ist der jammervolle Versuch, wenigstens einige Leute aus dem Widerstand herauszubrechen. Man kann nur wünschen, dass dies misslingt.

An alle, die einen dieser Briefe erhalten haben: Schickt ihn an Euern Landrat bzw. Oberbürgermeister mit der Frage, ob sie solche Machenschaften eigentlich als richtig ansehen und unterstützen.

 

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