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Speziell EWE- Kunden sollten das Unternehmen ggf. speziell auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 und des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 verweisen.
...bis zum 24. Nov. hätte ich noch Zeit... ...Biene
Die zusätzliche Begründung ist nach Abstimmung mit Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft, Aurich, (Prozessbevollmächtigter in der erfolgreichen Gemeinschaftsklage gegen die EWE am OLG Oldenburg) nicht erforderlich und sollte weggelassen werden.
Es ist vielmehr so, dass das Mahngericht selbst die EWE auffordern wird, die Zahlungsforderung zu begründen. Einer solchen Begründung von seiten der EWE wäre dann vom Gaskunden mit der bisher verwendeten Formel unter Hinweis auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 5.9.2008 (Az 12 U 49/07) sowie des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 (Az 21 O 104/06) zu widersprechen.
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