Ist es nicht so, dass bei Unbilligkeitseinwand die Zahlung erst mal nicht fällig ist, bis die der Schuldner die Billigkeit anerkennt (aus welchem Grund auch immer) oder ein Gericht einen billigen Preis festgelegt hat, egal ob dieser nun gleich hoch oder niedriger ist als der angezweifelte verlangte Preis.
Schließlich hat es der Versorger in der Hand, wann es zu dieser Feststellung bzw. Anerkenntnis kommt.Anders gefragt:
Tritt denn bei Feststellung eines billigen Preises (in Höhe des ursprünglich verlangten Preises) durch ein Gericht die Fälligkeit rückwirkend in Kraft?
Muss ich dann auch gleich Verzugszinsen bezahlen? Das wäre die logische Konsequenz.
Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig.
Das kommt mir spanisch vor..... wo steht sowas im Gesetz?
Wie kann man so eine Auffassung begründen?
Gibt es dazu ein begründetes Urteil - wenn ja aus welcher Instanz?$315 BGB (3):
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Muss man das genau so interpretieren, dass die Forderung rückwirkend fällig wird?
Das wird kurios in dem Fall, dass z.B. ein billiger Preis vom Gericht um 0,1% niedriger festgelegt wird. Dann entscheidet dieser minimale Unterschied über Verzugszinsen ja oder nein.
Ist das im Sinne des Gesetzgebers?
Hätte er dann nicht die Worte \"von Anfang an [verbindlich]
\" eingefügt?Tritt nämlich (wie ich denke) die Fälligkeit unbedingt erst mit der Preisfeststellung des Gerichts (oder durch Anerkenntnis des Schuldners) ein, dann hat eine hilfsweise Einrede der Verjährung keinen Sinn mehr, denn dann ist die Forderung ja gerade erst fällig geworden. Daher mein obiger Vorschlag, sich zuerst auf die Verjährung zu berufen.
Insofern ist bei Unbilligkeitseinwand eine Verjährung vielleicht gar nicht möglich, sondern nur ein Verwirken. Das wurde hier im Forum schon mal diskutiert, glaub ich.
Dann wäre natürlich auch mein Vorschlag unsinnig.
Vielleicht sollte man sich dann auf ein Verwirken und hilfsweise auf die Unbilligkeit berufen.
Eine juristisch fundierte Aussage hierzu wäre sicher für viele interessant.
ciao,
sh