@RuRo
Ja, ich sehe das anders - vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. AVBxxxV bzw. xxxGVV sind Vertragsbestandteile, womit wir eben nicht zu § 286 BGB kommen.
Nach
dieser Argumentation wäre doch aber ein Einwand nach § 315 BGB, oder § 307, gar nicht haltbar bzw. ad absurdum geführt, da ja AVB und GVV immer Bestandteil der Verträge sind, entweder direkt oder über die ABG.
Und
dass 315 und 307 greifen ist doch wohl unbestritten, also kommen wir im Umkehrschluss
wiederum zu der Erkenntnis, dass BGB über AVB und GVV geht.
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB. :wink:
Wollte es der Gesetzgeber so gehandhabt wissen, wie hier teilweise vertreten wird, würde es doch der Ergänzung "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig" gar nicht bedürfen
§ 286 BGB:
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Die 30 Tage nach gesetzlicher Regelung gelten doch nur, wenn ansonsten kein Termin angegeben ist.
Der Zahlungstermin für die Abschläge
ist aber angegeben, und zwar in der
gleichwertigen Zahlungsaufstellung , heisst Jahresendabrechnung, vgl. 286 Abs.3
und zweitens ist der Zeitpunkt der Leistung bestimmt, vgl. 286 Abs.2 S.1
Alos immer noch klares JA auf die Ausgangsfrage vorbehaltlich der Berücksichtigung der Umstände. :wink: