Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahngebühren eon Avacon  (Gelesen 33045 mal)

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Offline RuRo

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #15 am: 06. Februar 2007, 15:44:16 »
@cremer

Werden Sie nicht stutzig, wenn Sie § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV lesen?

Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Im Übrigen inhaltsgleich mit § 27 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV

Die Mitteilung in der Jahresrechnung ist die Angabe des Zeitpunkts. Steht dort nicht mehr, reicht das nach m.E. eben nicht. Es bedarf dann einer zusätzlichen monatlichen Zahlungsaufforderung.

Es soll Versorger geben, die das mittlerweile auch erkannt haben und so den Kontakt zu den Kunden pflegen :wink:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline hollmoor

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #16 am: 06. Februar 2007, 15:48:13 »
@luxus                                                                                              


Vielleicht meldet sich Fidel mal zu Wort,der kommt auch aus Lüneburg u.hat demnach den gleichen Versorger.Vielleicht könnt ihr mal kommunizieren.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hollmoor

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #17 am: 06. Februar 2007, 17:17:36 »
Zitat von: \"RuRo\"
@cremer

Werden Sie nicht stutzig, wenn Sie § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV lesen?

Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Im Übrigen inhaltsgleich mit § 27 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV

Die Mitteilung in der Jahresrechnung ist die Angabe des Zeitpunkts. Steht dort nicht mehr, reicht das nach m.E. eben nicht. Es bedarf dann einer zusätzlichen monatlichen Zahlungsaufforderung.

Es soll Versorger geben, die das mittlerweile auch erkannt haben und so den Kontakt zu den Kunden pflegen :wink:



Ich habe mal meine Rechnung gecheckt.
Auf der Vorderseite  steht unter der Abrechnung:

Die vorgenannten Abschläge sind fällig am: und dann folgen die Daten

Auf der Rückseite unter "Hinweise für unsere Kunden und Erläuterungen zur Rechnung" steht unter Fälligkeiten:

Die Rechnung ist innerhalb 2 Wochen nach Erhalt zu begleichen.
Die weiteren Abschlagsbeträge werden zu der auf der Vorderseite angedruckten Zahlungsterminen fällig.
Bei Zahlungsverzug wird (einmal) gemahnt und eine Mahngebühr erhoben.Nach erfolgloser Mahnung ist außerdem mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen.




@RuRo

Bin bisher davon ausgegangen,das Dieses so ok ist u.gehe nicht davon aus,das mir mein Versorger jeden Monat erneut eine Abschlagsforderung zuschicken muß.
Der Gebührenbescheid der Stadt über Abwasser u.Müll kommt auch einmal jährlich als Abrechnung u.neue Festlegung der Abschläge.
Wie sieht es denn da aus?Gibt es da rechtlich Unterschiede?


Vielleicht äußert sich mal der Fachmann dazu.Aber wahrscheinlich hat er die Nase voll von diesen Diskussionen,meines Erachtens Pippikram. :roll:
 
Viele hier scheinen den ganzen Tag nichts anderes zu tun zu haben,als in Gesetzestexten zu wälzen.
 
Ich bin der Ansicht: Überlasst das Tiefergehende mal den Anwälten :wink:

Da vermisse ich übrigens schon seit längeren einen bestimmten.Der hat wohl inzwischen keine Lust mehr,sich hier an den Diskussionen zu beteiligen.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #18 am: 06. Februar 2007, 19:52:58 »
@RuRo,

muss mich der Argumentation von Hollmoor anschließen.

Sie sieht das auch so wie ich.

@taxman, Ihre Meinung?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RuRo

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #19 am: 06. Februar 2007, 20:51:26 »
@hollmoor

Immer sachte mit den jungen Pferden.

Ich denke dieser Meinungsaustausch ist nicht "Pippikram", der kann richtig ins Geld gehen, siehe luxus.

Schön das noch Vertrauen zum Versorger besteht  :roll: Unbilligkeitseinwand wurde dann wohl persönlich auch nicht geführt :lol:

In unserem Staat sind die Gesetze nunmal die Grundlage rechtmäßigen Handelns, doch nicht jeder richtet sich danach. Und ab und an soll ein Blick in selbige ja das Rechtsverständnis fördern.

Zu Abwasser und Müll
So wie es geschrieben wurde ist das ein gravierender Unterschied. :!:

Bescheid ist Bescheid und keine Rechnung, auch auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole. Grundlage ist öffentliches Recht und damit eine Satzung, in der die Fälligkeit geregelt ist. In den GVV\'s oder AVBxxxV\'s finde ich keine entsprechende Regelung, ausser die, von mir bereits zitierte.

Zum Schluss:
Ich stelle hier meine Meinung zur Diskussion und zwar so, wie ich die zitierten Vorschriften verstehe. Die bisherigen Antwort sind enttäuschend und können mich nicht überzeugen.

Ich hätte mir eine ernsthaftere Auseinandersetzung erwartet.

@cremer
Ich verkneif\' es mir, sonst verstoss\' ich noch gegen die Forumsregeln.

Jemanden gezielt zu einem Posting anhalten, dass ist ja wohl jetzt richtiger Kinderkram. Steuern Sie doch mal einen aussagekräftigen Post bei und nicht immer diese monotone Stenographie oder Selbstbeweihräucherung mit "Wieviel spart ihr denn, ich spare x, wer bietet mehr"
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Offline eislud

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #20 am: 06. Februar 2007, 23:05:10 »
@RuRo
Ich schließe mich Deiner Meinung zum § 17 Abs. 1 Satz 1 GVVs vollumfänglich an, würde aber in einem Punkt noch darüber hinaus gehen.
Selbst wenn in einer Jahresrechnung bei den Zeitpunkten beispielsweise stehen würde, dass eine Zahlungsaufforderung zur Fälligkeit nicht notwendig ist, gilt die GVV und der § 17 Abs. 1 Satz 1 der GVV nach wie vor.
Ohne eine Zahlungsaufforderung zur Abschlagszahlung sollte grundsätzlich nichts fällig sein. Ohne Fälligkeit kein Verzug. Ohne Verzug keine Anwendung des § 17 Abs. 2.


Ich kann nichts Schlechtes dabei finden, auch schwierige Themen für sich erforschen zu wollen, seine Meinung zu äußern und auf eine Diskussion zu hoffen, die dann vielleicht mehr Klarheit schafft. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Diskussion scheint mir nicht vorhanden, das ist vielmehr jedem selbst überlassen, und ich für meinen Teil mache regelmäßig davon Gebrauch.

Gruss eislud

Offline luxus

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #21 am: 06. Februar 2007, 23:51:04 »
Auf meiner letzten Rechnung steht der neue Abschlag und die entsprechenden Daten für die nächsten 11 Monate. Aber kein Hinweis wie bei hollmoor, lediglich:

"Der Abschlag wird fällig zum 10.04.1006; 11.05.2006; [...]; 12.02.2007."

Könnte ich mich also dennoch auf § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV beziehen, dass der Versorger mich auf die Fälligkeit gesondert hinweisen muss, bevor er mahnen kann (in Bezug auf § 286 BGB Abs. 3)?

EDIT: Ich glaube ich kann es ja schon fast selbst beantworten: Es ist eine Ankündigung auf die Fälligkeit, die in der Zukuft liegt, aber nicht der Hinweis auf die Fälligkeit einer Leistung. Right?

(Nur für den Fall: ;)
Ich erwarte keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung, und fasse diese auch nicht als Rechtsberatung auf!)

Gruß,
Lucas

Offline hollmoor

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #22 am: 07. Februar 2007, 08:24:59 »
Zitat von: \"RuRo\"
@hollmoor

Schön das noch Vertrauen zum Versorger besteht  :roll: Unbilligkeitseinwand wurde dann wohl persönlich auch nicht geführt :lol:



@RuRo


Schon mal frühere Traeds der Mitglieder gelesen?Dann würde sich obrige Feststellung bzw.Frage gar nicht erst gestellt haben.
Aber einige hier "lesen" sich scheinbar seit einigen Wochen selber gern.
Viele wiederholte Themen,unendliche Diskussionen etc. :wink:

Das ist eine persönliche Feststellung meinerseits und es steht mir m.E.durchaus zu,dies hier kund zu tun.



Wo ist das Problem,monatlich seinen Abschlag pünktlich zu zahlen?
Warum muß man es ausreizen,auf eine Zahlungsaufforderung warten u.dann erst zahlen?
Und hinterher zahlreichen Schriftverkehr führen,weil man mit den Mahnkosten nicht einverstanden ist.Bei Teilnahme am Lastschrifteinzug wird auch automatisch abgebucht,da gibts auch kein Bekanntgabe bzw.Rechnung vorher.
GW,s oder AVBV,s in denen das geregelt sein soll,hin oder her,man kanns auch übertreiben und "Das" hat nix Vertrauen gegenüber dem Versorger zu tun.
Ich gebe zu,ich habe mich noch nicht  tiefergehend mit den GW,s u.AVB,s beschäftigt.Dies überlasse ich Leuten,die viel Zeit und Lust haben,sich damit zu beschäftigen.
Sollte es mal zu einem Rechtsstreit mit meinem Versorger kommen,wende ich mich an einen Anwalt meines Vertrauens. :wink:
Deshalb halte ich mich auch weitgehend aus den hier geführten § Reitereien raus.

Für mich gilt:

Schuster,bleib bei deinen Leisten oder auch,
mach das,was du gelernt hast und"Das" möglichst zu hundertprozent. :wink:



Tut mir leid,wenn die Antworten auf ihre Treads sie nicht in der erwarteten Form befriedigen können.Leider können wir hier nicht mit allzuvielen Fachleuten aus der Energiewirtschaftbrance aufwarten.Es gibt,bei Interesse, aber Seminare in dem Bereich,die man besuchen kann.

Ich glaube ernsthafte Auseinandersetzungen wollen wir doch hier vermeiden.

@eislud

Ich habe nichts gegen schwierige Themen und lese sie auch und wenn ich meine,das ich mitreden müßte,dann tu ich,s auch
oder lasse es.
Und jeder kann hier seine Meinung äußern,so wie ich jetzt.


Im übrigen glaube ich ich:
Die meisten Widersprüchler hier im Forum  zahlen monatlich unaufgefordert ihre Abschläge,wie lt.Jahresrechnung,am Ende ausgewiesen,natürlich jedoch nach eigener Berechnung lt.Widerspruch.
Wir alle wollen doch weniger Bürokratie.Monatliche Abschlagsrechnung bei Selbstzahlung bedeutet wieder mehr Verwaltungsaufwand u.Portokosten.
Wir wollen doch die Energie so kostengünstig wie möglich,oder? :lol:

Noch eine Anmerkung:
Bevor uns allen überhaupt die Möglichkeit des Widerspruches u.die Vorgehensweise gegen überhöhte Energiepreise klar war und dieses Forum noch nicht bekannt war,haben wir doch wohl alle schön brav unsere monatlichen Abschläge geleistet,ohne wenn u.aber,oder?
Wohl kaum einer hat sich damals darum geschert,was in den GW,s u.AVB,s steht.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline taxman

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« Antwort #23 am: 07. Februar 2007, 09:12:55 »
Zitat von: \"Cremer\"
@taxman, Ihre Meinung?
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Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline AKW NEE

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #24 am: 07. Februar 2007, 09:25:29 »
Ausgangspunkt der Diskussion waren die Mahnungen und die darin aufgeführten Mahngebühren.

1. Der Versorger ist berechtigt monatliche Abschläge zu erheben.

2. Der Verbraucher ist verpflichtet Abschläge zu zahlen.

3. Ausnahme ergibt sich aus der Anwendung des § 315 BGB durch den      Verbraucher.

4. In der Regel gibt der Versorger in der Jahresabschlussrechnung Zahlungsziele für die einzelnen Abschläge an.

@ Cremer
Pro Mahnung kann der Versorger nur eine Mahngebühr erheben. Hierbei ist unerheblich wie viele monatliche Abschläge in der Gesamtsumme enthalten sind. Wir sind bereits 16 Monate mit den gesamten Abschlägen bei der Avacon in Verzug und erhalten Mahnungen mit einer Gebühr von 5,00 €. Natürlich haben wir den Einwand nach § 315 BGB erhoben.

Gruß

Offline hollmoor

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #25 am: 07. Februar 2007, 09:51:59 »
Zitat von: \"AKW NEE\"
Ausgangspunkt der Diskussion waren die Mahnungen und die darin aufgeführten Mahngebühren.
Wir sind bereits 16 Monate mit den gesamten Abschlägen bei der Avacon in Verzug und erhalten Mahnungen mit einer Gebühr von 5,00 €. Natürlich haben wir den Einwand nach § 315 BGB erhoben.

Gruß


@AKW NEE


Diese Vorgehensweise muß jeder für sich in Erwägung ziehen und entscheiden.Siehe auch RR-E-ft.
Irgendwann einmal zahlt man dann und ich hoffe,die bis dahin einbehaltenen Beträge haben dann noch ordentlich Zinsen gebracht. :D
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline eislud

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #26 am: 07. Februar 2007, 15:56:09 »
@luxus
Sofern Sie grundversorgt werden, sollten Sie gemäß § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV für die erste Zahlungserinnerung keine Mahngebühren zahlen müssen.  

Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.

Ich hatte es etwa 8 Jahre lang derart gehandhabt, dass Abschläge weder per Dauerauftrag noch per Einzugsermächtigung an den Versorger übermittelt wurden. Ich wartete auf eine Erinnerung, eben die Zahlungserinnerung, um dann anschließend meine Abschläge zu überweisen. Mahnkosten sind dafür nie angefallen, es sei denn, ich hatte die Zahlungserinnerung verpennt - kam schon mal vor. Das ist natürlich kein Beweis, stützt aber die Meinung von mir und anderen.  

Gruss eislud

Offline Cremer

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #27 am: 07. Februar 2007, 19:02:58 »
@AKW NEE,

ich hatte für jede monatliche Mahnung 5 € berechnet bekommen. Ab 1.10.06 stellten die SWK endlich die Mahnungen ein. Auf der Jahresrechnung tauchten auch nur 5 x 9 Monate = 45 € Mahnkosten auf.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Wintersonne

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #28 am: 19. Februar 2007, 15:30:40 »
Die Beiträge habe ich mit Interesse gelesen. Auch das Thema "Unbilligkeitseinwand" habe ich gelesen. Hier gibt es einen Download "Musterschreiben Mahngebühr".
Auch ich habe ein Problem mit Mahnungen möchte aber kein neues Thema eröffnen ( :idea: Darf man glaube ich auch nicht??), da es sich um ein ähnliches Problem handelt und mit meiner Frage und einer Antwort dazu, hoffentlich auch zur Klärung der Ausgangsfrage beigetragen wird.

Auch ich erhalte Mahnungen mit Mahngebühren und Mahngebühren auf die Mahngebühren von den Stadtwerken München.

Kann ich einen "Unbilligkeitseinwand" erheben auch wenn die Strompreise angemessen sind? Gibt es eine Frist ab Eingang der Jahresrechnung? Damit werden die Mahngebühren nicht fällig, wenn ich das richtig verstanden habe, da sie einer Grundlage entbehren. Ist das auch Rückwirkend möglich sprich die Mahngebühren sind rückwirkend unwirksam?
Das Problem ist auf meiner Stromrechnung steht "Arbeitspreis - Eintarif allgemein" 15,01 Ct/kWH  dazu kommt ein Grundpreis, ein Verrechnungspreis und die Umsatzsteuer damit bin ich immer noch knapp unter dem angemessenen Strompreis (wenn ich richtig gerechnet habe).

Tausend Dank für Ihre /Eure Hilfe.

Offline Kampfzwerg

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Mahngebühren eon Avacon
« Antwort #29 am: 19. Februar 2007, 19:37:58 »
@RuRo
Zitat
@hollmoor
AGB\'s aber nur bei Sondervertragskunden, gell :wink: ansonsten GVV oder AVBGasV

 :roll: Wie bitte?
Bei Sondervertragskunden gelten Sonderbedingungen.
Gerade bei diesen stellt sich doch wohl als erstes die Frage ob die meist in den Sonderbedingungen erwähnten AGB überhaupt wirksam vereinbart worden sind!
Und selbst wenn das der Fall sein sollte, greift die Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB.
Außerdem heisst es in der Regel bei den EVU: Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden!!!
Weiterhin beinhalten die AGB in der Regel 1 zu 1 die GVV oder AVBGasV, gerade weil diese für SV-Kunden nicht anwendbar wären.
Sozusagen durch die Hintertür!!!


@all
Davon abgesehen geht BGB immer über AGB!
AGB´s kann sich jeder ausdenken, das heisst noch lange nicht, dass sie auch rechtswirksam sind.
Wie auch anhand von §315 eindrucksvoll bewiesen ist.


@eislud
Zitat
Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.

Bei SV-Kunden kommen o.g. überhaupt nicht in Betracht!



Mir erscheint die Diskussion insgesamt ehrlich gesagt ein wenig wirr, mit Sicherheit ist sie aber auch irreführend für Neueinsteiger.


Zu Mahngebühren siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4554

Wenn in den AGB Mahngebühren für verspätet geleistete Abschlagszahlungen gefordert werden ist m.E. als erstes zu prüfen, ob die entsprechende Klausel nicht gegen den BGB verstößt.

Noch einmal: Abschlagszahlungen sind VORAUSZAHLUNGEN auf eine später folgende Forderung = d.h. es folgt eine Jahresendabrechnung.

Das ist nicht dasselbe wie "Abschlagszahlungen sind fällige Forderungen" = (Jahresendab-)Rechnungen = Fälligkeit (natürlich ohne Einwand nach §315)

vgl. §286 BGB:
(1)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch Mahnung in Verzug.

 

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