@luxus
Auszug aus EON-Avacon-Broschüre Erdgas
1. Die Abschlagsbeträge werden zu den schriftlich genannten Terminen fällig.
2. Für jede Anmahnung fälliger Rechnungen und Abschläge sind vom Kunden Mahnkosten in Höhe von 5 Euro (mehrwertsteuerfrei) und Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
zu 1:
Das widerspricht § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV.
Ich lese den Abs. 1, vielleicht mal wieder in eigenwilliger Weise, und sage, wenn ich nicht am Abbuchungsverfahren teilnehme, hat mir der Versorger monatlich die Fälligkeit schriftlich mitzuteilen. Der bloße Verweis in der Jahresrechnung reicht da nach meiner Einschätzung nicht.
zu 2:
§ 286 BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhe-bung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Jetzt bin ich mal spitzfindig :wink: Nach Abs. 3 Satz 1 wird Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung verlangt. Die Zahlungsaufforderung kann demnach nicht im Vorgriff (siehe zu 1) erstellt werden, sondern muss im Nachhinein erfolgen. Womit wir wieder inhaltsgleich bei § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV wären.
@hollmoor
AGB\'s aber nur bei Sondervertragskunden, gell :wink: ansonsten GVV oder AVBGasV
@cremer
Warum so harsch, dass hilft luxus nicht weiter.