Wieso denn „sachte“?

Sollte meine Antwort schroff oder unhöflich bei Euch angekommen sein, möchte ich mich schon einmal vorsorglich entschuldigen. Das war wirklich nicht beabsichtigt, sorry.
Mein Einwand bezog sich
ausschließlich auf den Text in dem vorgenannten Zitat von @belkin
(wobei ich das wahrscheinlich besser noch einmal hätte teilen sollen)
Ich dachte bisher: Es kommt auf die
Kenntnis der Nichtschuld zum Zeitpunkt der Leistung an.
Das hat inhaltlich doch wohl grundsätzlich eine völlig andere Bedeutung zu der inhaltlichen Aussage von @belkin,
nach der nur auf die Kenntnis der Leistung, also des Geldeingangs oder –Übergangs abgestellt wird.
So habe ich dessen inhaltliche Aussage jedenfalls aufgefasst.
Also sehe ich das eben ganz anders

Und um nichts anderes ging es mir!
Nicht um eine unterschiedliche Interpretation des Urteils Ziff.7 und 8 o. ä.!
Wir haben hier schon einmal, auf der ersten Seite, ähnliche Überlegungen angestellt, wie jetzt @Berghaus und deswegen kann ich seine Zweifel nachvollziehen.
Wobei allerdings die Kenntnis des Forums wohl leider keine Rolle spielt

Und ich habe @nomos Meinung s. o. zugestimmt.
Die „subjektive“ Kenntnis wäre dann wohl wirklich schon eine diffuse „Ahnung“, die sich in Folge in einer Zahlung „unter Vorbehalt“ widerspiegelt?
Aufgrund von Hörensagen, Presse, Funk und Fernsehen?
Und nicht wegen der Rechtslage?!
Aber gerade dann argumentiere ich doch mit der undurchsichtigen selbigen, die selbst rechtskundige Dritte in Gestalt von RAen und Gerichten oftmals nicht durchschauen können.
Beweise siehe hier im Forum in der Urteilsdatenbank.
Und weise als SVK auf die entsprechenden Entscheidungen des BGH in Bezug auf unwirksame Klauseln hin. Denn schlauer als der BGH kann ich als unwissender Laie, wohl schon gar nicht vor diesem, doch sicher nicht gewesen sein.
Meine Bemerkung bezüglich des worst case, auf den RAe so gerne abstellen, also generell 3 Jahre Verjährung, hat folgenden Hintergrund:
Mitstreiter, die ihre RAe auf die Voraussetzung der Kenntnis als zusätzliches Kriterium für den Beginn der Verjährungsfrist (gem. BGB 199 Abs.1 Satz 1 „
und“ Satz 2) hinwiesen, erhielten vereinzelt die Auskunft, das stünde zwar so im BGB, aber die Gerichte würden dazu neigen, den Umstand der Kenntnis nicht zu beachten.
Dieser Umstand wäre also nicht maßgeblich!?!
Frei nach dem Motto: steht zwar im BGB, aber was soll` s und wen stört` s?
Und der Laie staunt und wundert sich!