Original von belkin
Dies werden Sie auch finden, wenn Sie sich in diesem Forum umschauen, anstatt hier einfältig zu posten.
Jetzt bleiben Sie mal auf dem Teppich. Der Hinweis erfolgte völlig zu Recht.
Betrachten wir mal die Fakten:
13.06.07
der 8. Senat des BGH sagt:
Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt.
29.04.2008
der Kartellsenat des BGH sagt:
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. (...)Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.
19.11.2008
der 8. Zivilsenat des BGH sagt erneut:
Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Preis (...) gebildet wird, auch dann, wenn der Kläger (...) schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig beanstandet.
Während also der 8. Senat
ausdrücklich die Gesamtpreiskontrolle
zweimal abgelehnt hat, hat der Kartellsenat in einer Entscheidung über eine Sondervertragsklausel seine Ansicht geäußert, wie die Preisgestaltung in der Grundversorgung erfolgen müßte.Der Kartellsenat hatte in seiner Entscheidung gar nicht über eine Preiskontrolle nach § 315 BGB zu entscheiden. Aus seiner Aussage läßt sich eine Gesamtpreiskontrolle nur mittelbar herleiten.
Natürlich kann man nun Anhänger des Kartellsenates sein. Es wäre aber verfehlt gegenüber neuen Forenusern so zu tun, als sei dies offensichtlich die einzig richtige Ansicht.
Es sollte einem zumindest zu denken geben, dass bisher in keinem der zahlreichen gerichtlichen Verfahren zur Billigkeit von GVV Preisanpassungen eine Gesamtpreiskontrolle stattgefunden hat.