es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.
@Cremer
Erstmal danke für die Antwort. Die nach meiner Auffassung bestehende Abhängigkeit vom Vertrag(stext) wollte ich durch "
kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen" zum Ausdruck bringen. Wenn das nicht die einzige Abhängigkeit ist (Vertragsrecht ist m.E. kniffelig und die Frage deshalb vielleicht nur im konkreten Einzelfall zu klären), war es wohl die richtige Entscheidung, die Sache nicht ohne Rechtsbeistand weiter zu verfolgen. Die andere Seite der Medaille (in diesem Thread etwas "off-topic") ist für mich die Frage, inwieweit eine im Zshg. mit dem Widerspruch vom EVU ausgesprochene Sperrandrohung den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet, was aus meiner Sicht eine Fragestellung darstellt, die relativ unabhängig vom §315 BGB ist.
Interessant ist in diesem Kontext auch die bekannte öffentliche Stellungnahme von Dr. Böge:
„Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.“Diese Aussage impliziert meines Erachtens, dass auch auf Sonderverträge die Billigkeitskontrolle nach §315 BGB zutrifft (außer es war ausschließlich der Fall gemeint, dass ein Widerspruch gegen eine Tariferhöhung der Grundversorgung mit einer Kündigung eines ggf. zusätzlich bestehenden Sondervertrages beantwortet wird). An einer fundierten Meinung hierzu bin ich sehr interessiert.
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Danke im voraus.