Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger  (Gelesen 98373 mal)

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Offline fobie

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #15 am: 30. November 2006, 10:13:07 »
@superhaase:

Da drängt sich mir die Frage auf: Wer bezieht denn Energie (ob Gas oder Strom) ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben oder abzuschließen????
 :?:  :?:  :?:

Bei mir haben sich die EVU sofort gemeldet, nachdem wir in unser DHH eingzogen sind. Selbst den normalen 08/15 Tarif hätte man nur in Vetragsform, also schriftlich erhalten. Und wenn ich mir die Preistabelle meines GVU ansehe, dann erkennt man immer einen aktuellen Preis für die Kwh, der dann aber immer (so war das in den letzten 2 Jahren) erhöht wurde.  So kann man doch theoretisch immer auf den Anfangspreis pochen, doch das tut so gut wie keiner. (Außer den Gasrebellen natürlich!)
Zumal  in den Preiszusatzinformationen gleich als erstes, die Änderung der Preise, als Vertragsbestandteil verbindlich mit aufgenommen werden.

Offline Cremer

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #16 am: 30. November 2006, 10:18:06 »
@fobie,

es kann doch sein, dass Sie tel. um "Freischaltung" gebeten hatten, vertraglich aber zu einem späteren Zeitraum erst zu einer Einigung (Unterschrift) kommen.

Insofern haben Sie mit dem Einschalten eines Schalters für die Beleuchtung die Bedingungen des Versorgers angenommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline freiwi

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #17 am: 30. November 2006, 13:42:53 »
Hallo.

Ok soweit gut.
Mir ist noch aufgefallen.
In dem hier zur Verfügung gestellten Musterschreiben, wird Bezug auf
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB genommen.
In RuRo\'s Beitrag steht jedoch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Was ist nun richtig?
Ich bin zwar kein Jurist aber ich glaube das es ein Entscheidender Punkt ist.
Oder kann es von Vorteil sein sich nur auf § 315 Abs. 3 BGB zu berufen?

LG
freiwi

Offline uwes

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #18 am: 30. November 2006, 17:55:46 »
Zitat von: \"fobie\"
Da drängt sich mir die Frage auf: Wer bezieht denn Energie (ob Gas oder Strom) ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben oder abzuschließen????


Sehr viele, da der Vertrag in nicht schriftlicher Art schon mit der Entnahme der Energie aus der Leitung zustande kommt.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #19 am: 30. November 2006, 18:21:57 »
@uwes

Um exakt zu sein, muss die Antwort wohl eher lauten:

Sehr wenige, weil ein (nichtschriftlicher) Vertrag bereits mit der Entnahme von Gas aus der Leitung über eine reguläre Abnahmestelle (Zähler) zustande kommt/ abgeschlossen wird.

Insbesondere in Neufünfland haben viele Kunden keine schriftlichen Verträge, aber immerhin wirksame Verträge und müssen deshalb überhaupt auch Energiepreise auf vertraglicher Grundlage bezahlen.

Offline uwes

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #20 am: 04. Dezember 2006, 12:42:05 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Sehr wenige, weil ein (nichtschriftlicher) Vertrag bereits mit der Entnahme von Gas aus der Leitung über eine reguläre Abnahmestelle (Zähler) zustande kommt/ abgeschlossen wird.


Es ist müßig, darüber zu diskutieren, was gemeint ist. Offenbar meinen wir das Gleiche, nur drücken Sie es eben anders aus. Aber die Frage des Teilnehmers haben Sie unrichtig beantwortet. Der Teilnehmer Fobie hatte es offensichtlich nicht gewusst, dass bereits ein Vertrag auch ohne Unterzeichnung zustande kommen kann.  

Ich meine, wir solten uns auf die konstruktive Diskussion konzentrieren und nicht auf die Haarspaltereien.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline zimpel

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #21 am: 03. Januar 2007, 18:48:44 »
Danke für die sehr hilfreiche Zusammenstellung, die ich in meinem Fall gern früher zur Verfügung gehabt hätte. Ich habe einen Sondervertrag für Wärmespeicherstrom und Anfang 2005 Widerspruch nach §315 BGB gegen eine Preiserhöhung des durch diesen Vertrag geregelten NT (Niedertarif) und HT (Hochtarif) eingelegt. Dass dies bei Sonderverträgen generell nicht geht, ist meines Erachtens (ich bin juristischer Laie) zu relativieren:
    1. Bei Neuabschluß eines Sondervertrages muß der zwischen den Parteien vereinbarte Preis der Billigkeit entsprechen, so dass §315 BGB angewendet wird, wenn hierbei keine Einigung über den Preis erzielt werden kann.
    2. Bei Preiserhöhung unter Berufung auf Preisanpassungsklauseln (die ggf. unwirksam sind, das ist aber eine andere Sache) kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen, womit die Erhöhung des Preises (jedoch nicht der im Vertrag stehende Preis) der Billigkeitskontrolle nach §315 BGB unterliegt.[/list:u]
    Sehe ich das falsch?
    --
    MfG

Offline Cremer

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #22 am: 03. Januar 2007, 19:45:42 »
@Zimpel,

es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.
MFG
Gerd Cremer
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Offline zimpel

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #23 am: 03. Januar 2007, 20:52:46 »
Zitat
es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.

@Cremer
Erstmal danke für die Antwort. Die nach meiner Auffassung bestehende Abhängigkeit vom Vertrag(stext) wollte ich durch "kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen" zum Ausdruck bringen. Wenn das nicht die einzige Abhängigkeit ist (Vertragsrecht ist m.E. kniffelig und die Frage deshalb vielleicht nur im konkreten Einzelfall zu klären), war es wohl die richtige Entscheidung, die Sache nicht ohne Rechtsbeistand weiter zu verfolgen. Die andere Seite der Medaille (in diesem Thread etwas "off-topic") ist für mich die Frage, inwieweit eine im Zshg. mit dem Widerspruch vom EVU ausgesprochene Sperrandrohung den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet, was aus meiner Sicht eine Fragestellung darstellt, die relativ unabhängig vom §315 BGB ist.

Interessant ist in diesem Kontext auch die bekannte öffentliche Stellungnahme von Dr. Böge: „Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.“

Diese Aussage impliziert meines Erachtens, dass auch auf Sonderverträge die Billigkeitskontrolle nach §315 BGB zutrifft (außer es war ausschließlich der Fall gemeint, dass  ein Widerspruch gegen eine Tariferhöhung der Grundversorgung mit einer Kündigung eines ggf. zusätzlich bestehenden Sondervertrages beantwortet wird). An einer fundierten Meinung hierzu bin ich sehr interessiert.
--
Danke im voraus.

Offline Cremer

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #24 am: 03. Januar 2007, 22:28:24 »
@zimpel,

ich teile Ihre Meinung.

Auf sogenannte Sonderverträge ist § 315 anwendbar, weil die meisten nur eine andere Form von Tarifen darstellt. Der Versorger ist schnell bei der Sache, den Kunden aus diesen sogenannten Sonderverträgen rauszuschmeißen, wenn kleine Abweichungen (Begrenzung Einzugsermächtigung, Nichtakzeptanz von nur Tetxpassagenänderungen) nicht akzeptiert werden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #25 am: 03. Januar 2007, 23:00:00 »
@zimpel
Hier gibt es noch eine kleine Zusammenstellung zum Billigkeitseinwand bei Sonderverträgen.
eprimo

Gruss eislud

Offline zimpel

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #26 am: 04. Januar 2007, 06:53:19 »
@Cremer
Danke für die Bestätigung

@eislud
Danke für den Link, insbes. der Hinweis mit dem Ermessensspielraum in der Preisanpassungsklausel (in meinem Falle 10%) ist sehr nützlich, ebenso die dort zitierten Gerichtsurteile.

Ist es nicht sinnvoll, die (nur durch die aktuelle Rechtssprechung?) beschränkte Anwendbarkeit von §315 BGB bzgl. Sonderverträgen auch hier in diesem Thread entsprechend darzustellen (also den "Leitartikel" entsprechend zu überarbeiten)?
--
Viele Grüße.

Offline eislud

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #27 am: 04. Januar 2007, 15:13:20 »
@zimpel
Neue Erkenntnisse sollten im Leitartikel ergänzt werden. RuRo wird das sicherlich gegebenenfalls auch tun, so wie bisher.

Ob es sich bei Ihnen wirklich um einen Ermessungsspielraum handelt, kann ich im Moment nicht überblicken.

Vielleicht sollte die weitere Diskussion aber in einem eigenen Thread erfolgen. Thema hier ist eine Anleitung zum Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger, weniger die Diskussion über einen Einzelfall - Nur meine unmaßgebliche Meinung  :roll: .

Gruss eislud

Offline zimpel

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #28 am: 04. Januar 2007, 15:34:42 »
Zitat
Vielleicht sollte die weitere Diskussion aber in einem eigenen Thread erfolgen. Thema hier ist eine Anleitung zum Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger, weniger die Diskussion über einen Einzelfall - Nur meine unmaßgebliche Meinung.

Das sehe ich genauso. Ich wollte den Einzelfall nur insoweit hier vorbringen, wie es nötig erschien, um die Thematik bzgl. Sonderverträgen etwas genauer zu beleuchten, als das in diesem Thread bisher dargestellt ist. Hätte ich den Link schon zuvor bemerkt, wäre das obsolet gewesen. Ich hatte leider angefangen, im falschen Foren-Bereich zu suchen. Aus meiner Sicht ist es ausreichend, den "Leitartikel" mit dem zitierten Link und einer kurzen Erläuterung zu versehen, dann ist er nahezu "perfekt".
--
Viele Grüße.

Offline achimo

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #29 am: 10. Januar 2007, 10:46:56 »
Zitat von: \"ESG-Rebell\"
Zitat von: \"superhaase\"
Das ist doch eine gute Nachricht für alle Neueinsteiger und sollte ihnen die Angst vor einem Prozess nehmen, den die meisten Leute ja doch sehr scheuen.

In diesem Zusammenhang kann man nur nochmal auf den Prozesskostenfonds des BdE hinweisen.

Für nur 10 Euro im Jahr erhalten verklagte Mitglieder die Prozesskosten erstattet.

Das ist für die Ängstlichen bzw. Vorsichtigen unter den Kunden m. E. eine sehr preiswerte Versicherung.

Herr Dr. Peters wartet nur darauf, dass endlich mal jemand etwas von den derzeit 18.000 Euro im Fonds benötigt.  :wink:


Hallo erst mal,

ich wüsste gern, ob der BdE überregional tätig ist, und wie man da Mitglied werden kann.

lg

achimo

 

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