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Autor Thema: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist  (Gelesen 112046 mal)

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Offline Martinus11

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #60 am: 14. März 2011, 11:17:05 »
Puh, vielen Dank, also um Missverständnisse zu vermeiden, muss ich vielleicht nochmal darauf hinweisen, dass es zwei Sachverhalte zu prüfen gilt, die zwar zusammenhängen, aber wohl nicht in einen Topf geworfen werden dürfen:

1. Die explizite Kündigung des \"Bestpreis-Tarifes\" von EON im September 2009, die auf Teil 2, §5 Abs. 2 der GasGVV gestützt wird. Hier stellt sich die Frage, welche Vertragsart zu diesem Zeitpunkt vorlag und welche Folgen die Kündigung und mein Widerspruch hatte.

2. Der ursprüngliche und bisher als einziges von mir explizit unterzeichnete Vertrag der lokalen Vorgänger-Firma im Jahre 2002. Für Ihn gilt das von mir Gesagte im letzten Posting:
\"Der bisher als Einziges von mir unterschriebene Vertrag der Vorgänger-Firma, die EON dann gekauft hat, war explizit als Sondervertrag gekennzeichnet und schloss Bedingungen mit ein, die in Nr. 2 folgende preisänderungsklausel enthält: \"GVS ist berechtigt, die Preise der Sonderverträge im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des Vorlieferanten zu ändern. Ist der Kunde nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf die Allgemeinen Tarife, ohne Kündigungsfrist\". Da dieser Ursprungsvertrag mit dem Namen meines Vermieters versehen war (ich miete ein Haus), habe ich bei dem EVU angerufen und daraufhin meinen Namen reingeschrieben und außerdem die Überschrift \"Sondervertrag für die Haushaltsvollversorgung\" durchgestrichen und \"Normaler Heiztarif G150\" daneben geschrieben. In einem extra Schreiben habe ich dem EVU außerdem explizit mitgeteilt, ich wünsche den \"normalen Heiztarif G150 mit Bestabrechnung\".

Abgerechnet wurde in der ersten Jahresabrechnung 2003 mit 3,1 C /KWh netto, was tatsächlich dem von mir verlangten \"normalen Heiztarif G 150 mit Bestabrechnung\" entspricht. Und das ist niedriger als der von mir seit Widerspruch bezahlte Preis. Aber ist dieser Vertrag wirksam zustande gekommen und war es ein Sondervertrag?

Das für den Vermieter vorausgefüllte Formular und die beigefügten Blätter \"Preise für Sonderverträge...\" und  \"Bedingungen für Sonderverträge...\" gehen von einem anderen Sondertarif aus, als der, den ich gewünscht und bekommen habe - durch das Durchstreichen des Tarifnamens/Dazuschreiben des gewünschten Tarifes auf dem Formularblatt und das beigefügte extra Schreiben von mir. Die Kündigungklausel in den \"Bedingungen für Sonderverträge...\" bestimmt, dass \"Sonderverträge unbefristet laufen und mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden können und zwar erstmals nach zwei Jahren\". Aber ist das und ebenso die (wohl nicht zulässige) Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam georden? Wie gesagt, diese Unterlagen beziehen sich alle auf den für den Vermieter vorgesehenen Sondertarif, auch der im Formular genannte Preis von 3,9 C netto, den ich nicht explizit durchgestrichen habe. Ich habe aber den günstigeren \"Heiztarif G 150 mit Bestabrechnung\" bekommen. Und von dem weiß ich nicht viel. Im beigefügten Preisblatt ist ein \"Sondervertrag G\" (G steht für Gewerbe) erwähnt. Es heißt dort zwar \"G\" und nicht \"G 150\" und der dort genannte Preis von 3,05 C differiert gering von den tatsächlichen 3.1 C, aber vielleicht ein Hinweis darauf, dass auch mein G 150 ein Sondervertrag ist/war. Auch die mit dem von mir gewählten Tarif verbundene \"Bestabrechnung\" weist darauf hin, ebenso die von Bolli genannten Kriterien (sofern feststellbar).
Vertragspartner bin sicherlich ich und nicht der Vermieter geworden, denn den Namen habe ich ja rechtzeitig bei der Unterzeichnung geändert, also vor Wegschicken an das EVU und seitdem waren alle Schreiben direkt an mich gerichtet.

Wenn diese Frage des Ursprungsvertrages geklärt ist, wird davon abhängig dann die Frage der Kündigung des \"Nachfolgetarifes\" durch den Rechtsnachfolger EON zu klären sein.

Offline Martinus11

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #61 am: 19. März 2011, 19:00:28 »
Also verstehe ich das Gesagte richtig:
1. Der ursprüngliche, 2002 von mir unterzeichnete Vertrag ist wahrscheinlich ein Sondervertrag (G 150) und trotz des anderen Formblattes zustande gekommen.

2. Dieser enthält keine (wirksame) Preisanpassungsklausel und daher schulde ich weniger als den seit 2004 widersprochenen Preis, nämlich nur den im Ursprungsvertrag vereinbarten Preis von 3,05 Cent.

3. Der Rechtsnachfolger EON hat mich 2003/2004 stillschweigend einem Ihrer neuen Sondertarife zugeordnet (\"Bestpreis\") und die kürzliche explizite Kündigung dieses Tarifes 2009 ist o.k.

4. Da ich widersprochen und keinen neuen Vertrag unterzeichnet habe, befinde ich mich jetzt in der Grundversorgung.

Offline Will Kane

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #62 am: 08. Oktober 2013, 16:41:42 »
Hallo zusammen,

ich hoffe, meine Frage in diesem Thread stellen zu können, obwohl es sich in diesem Fall um die Ermittlung des "Basispreises" bzw. des "korrekten Preises" zur Berechnung von Rückzahlungs-ansprüchen aufgrund einer ungültigen Preisänderungsklausel handelt.

Der Fall in Stichworten:
- Der Fernwärmeversorger rechnet direkt mit Kunden (ca. 39.000 Haushalte) in Mehrfamilien-häusern ab und nutzt je nach Gebäude unterschiedliche Ausstattungen zur Verbrauchsermittlung.
- Für die Kunden in Mehrfamilienhäusern existiert nur ein Tarif (keine Wahlmöglichkeit).
- Bei seinen Abrechnungen hat der Versorger m.E. die Vorgaben aus § 5 Abs. 2 und § 6 der Heizkostenverordnung ignoriert (keine Vorverteilung der Kosten auf die einzelnen Gebäude mit anschließender Verteilung der Kosten innerhalb jedes Gebäudes auf die entsprechenden Nutzer).
- Die fehlerhafte "Eigeninterpretation" der HeizkostenV ist (in Form von Prozentsätzen) in seine Preisänderungsklausel integriert, was m.E. die gesamte Klausel ungültig macht.
- Neben der AVBFernwärmeV ist auch ein Leistungsbestimmungsvorbehalt (!) Bestandteil der AGB des Versorgers.
- Das Abrechnungsjahr verläuft jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres,
wodurch bei einem nachträglichen Widerspruch mitsamt Rückforderung und einer Verjährungsfrist von 3 Jahren sogar noch Rückzahlungsansprüche aus den letzten 4 Jahresabrechnungen (2009/10 - 2012/13) hergeleitet werden können.

Meine Frage ist, auf Basis welcher "korrekten Preise" die Rückforderungsansprüche berechnet werden sollen ?
Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können. Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw. Vertrags zulässig gewesen. Da die fehlerhafte Umsetzung der Heizkostenverordnung im Rahmen der Preisänderungsklausel durch den Versorger vermutlich schon bei Einführung derselben im Jahr 1981 geschehen ist und ich keinerlei Unterlagen aus jenen Zeiten besitze, fehlt mir jegliche Berechnungsgrundlage für einen Basispreis.


Offline khh

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #63 am: 08. Oktober 2013, 17:04:54 »
[...]
Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können.
Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw.
Vertrags zulässig gewesen.

[...]

Es ist nicht ersichtlich, warum die einseitige AGB-Änderung bzgl. der Preisberechnungsfaktoren zulässig und wirksam sein soll !?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline PLUS

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #64 am: 08. Oktober 2013, 18:31:53 »
[...]Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können.
Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw. Vertrags zulässig gewesen.
[...]
Es ist nicht ersichtlich, warum die einseitige AGB-Änderung bzgl. der Preisberechnungsfaktoren zulässig und wirksam sein soll !?
@kkh, man wird das hier wohl etwas anders sehen

Wenn dem Wärmeversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist, sind wir in diesem Fall doch wieder fast am Anfang bei § 315 ff. BGB. Aufwändige Billigkeitsprüfung vor Gericht; Gutachten ... etc. pp.. Dazu braucht man Daten, Fakten, Kostenrechnungen, Kalkulationsgrundlagen. EuGH ???  Z.B. analog hier:" Selbst wenn der EuGH die Europarechtskonformität des §4Abs. 1 Satz 2 AVBGasV nicht bestätigen würde, müsste dem Versorger ein Preisanpassungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugestanden werden."  Im Kreis gelaufen und immer wieder von vorn?
 
« Letzte Änderung: 08. Oktober 2013, 18:42:40 von PLUS »

Offline khh

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #65 am: 08. Oktober 2013, 18:57:48 »
[...]
@kkh, man wird das hier wohl etwas anders sehen
[...]

@PLUS
Was haben "Preisgleitformeln" mit der Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts für AGB-Klauseln zu tun?

Oder hab ich zu der Aussage
[...]
- Neben der AVBFernwärmeV ist auch ein Leistungsbestimmungsvorbehalt (!) Bestandteil der AGB des Versorgers. ...
Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009)
verwenden zu können.
[...]
  etwas falsch verstanden?
« Letzte Änderung: 08. Oktober 2013, 19:14:31 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #66 am: 08. Oktober 2013, 19:18:30 »
@kkh, der Kasusknaxus dürfte die einseitige Leistungsbestimmung sein. Mit dem Leistungsbestimmungsvorbehalt wird doch dem Versorger das Recht eingeräumt einseitig zu bestimmen. Das geht aber wohl nur unter Beachtung der § 315 ff BGB. Wieder eine Beschäftigung für die Juristen!  Ein Trauerspiel mit Verantwortung des Gesetz- und Verordnungsgebers.
 
hier klicken und lesen und hier: Fernwärmestreit - Schwarzwälder Bote "Ein Problem besteht insofern auch darin, dass es bislang keine von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien gibt, auf welche Gesichtspunkte Fernwärmeversorger bei einer solchen Billigkeitsentscheidung abzustellen haben, was auch nicht verwundert, weil dort Leistungsbestimmungsvorbehalte nur selten vorkommen."

Wärmekosten unter der Juristen-Lupe ff.............
« Letzte Änderung: 08. Oktober 2013, 19:31:35 von PLUS »

Offline khh

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #67 am: 08. Oktober 2013, 19:37:04 »
@Plus

Ich habe den Eindruck, dass wir immer noch aneinander vorbeireden: 
Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt
(ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam  "umgestaltet" wurde!?
« Letzte Änderung: 08. Oktober 2013, 19:42:12 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Will Kane

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #68 am: 08. Oktober 2013, 21:19:36 »
@Plus

Ich habe den Eindruck, dass wir immer noch aneinander vorbeireden: 
Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt
(ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam  "umgestaltet" wurde!?

Davon gehe ich aus, seit ich beim Googeln die folgende Seite der AGFW gelesen habe:

http://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/preisprotest-kontrolle-fernwaermepreise/die-anpassung-von-fernwaermepreisen-in-laufenden-vertraegen/

Insbesondere den Abschnitt "V. Der Leistungsbestimmungsvorbehalt" fand ich sehr lehrreich.

Allerdings täuscht sich die AGFW, wenn dort im letzten Satz von Abschnitt V. behauptet wird, Leistungsvorbehalte kämen in der Praxis nicht vor. Unser Versorger gehört laut Sektorstudie des Bundeskartellamts zu den "großen" in Deutschland und er hat sehr wohl einen solchen Leistungsbestimmungsvorbehalt in seinen AGB stehen.

Übrigens ist die von mir genannte inhaltliche Umgestaltung der Preisänderungsklausel mitsamt der Preisberechnungsfaktoren vom September 2009 durch den Versorger weder die erste noch die letzte ihrer Art gewesen. Die letzte Umstellung stammt vom 01. Juli diesen Jahres und betrifft das laufende Abrechnungsjahr. Die erste von mir gefundene Umstellung stammt aus Mitte 2007. Weiter reichen meine Unterlagen nicht zurück.

Offen bleibt nach wie vor die Frage, welchen Basispreis ich für die Berechnung meiner Rückforderungen angeben sollte. Den Rückforderungsanspruch begründe ich mit der fehlerhaften Umsetzung der Heizkostenverordnung innerhalb der Preisänderungsklausel, wobei die drei von mir genannten inhaltlichen Umgestaltungen der Klausel nichts an der Fehlinterpretation der HeizkV geändert haben. Im Gegenteil: Die kontinuerliche Missachtung der HeizkV ist eine der wenigen Konstanten in der Preisberechnung des hiesigen Versorgers.

Ob es wohl eine gute Wahl wäre, die letzten Preise vor Mitte 2007 als Basispreise zu wählen ?
Schließlich reichen meine Unterlagen zur Preisänderungsklausel nicht weiter zurück und somit kann ich für die Zeit davor keinerlei Fehler beweisen (auch wenn ich stark davon ausgehe, dass die falsche Umsetzung der HeizkV noch aus dem Jahr 1981 stammt).

Offline Will Kane

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #69 am: 08. Oktober 2013, 22:06:24 »
Nachtrag:

Bei der Umgestaltung der Preisänderungsklausel im September 2009 wurde eine Konstante in die Berechnungsformeln eingeführt, um die Preise zumindest teilweise von den starken Schwankungen der Heizölpreise abzukoppeln. Bei der Umstellung der Klausel im Juli dieses Jahres wurde dann Heizöl (leichtes und schweres) komplett aus den Formeln gestrichen und durch Gas ersetzt.

Beide Umgestaltungen sind m.E. inhaltlich nicht zu beanstanden und daher ist der Versorger angesichts des Leistungsbestimmungsvorbehalts in seinen AGB dazu berechtigt gewesen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass ich der Klausel aus (dem von mir vormals genannten) anderen Grund nur noch eine relativ kurze Lebenszeit prophezeihe... ;)

Offline khh

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #70 am: 08. Oktober 2013, 23:40:59 »
... Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt
(ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam  "umgestaltet" wurde!?

... Davon gehe ich aus, seit ich beim Googeln die folgende Seite der AGFW gelesen habe:
http://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/preisprotest-kontrolle-fernwaermepreise/die-anpassung-von-fernwaermepreisen-in-laufenden-vertraegen/
Insbesondere den Abschnitt "V. Der Leistungsbestimmungsvorbehalt" fand ich sehr lehrreich. ...

Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen
mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete
AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?

... Offen bleibt nach wie vor die Frage, welchen Basispreis ich für die Berechnung meiner Rückforderungen angeben sollte. ... Ob es wohl eine gute Wahl wäre, die letzten Preise vor Mitte 2007 als Basispreise zu wählen ? ...

Womöglich muss/sollte man sich auch hier an die sogen. „Fristenlösung“ des BGH bei Gas/Strom halten, d.h., dass sich der Verbraucher auch bei noch nicht verjährten Rückforderungsansprüchen nicht mehr auf die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen berufen kann, die länger als drei Jahre seit dem ersten Widerspruch des Kunden gegen die ihm zugegangene jeweilige Jahresabrechnung zurückliegen?  :-\
« Letzte Änderung: 09. Oktober 2013, 00:50:23 von khh »
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Offline Will Kane

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #71 am: 09. Oktober 2013, 18:07:01 »
Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen
mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete
AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?

Ich habe nachgerechnet und bin zu dem Schluss gekommen, dass die hiesigen Fernwärmepreise bei Fortführung der alten Berechnungsformeln vor September 2009 stärker und sprunghafter angestiegen wären, als sie nach der Umgestaltung der Preisänderungsformel durch den Versorger gestiegen sind. Insofern fürchte ich, der Versorger könnte seine damalige einseitig beschlossene Änderung der Preisberechnungsfaktoren sogar als eine Art Schutz der Verbraucher rechtfertigen und hätte damit vermutlich (zumindest vor unserem Amtsgericht) gute Chancen.

Als Pragmatiker ist es mir ehrlich gesagt egal, aus welchem Grund die Preisänderungsklausel vor Gericht für ungültig erklärt wird. Die Missachtung der Heizkostenverordnung scheint mir hier der vielversprechendere Ansatz zu sein. Zum Einen, weil ich mit relativ einfachen Berechnungen aufzeigen kann, dass die Fernwärmepreise bei Einhaltung der HeizkV komplett anders ausgesehen hätten. Zum Anderen, weil ich anhand der Zahlen mehrerer Mehrfamilienhäuser die Folgen der untauglichen Preisänderungsklausel darstellen kann. In jenen Gebäuden ist in keinem der letzten 10 Abrechnungsjahre de Mindestquote von 50% Verbrauchsanteil am Gesamtrechnungsbetrag (vgl. § 7 Abs. 1 HeizkV) auch nur annähernd erreicht worden.


Womöglich muss/sollte man sich auch hier an die sogen. „Fristenlösung“ des BGH bei Gas/Strom halten, d.h., dass sich der Verbraucher auch bei noch nicht verjährten Rückforderungsansprüchen nicht mehr auf die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen berufen kann, die länger als drei Jahre seit dem ersten Widerspruch des Kunden gegen die ihm zugegangene jeweilige Jahresabrechnung zurückliegen?  :-\

Das ist der konkrete Ratschlag, den ich mir als Laie erhofft hatte. Herzlichen Dank dafür !  :)

Im Grunde bedeutet das keine große Änderungen für meine Rückzahlungsrechnung.
Statt auf Basis der Preise vor September 2009 werde ich auf Basis der Preise von Ende 2009 kalkulieren und die erste Hälfte des Abrechnungsjahres 2009/10 (01.Juli - 31. Dezember) außen vor lassen.

Offline khh

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #72 am: 09. Oktober 2013, 18:44:06 »
Ob meine „Anregung“ für den vorliegenden Sachverhalt rechtlich zutreffend ist, weiß ich natürlich nicht. Wenn Sie davon aber Gebrauch machen wollen, dann ist zu berücksichtigen:

[...]
- Das Abrechnungsjahr verläuft jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres, wodurch bei einem nachträglichen Widerspruch mitsamt Rückforderung und einer Verjährungsfrist von 3 Jahren sogar noch Rückzahlungsansprüche aus den letzten 4 Jahresabrechnungen (2009/10 - 2012/13) hergeleitet werden können.
[...]

Den Preiserhöhungen, die in der unmittelbar nach dem 30.06.2010 zugegangenen Abrechnung für den Zeitraum 1.7.09 bis 30.6.10 enthalten sind, kann nicht mehr widersprochen werden (der Zugang liegt vor der dreijährigen „Rückwirkungsfrist“ eines jetzt erstmaligen Widerspruchs)!

Wenn Sie hingegen ausschließlich auf die gesetzliche 'Regel-Verjährungfrist' abstellen, dann verjähren eventuelle Rückforderungsansprüche aus der in 2010 zugegangenen Abrechnung erst mit Ablauf des 31.12.2013.
« Letzte Änderung: 09. Oktober 2013, 19:12:41 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Will Kane

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #73 am: 10. Oktober 2013, 15:26:38 »
Den Preiserhöhungen, die in der unmittelbar nach dem 30.06.2010 zugegangenen Abrechnung für den Zeitraum 1.7.09 bis 30.6.10 enthalten sind, kann nicht mehr widersprochen werden (der Zugang liegt vor der dreijährigen „Rückwirkungsfrist“ eines jetzt erstmaligen Widerspruchs)!

Ein berechtigter Hinweis, den ich ebenfalls dankbar annehme.
Mein juristisches Halbwissen beschränkt sich hauptsächlich auf einige wenige Bereiche (z.B. Heizkostenverordnung), während es im Allgemeinen leider ziemlich dünn gesät ist.

Mal sehen, ob ich unsere verschnarchte ortsansässige Verbraucherberatungsstelle zwecks Musterprozess mit ins Boot holen kann. Immerhin gibt es ja außer meinem eigenen noch ca. 38.000 weitere betroffene Haushalte, die von eventuellen Rückforderungsansprüchen Gebrauch machen könnten. ;)

Offline Will Kane

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Re: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #74 am: 13. Oktober 2013, 18:05:27 »
Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen
mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete
AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?

Zwei Fragen drängen sich mir nachträglich auf:
Könnte man mögliche Verstöße des Versorgers gegen die Heizkostenverordnung im Rahmen seiner Preisänderungsklauseln nicht auch als Argument für die Ungültigkeit der einseitigen Klauseländerung und somit eine unzulässige Anwendung des Leistungsbestimmungsvorbehalts nutzen ?
Würden in diesem Fall sämtliche Umgestaltungen der Preisänderungsklauseln von September 2009 ihre Gültigkeit verlieren oder nur derjenige Teil für Kunden, deren Abrechnung der HeikostenV unterliegt ?

Für mich persönlich würde sich bei der Rückforderungssumme gegenüber meinem ursprünglichen Ansatz kein nennenswerter Unterschied ergeben (ca. 10 Euro). Allerdings hätten bei Bejahung der zweiten Frage nicht nur ca. 38.000 Haushalte Ansprüche auf Rückzahlungen, sondern sämtliche Fernwärmekunden des Versorgers (ca. 52.000).


Nachtrag:
========

Meine beiden Fragen haben sich beim Blick auf § 306 (1) BGB erledigt.
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2013, 15:12:59 von Will Kane »

 

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