Ein Fall aus der Praxis,der dazu passt ?
In den Allgemeinen Versorgungsbedingungen eines Fernwärmeversorgers stand von 1993 bis 1,4,1998 unter Punkt 8 : Die Wärmelieferung erfolgt mit Abschluß des Wärmeliefervertrages zum Preis von 9 Pf/ KWh.Alle Angaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der ges. Mwst.
(Anm. es gab keine schriftlichen Verträge. Verträge durch Fernwärmeentnahme;Anschlußwerte wurden angemeldet,bzw.einseitig d. FWU festgesetzt,wirkten sich preislich nur einmalig beim Baukostenzuschuß und monatlich bei den Anschlußkostenbeiträgen aus)
Ab dem 1,8,1998 wurde einseitig ein neuer Tarif festgesetzt dem -wie alle anderen auch - von der Stadtvertretung entsprechend der Satzung der Stadtwerke zugestimmt werden mußte.
Der neue Tarif wurde festgesetzt - Grundpreis pro KW Anschlußleistung 96,0 DM
Arbeitspreis pro KW 4,8 Pf/Kwh
Alle Preise zuzüglich Mwst.
(Anmerkung : mit neuem Preissystem blieben die Preise für Baukostenzuschuß und monatlichen Anschlußkosten -wie vor- gleichbleibend. Allerdings wurden die Anschußleistungen nicht korrigiert,so das sich die Fernwärmepreise letztendlich drastisch erhöhten.
Durch anhaltenden Preisprotest (Billigkeit)sahen sich die Stadtwerke wohl genötigt,ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.
Die mir jetzt vorliegende Beschlußvorlage(wurde so beschlossen) sagt aus :
Erläuterung : In den \"Allgemeinen Anschlußbedingungen für die Versorgung mit Fernwärme\" der Stadtwerke N.. ist in der bisher gültigen Fassung kein Passus zur Änderung der Wärmepreise und zur Abrechnung und Erhebung von Abschlagzahlungen enthalten.
Aus diesem Grund werden die Allgemeinen Anschlußbedingungen in Punkt 8 wie folgt geändert:
Die Wärmelieferung erfolgt mit Abschluß des Wärmeliefervertrages zu den Bedingungen des derzeit gültigen Preisblattes
......Die Festsetzung der Tarifpreise erfolgt nach wie vor satzungsgemäß d.d. Gesellschafter nach Zustimmung d.d. Stadtvertretung N...
Für mich bedeutet dies,dass die Stadtwerke v. 1993 bis zur Veröffentlichung der neuen allgem Tarif best. im Jahre 2007 überhaupt kein Recht hatten,die Preise einseitig festsetzen zu können.
Meine Folgerung daraus ist,daß für vg. Zeitraum auch sämtliche Preisfestsetzungen unwirksam sein müssten;folglich auch die abgeschlossenen Verträge.
Eine vertragliche Einigung auf unberechtigt festgesetzte Tarife kann es doch dann eigentlich nicht geben ?
Der alte Preis von 9 Pf/kwh sollte bis 2007 weiterhin gelten.
Erst bei nach 2007 geschlossenen Verträgen kann eine Einigung auf die festgesetzten Tarifpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt sein,da vorher dazu keine rechtliche Grundlage bestand.