Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Avacon  (Gelesen 130265 mal)

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Offline jroettges

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E.ON Avacon
« Antwort #120 am: 27. November 2006, 23:13:57 »
@hg.intemann

Wenn man kürzt, dann konsequent. Die GVU sind nicht bereit, amtliche Bescheinigungen für den in der Rechnung ausgewiesenen  Brennwertfaktor zu liefern.

Also wird er einfach mitgekürzt.

(Vorjahresverbrauch in m³) x (BwFaktor_gekürzt) x (Preis_je_kWh_gekürzt) / 12 ergibt den gekürzten Abschlag.

(Diesjahresverbrauch in m³) x (BwFaktor_gekürzt) x (Preis_je_kWh_gekürzt) ergibt den tatsächlichen Jahrespreis.

Wenn es in fernen Zeiten mal einen echten Wettbewerb gibt, werden die GVU damit werben, dass sie einen amtlich bestelltes Püflabor mit der Berechnung und Bestätigung des Brennwertfaktors beauftragt haben. So wie jetzt die sekundengenaue Abrechnung der Telefongesellschaften ein Werbefaktor ist!
Wenn... ja wenn! ... und solange das nicht so ist, kürzen wir eben.

Offline hg.intemann

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E.ON Avacon
« Antwort #121 am: 28. November 2006, 21:05:48 »
@jroettges
Der Brennw.faktor unterliegt ja nicht einer Kalkulation, wie der Preis. Fällt also nicht unter § 315 BGB.
Der Faktor wird irgendwie aufgrund der Gasqualität mittels Meßgeräten ermittelt, aber von wem (unabhängiges Labor ?)? Was wäre, wenn man einfach kürzt und der Versorger sagt "ätsch, ich habe einen Beleg! Da du nicht zahlst, mußt du Mahngebühren zahlen"!
Als Kunde müßte man ein Recht auf Nachweis haben. Wer kann diese Verbraucherrechtsfrage knacken?????
Jur. Lücken werden oft durch das BGB-Recht ausgefüllt....wer gibt den entscheidenden Tipp?

>>>>>>>>>>>Bitte kurz und mit Substanz. <<<<<<<<<<<<<<<

Offline jroettges

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E.ON Avacon
« Antwort #122 am: 28. November 2006, 21:44:49 »
Muss in §315 der Brennwertfaktor erwähnt sein? Kann ich nicht galuben.

Der Unbilligkeitseinwand nach §315 richtet sich gegen den vom GVU einseitig festgelegten Preis für das gelieferte Gas.

In die Abrechnung geht der Brennwertfaktor ein. Gegen diese Abrechnung richtet sich der Einwand.

Deswegen kürze ich auch über den Brennwertfaktor, solange es sich eben nicht um eine einseitige Festlegung des GVU handelt sondern dieser durch unabhängige und amtlich bestellte Organisationen festgesetzt wird.

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #123 am: 28. November 2006, 23:32:03 »
@jroettges,
@hg.intemann,

der Brennwertfaktor ist ein technischer Wert, der Mit Preisen und Kalkulation nichts zu tun hat.

Überwacht wird das Ganze durch die Eichämter/Eichdirektionen, damit alles seine Richtigkeit hat :wink:

Nutzen Sie den Suchbegriff und Sie finden hierzu alles. ==> Arbeitsblatt G 685
MFG
Gerd Cremer
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Offline jroettges

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E.ON Avacon
« Antwort #124 am: 29. November 2006, 10:21:52 »
@Cremer
Die Eichämter überwachen die Geräte, mit denen die GVU ihre Messungen vornehmen. Sonst nichts.
Sie können aber keine Auskunft über die Ergebnisse der Messungen der GVU geschweige denn der gewichteten Mittelungen über die Einspeisestellen in das jeweilige Netzgebiet und der Verteilung auf die Kunden geben.
Wie sollen sie das auch können? Sie führen die Messungen und Berechnungen selbst nicht durch, kontrollieren sie auch nicht und attestieren auch nicht deren Richtigkeit.

Ob die Berechnungen richtig und nach den genannten Arbeitsblättern erfolgen, dafür gibt es daher keine amtlichen Bestätigungen. Zumindest hat mir mein GVU bisher keine geben können. Das muss der Kunde einfach glauben oder eben anzweifeln.

Der Kunde an der Tankstelle erwartet, dass das angebotene Superbenzin in dem dafür zulässigen Oktanbereich liegt. Dies wird auch regelmäßig stichprobenartig geprüft. Ob aber die beim Kunden durch die Gasuhr geflossene Gasmenge tatsächlich den in der Abrechnung verkündeten Brennwert hatte, das müssen wir einfach glauben.

Der Brennwertfaktor hat sehr wohl etwas mit Preisen und Kalkulationen zu tun. Der Faktor wirkt sich auf den zu zahlenden Gesamtpreis in der Jahresabrechnung unmittelbar aus. Die von der (vom Eichamt überwachten) Gasuhr gemessene Gasmenge wird als erstes mit dem Brennwertfaktor multipliziert und dann mit dem Preis für die KWh.
Er geht auch in die Kalkulationen ein, denn alles andere wäre eine Dummheit seitens der GVU.

Offline AKW NEE

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E.ON Avacon
« Antwort #125 am: 29. November 2006, 14:43:44 »
@Cremer

Hallo und guten Tag,
die Diskussion zum Brennwert ist 1. nicht abgeschlossen und 2. nicht einfach!
Ich halte es für sinnvoll unter Grundsatzfragen diese Diskussion zu führen.
Weder kenn ich mich mit der Technik noch mit der Computersprache aus, aber ist es Ihnen nicht möglich einen solchen Titel dort einzurichten und die wesentlichen Beiträge dorthin zu verschieben.
Gruß

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #126 am: 29. November 2006, 16:07:34 »
@AKW NEE,

nutzen Sie mal die Suchfunktion "Brennwert" und Autor "cremer".

Ich hatte seinerzeit vermutlich unter Stadtwerke Kreuznach bereits über den Brennwert etwas geschrieben.

siehe hier

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1888&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=brennwert
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Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #127 am: 01. Dezember 2006, 17:54:59 »
Ich hatte bei Eon-Avacon um Nachweis der Berechnungsgrundlage für die Mahngebühren gebeten. Heute bekam ich folgende Antwort :
"Aufgrund der von Ihnen mit uns abgeschlossenen Sonderverträge
StromAkzent und ErdgasComfort findet weiterhin die Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Gas- bzw. Elektritzitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV; AVBGasV) Anwendung.
Die Umstellung Ihrer Verträge auf die Strom- und Gas-Grundversorgungs-
ordnung (StromGVV; GasGVV) wird noch erfolgen und ist gültig, sobald
Sie hierüber schriftlich informiert wurden.
Die AVBGasV sieht einen Nachweis über die Berechnungsgrundlage
der Mahngebühren nicht vor. Aus diesem Grund bitte ich um Ihr Ver-
ständnis, dass wir Ihnen diesen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Ver-
fügung stellen können."
Nach meiner Meinung finden auf Sonderverträge weder die alten AVBs noch die neuen GVVs Anwendung.Warum sollen dann die Sonderverträge umgestellt werden ?Ich glaube, hier ist etwas "im Busch". Sollen den Kunden vielleicht neue Verträge untergejubelt werden ?

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #128 am: 01. Dezember 2006, 18:03:20 »
@Christian Guhl

Vielleicht sollte man sich zunächst die Frage stellen, wie man zu den genannten Verträgen gekommen ist und was dabei ggf. konkret vereinbart wurde, insbesondere, ob Bestimmungen der AVBV als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Beim Abschluss eines entsprechenden Sondervertrages müsste man schon dabei gewesen sein und sollte dann auch heute noch über ein Vertragsexemplar vom Vertragsabschluss, ggf. mit Durchschrift der Unterschrift verfügen.

Jedenfalls findet die GVV auf Sonderverträge keine Anwendung, ebenso wie die AVBV als Rechtsverordnung auf Sonderverträge keine Anwendung fand.

Einseitig "umstellen" oder anpassen lassen sich bestehende  Sonderverträge gerade nicht. Auch dazu gehören in der Regel zwei Vertragspartner, die sich darüber  einig sein müssen.

Das unterscheidet einen Vertrag von einem Diktat.

Wer sich nicht im Verzug befindet, braucht sich um Mahnkosten und deren Höhe nicht zu kümmern oder zu sorgen, weil völlig belanglos.

Offline RuRo

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E.ON Avacon
« Antwort #129 am: 02. Dezember 2006, 17:08:11 »
@hg.intemann

Ich streck\' mal den Kopf zur juristischen Frage raus, obwohl ich kein Jurist bin  :wink:

Rechtsgrundlage ist eine vertragliche Vereinbarung. Leider bin ich mir nicht ganz sicher, ob der Gasversorgungsvertrag einem speziellen Typus i.S. des BGB (Kaufvertrag könnte zutreffend sein) zuzuordnen ist. Also geh\' ich mal vom allgemeinen Vertragsrecht aus.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB) Treu und Glauben (siehe § 242 BGB).

Verbraucherpflicht aus dem Vertrag ist jedenfalls, dass das abgenommene Gas zu bezahlen ist. Der Brennwertfaktor ist ein preisbestimmendes Merkmal, da die abgenommene Gasmenge in cbm durch diesen Faktor in kWh umgerechnet wird. Da eine vertragliche Hauptpflicht berührt wird, hat der Versorger nach den oben angeführten Regeln den Nachweis zu erbringen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #130 am: 05. Dezember 2006, 20:13:34 »
Eon-Avacon zum Verhältnis der GVV auf Sonderverträge :
"In den Bestimmungen der von Ihnen abgeschlossenen Sonderverträge ist vereinbart, dass die Regelungen der jeweiligen Verordnung über die
Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden gelten,
sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Diese Vertragsbestandteile werden mit dem Inkrafttreten der Grundversorgungsverordnungen natürlich nicht hinfällig.
Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt allerdings eine
Vertragsumstellung vornehmen und unsere Kunden darüber informieren, dass stattdessen die entsprechenden Regelungen der Grundversorgungsverordnungen zur Anwendung kommen. Diese räumen den Kunden mehr Rechte ein, sodass dies nicht zu Ihrem Nachteil ist.
Allerdings sind auch für Kunden, die zu Allgemeinen Tarifen bzw. den
Allgemeinen Preisen im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden,
die AVBEltV bzw. AVBGasV automatisch nicht mehr gültig. Nur für solche
Versorgungsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten des neuen Energie-
wirtschaftsgesetzes zu Stande kommen, gelten stattdessen die Grund-
versorgungsverordnungen unmittelbar."

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #131 am: 05. Dezember 2006, 23:37:01 »
@Christian Guhl,

das sind ja tolle Vertragstexte
MFG
Gerd Cremer
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Offline AKW NEE

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E.ON Avacon
« Antwort #132 am: 14. Dezember 2006, 10:31:28 »
Hallo und guten Tag,
im Dezember sind von der Avacon erstmals, soweit mir bekannt ist, Mahnungen verschickt worden, in denen zuerst mit der Eintreibung des Betrages durch ein Inkassounternehmen gedroht wird und alternativ dazu mit einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Häufig handelt es sich bei diesen Unternehmen um Anwaltskanzleien, die in Ihrem Briefkopf eine lange Liste von Anwälten anführen. Es scheint mir, das hier ein neues Instrument der Einschüchterung eingesetzt werden soll.

Liegt hier eventuell eine Nötigung, oder ähnliches vor?
Gruß

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #133 am: 14. Dezember 2006, 13:09:17 »
AKW NEE,

da ist man vom Tatbestand der Nötigung noch weit entfernt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Fidel

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E.ON Avacon
« Antwort #134 am: 14. Dezember 2006, 15:03:20 »
Moin:

@AKW NEE

Zitat von: \"AKW NEE\"
im Dezember sind von der Avacon erstmals, soweit mir bekannt ist, Mahnungen verschickt worden, in denen zuerst mit der Eintreibung des Betrages durch ein Inkassounternehmen gedroht wird und alternativ dazu mit einem gerichtlichen Mahnverfahren.


Wann haben Sie besagtes Schreiben erhalten? Ich bin ebenfalls E.ON Avacon-Kunde und wurde bisher noch nicht in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise angegangen.

@die juristisch Versierten hier

Macht es juristisch einen unterschied, ob mein EVU selbst oder ein von ihm beauftragtes Inkassounternehmen versucht, die von mir als unbillig gerügten Preise durchzusetzen?

Gruß
Fidel

 

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