@Christian Guhl
Vielleicht sollte man sich zunächst die Frage stellen, wie man zu den genannten Verträgen gekommen ist und was dabei ggf. konkret vereinbart wurde, insbesondere, ob Bestimmungen der AVBV als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Beim Abschluss eines entsprechenden Sondervertrages müsste man schon dabei gewesen sein und sollte dann auch heute noch über ein Vertragsexemplar vom Vertragsabschluss, ggf. mit Durchschrift der Unterschrift verfügen.
Jedenfalls findet die GVV auf Sonderverträge keine Anwendung, ebenso wie die AVBV als Rechtsverordnung auf Sonderverträge keine Anwendung fand.
Einseitig "umstellen" oder anpassen lassen sich bestehende Sonderverträge gerade nicht. Auch dazu gehören in der Regel zwei Vertragspartner, die sich darüber einig sein müssen.
Das unterscheidet einen Vertrag von einem Diktat.
Wer sich nicht im Verzug befindet, braucht sich um Mahnkosten und deren Höhe nicht zu kümmern oder zu sorgen, weil völlig belanglos.