@Freunde der Solidargemeinschaft
Niemand hat Anspruch darauf, dass der Versorger die "falsche" Rechnung korrigiert. Schließlich meint der Versorger, ihm stehe der Anspruch zu. Die Rechnung ist nicht nur aus seiner Sicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung, § 27 Abs. 1 AVBV:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__27.htmlMan kann sich darüber streiten, was nach dem Unbilligkeitseinwand fällig ist. Die Versorger vertreten eine andere Rechtsauffassung, was ihnen nicht verwehrt ist, schließlich gibt es ja die Meinungsfreiheit.
Würden die Versorger nun aber nur die gekürzten Rechnungsbeträge zur Abrechnung stellen, könnte in jedem Falle - auch ohne Unbilligkeitseinrede - nicht mehr fällig werden.
Und schließlich wollen die Versorger ja die Angemessenheit nachweisen und so die Kunden dazu bewegen, die Unbilligkeitseinrede aufzugeben.
Die Verbraucher vertreten dazu die Auffassung, dass hierzu die Offenlegung der Preiskalkulation notwendig wäre.
Es ist also vollkommen töricht zu erwarten, der Versorger würde von sich aus geringere Beträge in Rechnung stellen und somit seine Rechtsposition (§ 27 I AVBV) räumen. Das darf der womöglich gesellschafts- und aktienrechtlich überhaupt nicht. Man mag mir die deutliche Sprache nachsehen.
Das ändert aber nichts daran, dass
trotz der Rechnungen und
trotz § 30 AVBV nach dem Unbilligkeitseinwand
bis auf weiteres nicht mehr fällig und zu zahlen ist als die entsprechend gekürzten Beträge, die man bitte genau und nachvollziehbar ermitteln und dem Versorger mitteilen sollte - wie auch den Umstand, dass man die entsprechende Zahlung exakt auf den sich aus der eigenen Gegenrechnung ergebenden Hauptsachebetrag leistet.
Dabei an den entsprechenden Nachweis denken.
@Cremer
Es geht nicht um Peanuts. Es geht um eine genau so eine Grundsatzfrage wie die, obe eine Sperre angedroht werden darf.
Mancher älterer Verbraucher mag allein dadurch eingeschüchtert sein, dass sich über die Zeit dreistellige Mahnbeträge auf seinen Rechnungen ansammeln.
Die Kartellbehörden reagieren auch erst, wenn sich viele Verbraucher beschweren.
In der Frage der Sperrandrohungen dauerte es zwei Jahre.
Wäre diese Unterstützung bereits im Herbst 2004 gekommen, wäre wohl so mancher Verbraucher nicht eingeknickt.
Die Kartellbehörden wurden überhaupt erst nach dem Verbraucherprotest tätig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt