Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Avacon  (Gelesen 122952 mal)

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Offline stromdesigner

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E.ON Avacon
« Antwort #30 am: 29. Juli 2006, 22:56:04 »
Ist leider nicht so einfach. Wenn jetzt unter Erdgastransport der Entgeldrechner angeklickt wird kann man sich alles mögliche aussuchen.
Da stehen sehr interessante Sachen drin.

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #31 am: 31. Juli 2006, 19:23:25 »
Ich stelle in letzter Zeit immer häufiger fest, daß Eon-Avacon seine Kunden in
ungünstige Tarife eingruppiert. Da werden Leute mit einem enorm hohen Gasverbrauch nach dem Tarif für Geringverbraucher abgerechnet (hoher kwh-Preis,niedriger Grundpreis) und umgekehrt. Die Betreffenden sind der Meinung, Avacon rechnet je nach Verbrauch im jeweils günstigsten Tarif ab.
Das wurde von Avacon auch mal so verbreitet.In manchen Fällen macht der Preisunterschied mehr als 100,-€ im Jahr aus. Ist Avacon nicht verpflichtet,
die Kunden nach den günstigstmöglichen Preisen zu beliefern ?

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #32 am: 01. August 2006, 08:53:29 »
@Christian Guhl

Doch

§ 1 des neuen EnWG
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #33 am: 01. August 2006, 12:27:27 »
@Christian Guhl

In dieser Entscheidung einfach "Strom" durch "Gas" ersetzen und schon hat man die Lösung:

http://www.recht.com/documents/BGHR%20Zivilsachen/BGB_2F812_2F2_2FStromdiebstahl_1.asp

Ein Vertragskunde darf natürlich nicht schlechter gestellt sein als ein gemeiner Energiedieb, der auch schon einen Schutz vor unangemessenen Preisforderungen erfährt.

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #34 am: 08. August 2006, 18:43:37 »
In dem Fall, den ich am 21.07. schilderte, rief heute das Bundeskartellamt an und bat um Zusendung der Unterlagen. Lt.Aussage des Sachbearbeiters häufen sich seit ca. 2 Monaten massiv die Beschwerden über Sperrandrohungen.
Wird wirklich vermehrt mit Sperre gedroht oder melden sich einfach nur die Betroffenen häufiger beim Kartellamt ? Wie sind die Erfahrungen bei anderen EVUs ?

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #35 am: 15. August 2006, 17:41:02 »
Eon-Avacon hat nach einem Antrag auf einstweilige Verfügung die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt.
\"In der Sache meint die Verfügungsklägerin, daß sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 102 EnWG ergibt. Ausweislich der genannten Bestimmung ist allerdings das Landgericht ausschließlich für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig, wenn die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem EnWG stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr geht es hier um die Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsverordnung, mithin § 33 Abs.2 AVBELTV
und AVBGasV vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.\"

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #36 am: 15. August 2006, 17:58:45 »
@Christian Guhl

Das ist wohl unbehelflich.

Das Landgericht kann auch entscheiden, wenn das Amtsgericht zuständig wäre.

Nur umgekehrt kann ein Streit, der vor das Landgericht gehört, nicht vor dem Amtsgericht ausgetragen werden.

Zudem wird es wohl auch um Ansprüche aus dem EnWG gehen, vgl. §§ 2 Abs. 1, 36, 115, 116 EnWG....

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #37 am: 17. August 2006, 12:42:50 »
Der Antrag auf die einstweilige Verfügung wurde zurückgenommen nachdem Avacon die Sperrandrohung widerrufen hatte.
Das Landgericht will jetzt dem Antragsteller einen Teil der Kosten auferlegen, weil es angeblich nicht zuständig war.

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #38 am: 17. August 2006, 12:50:03 »
@Christian Guhl

Dann wird der Antragsteller eben noch etwas zur Zuständigkeit vorzutragen haben.

Es ist nun einmal seine Sache, "Butter bei die Fische" zu bringen.

Dafür hat er einen Anwalt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #39 am: 17. August 2006, 14:37:26 »

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #40 am: 18. August 2006, 10:46:41 »

Offline BerndWagner

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E.ON Avacon
« Antwort #41 am: 19. August 2006, 14:48:59 »
Hallo zusammen,

Im Januar 06 (1.Termin) und erneut im Juni 06 (2. Termin) habe ich gemäß der Anweisungen dieser tollen Seite (vielen Dank dafür!) die Einzugsermächtigung beschränkt ("Erneut beschränken wir die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen. Darüber hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt.")

Dennoch hat E.ON Avacon Ende Juni 06 (11 Tage nach dem o.a. 2. Termin) den Ihrer Meinung nach offenen Restbetrag aus der Jahresverbrauchsabrechnung zu ihren erhöhten Preise (deren Billigkeit ich angezweifelt habe) von meinem Konto abgebucht. Wegen des hohen Posteingangs bittet E.ON Avacon dies zu entschuldigen!

Ich habe daraufhin meine Bank beauftragt, den per Einzugsermächtigung abgebuchten Betrag zurückzuholen. Gleichzeitig habe ich natürlich den meiner Meinung nach offenen Restbetrag (aus meiner Gegen-Jahresverbrauchsabrechnung) an E.ON Avacon überwiesen.

Nun möchte E.ON Avacon doch tatsächlich neben der Differenz aus deren Jahresverbrauchsabrechnung und meiner Jahresverbrauchsabrechnung auch noch Rückläuferkosten in Höhe von 4 Euro von mir haben, obwohl sie - meiner Meinung nach - ohne entsprechende Einzugsermächtigung abgebucht haben.

Muss ich darauf irgendwie extra reagieren?

Danke und viele Grüße

Offline BerndWagner

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E.ON Avacon
« Antwort #42 am: 19. August 2006, 16:17:10 »
Hallo,
hier mein Beitrag zu der Brennwertsamlung:

Brennwert 12.5.05 bis 22.5.06 = 9,3172

(wenn Brennwert = Faktor in der Abrechnung ist)

Ciao

Offline Monaco

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E.ON Avacon
« Antwort #43 am: 19. August 2006, 19:01:47 »
@BerndWagner

Sie bräuchten darauf nicht unbedingt reagieren. Es kann jedoch nicht Schaden, wenn Sie im nächsten Schreiben an Ihren Versorger auch erwähnen, dass Sie die Forderung zurückweisen, weil die Höhe des Einzuges nicht von Ihnen gebilligt war und er eigenmächtig und ohne Ihr Einverständnis einen Betrag abgebucht hat, der nicht fällig ist.

Ob Ihr Versorger diese Forderung zu den aufgelaufenen Zahlungsrückständen hinzuaddiert, kann Ihnen ziemlich egal sein. Die machen den "Kohl auch nicht mehr Fett" und zuerst muss Ihr Versorger seine Forderungen einmal gerichtlich durchsetzen. Dass dies nicht so einfach zu sein scheint, können Sie hier im Forum nachlesen.

Unser Versorger (MITGAS) hatte uns schriftlich zugesagt, eine gleichlautende Forderung auszubuchen. Hat man für den betreffenen Zeitraum auch getan. Nun fordert man diese Rückbuchungsgebühr (alter Abrechnungszeitraum) jedoch für die neue Abrechnungsperiode. Offensichtlich hat man noch immer massive Zuordnungsprobleme. Aber damit muss der Versorger zurechtkommen. Man verteilt eben gern einmal ein paar Hilfspunkte an seine Widersacher. Wenn das nicht löblich ist ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RH

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E.ON Avacon
« Antwort #44 am: 21. August 2006, 20:43:34 »
@Christian Guhl

Bitte teilen Sie mir mit, gerne auch mit einer PN, welche Staatsanwaltschaft Sie in Ihrer Angelegenheit involviert haben. Sofern Sie mir auch einen Ansprechpartner beim Bundeskartellamt nennen können, wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Natürlich freue ich mich auch über jede andere Auskunft, die Informationen über behördliche Ermittlungsverfahren gegen E.ON Avacon enthält.

Vielen Dank!

RH

 

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