Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Avacon  (Gelesen 130140 mal)

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Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #75 am: 05. Oktober 2006, 13:27:36 »
@Cremer

Ich meinte nicht die Höhe des angemahnten Betrages, sondern auf den Mahnungen gesondert ausgewiesene Mahnkosten (Pauschalen).

Wenn man bei diesen Mahnkosten schon im vierstelligen Bereich ist, hätte man wohl allen Grund, sich deshalb an die Kartellbehörden zu wenden.

Es sei denn, ein vierstelliger Betrag (vor dem Komma) hielte man selbst für Peanuts. Einige verstehen unter Peanuts ja noch ganz andere Summen. Es kommt auf die Perspektive an.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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E.ON Avacon
« Antwort #76 am: 05. Oktober 2006, 16:06:45 »
@Fricke,

Sie hatten jedoch zunächst Mahnbetrag genannt :wink:


Abschlagsdifferenz z.B. 1800 €
Mahnkosten, z.B. 20 €

Mahnbetrag 1820 €


 :idea:  :idea:  :idea:
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #77 am: 05. Oktober 2006, 16:34:52 »
@Cremer

Exactly.

Offline Monaco

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E.ON Avacon
« Antwort #78 am: 05. Oktober 2006, 16:42:22 »
@RR-E-ft

Ich glaube wir reden immer noch etwas eineinander vorbei.

Es geht hier nicht darum, dass der Versorger seine Rechnung auf die  Höhe des "unwidersprochenen" Zahlungsbetrages korrigieren soll,  sondern er soll die für den betroffenen Abrechnungszeitraum (nachweislich) erfolgten Abschlagszahlungen in der Rechnung vollständig berücksichtigen.

Natürlich wird er bei "seinen" Preisen bleiben. Er muss aber auch die geleisteten Abschläge berücksichtigen, um den korrekten Schlussrechnungs-Zahlbetrag zu ermitteln. Unterschlägt er eine Rate (z.B. weil er sie mit "Altschulden" verrechnet hat) kann auch die Rechnungssumme nicht mehr stimmen.

Damit ist die Rechnung nicht korrekt und kann zurückgewiesen werden.

Dass man dann nicht den vollen Betrag bezahlt, sondern nur den auf Basis seines "alten" Preises ist eine andere Sache. Trotzdem hat man m.E. Anspruch auf den korrekten Ausweis seiner entrichteten Abschläge. Und dies ganz unabhängig davon, ob man §315 eingewendet hat, oder nicht.

Gerade mit einem Hinweis auf §30 der ABGasV können wir doch den Versorger zwingen, das Verrechnen von Abschlägen mit Rückständen aus alten Perioden zu unterlassen. Solange er dies nicht berücksichtigt, bekommt er eben die (ggf. gekürzte) Schlussrate nicht.

Falls dies rechtlich bedenklich sein sollte, lasse ich mich diesbezüglich gern korrigieren!


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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E.ON Avacon
« Antwort #79 am: 05. Oktober 2006, 16:50:47 »
@Monaco

Mag sein, auch wir haben aneinander vorbeigeredet.

Dazu, was man unter einem "offensichtlichen Fehler" im Sinne des § 30 AVB versteht, gibt es sehr umfangreiche Kommentierung.

Eine falsche Verrechnung entgegen Verrechnungsbestimmungen des Schuldners im Sinne von § 367 BGB wird wohl eher nicht zu den Fehlern zu rechnen sein, die der "Rechnung quasi auf die Stirn geschrieben/ gestempelt sind" und die ohne weitere Beweiserhebung (!) auch für ein Gericht erkennbar wären.

Womöglich eine Frage des Einzelfalles, zu der sich keine generelle Aussage treffen lässt.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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E.ON Avacon
« Antwort #80 am: 06. Oktober 2006, 08:54:16 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für die Hinweise.

Fazit: Rechnung in diesem Fall als fehlerhaft rügen, um Richtigstellung (Berücksichtigung aller Abschläge für den betroffenen Zeitraum) bitten und unabhängig davon, ob eine Korrektur tatsächlich erfolgt, den selbst berechneten Zahlbetrag unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Abschläge überweisen.

Anders gesehen: Es könnte einem eigentlich weitestgehend egal sein, was auf der Rechnung steht, solange man selbst rechnet und nur entsprechnd überweist. Im Fall von Mahnungen, könnte man dann immer noch auf die grundsätzlich unkorrekte Rechnung hinweisen. In jedem Fall vermeidet man damit mögliche "tatsächliche" Zahlungsrückstände (ob berechtigt oder unberechtigt) und bleibt auch weiterhin "passiv". Und an der Zahlsumme ändert sich dadurch schließlich auch nichts.

Ich hoffe, das ist resümierend einigermaßen korrekt ausgedrückt. Schließlich bewegen wir uns hier im Forum, um mögliche Fehler auszuschließen und lernen auch immer ein bischen dazu...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline grippelfrank

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E.ON Avacon
« Antwort #81 am: 07. Oktober 2006, 16:01:50 »
Moin,

zum Thema Brennwert:

Bei der Durchsicht der Rechnungen unserer beiden Abnahmestellen (Grippel und Dannenberg) haben wir festgestellt, dass für mehrere Jahre zwischen diesen beiden Orten unterschiedliche Brennwerte und auch Abrechnungszeiträume vorlagen. Zuerst dachten wir noch an unterschiedliche Leitungsnetze und somit verschiedene Gassorten und daß sich daraus die veschiedenen Brennwerte ergeben.

Trotzdem haben wir bei der Avacon im Mai 06 mal nachgefragt (per Mail) wie es zu diesen unterschiedlichen Brennwerten kommt: Keine Antwort!

Also noch mal gefragt: Diesmal erhielten wir ein Mail mit technischen Erklärungen zur Ermittlung des Brennwertes. Unsere eigentliche Frage wurde nicht beantwortet.

Also noch mal nachdrücklicher nachgefragt, warum in den nur 13km entfernten Orten unterschiedliche Brennwerte vorliegen. Nun teilte uns die Avacon mit, wir sollten doch ersteinmal die Abnahmestellennummern der beiden Häuser nennen. Das taten wir dann und erhielten daraufhin wieder die mir schon einmal zugesandten technische Erklärungen zur Ermittlung des Brennwertes. Wieder wurde unsere Frage nicht beantwortet.

Zwischenzeitlich habe ich mich mal in dem Ort Grippel bei einem Nachbarn schlaugefragt und erfahren, dass dieser einen ganz erheblich anderen Brennwert im gleichen Zeitraum hatte. Und DAS konnte nun wirklich nicht mehr mit einem anderen Leitungsnetz erklärt werden.

Mit diesem Wissen haben wir dann bei der Avacon angerufen und den freundlichen Sachbearbeiter damit konfrontiert. Tja, das konnte sich der gute Mann nun gar nicht erklären und bat um Geduld, wir würden benachrichtigt werden.
Das geschah dann auch tatsächlich nach knapp einer Woche und der Mann bei der Avacon erklärte uns, dass da ein Fehler vorliegt und die Abrechnung falsch sei. Kein Wort des Bedauerns o.ä. nix.
Die Korrektur der Abrechnung würde vorgenommen werden, aber Zitat: "Das könne etwas dauern. Wenn wir bis Weihnachten nichts gehört hätten, sollten wir uns noch einmal melden".

Bei uns herrschte daraufhin ziemliche Fassungslosigkeit 1. Aufgrund der Tatsache an sich, dass mit Brennwerten und Abrechnungen bei der Avacon derart nebulös und Leuteverdummend umgegangen wird und 2. daß wir bis Weihnachten warten sollen !!!!!!!

Auf unseren Brief mit der Forderung um sofortige Richtigstellung der Abrechnungen hat die Avacon natürlich gar nicht mehr geantwortet.

So, das Ganze ging nun von Mai 06 bis jetzt und ist noch nicht zuende!

Da die Avacon in keinster Weise reagiert, fragen wir uns nun, was wir noch tun können?????

So long

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #82 am: 07. Oktober 2006, 16:31:10 »
Ganz einfach ! Brennwerte nicht aktzeptieren ! Wenn die Rechnung nach § 315 sowieso gekürzt wird, auch noch den Brennwertfaktor herabsetzen.
Ich habe sämtliche Rechnung seit 1990 durchgesehen und den Durchschnittsbrennwert mit 8,778 errechnet. Den setze ich an. Mit dem freundlichen Hinweis : Wenn Sie den erhöhten Brennwert schlüssig und nachvollziehbar beweisen, zahle ich den Differenzbetrag nach.
Auf meine Forderung mir Unterlagen über die Brennwertberechnung vorzulegen, kam die Antwort : "Die Berechnung erfolgt unter ständiger Überwachung des Eichamtes. Unterlagen werden wir Ihnen nicht vorlegen." Auf die Bitte, mir eine Bestätigung des Eichamtes über die ordnungsgemäße Berechnung vorzulegen, kam keine Antwort.
Das ganze ist höchst nebulös. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg verfügt über eine einzige Einspeisestelle für Erdgas. Also bekommt jeder das gleiche Gas. Höhenunterschiede bewegen sich im Bereich von einigen Metern.Unterschiede im Brennwert können also nur aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungszeiträume auftreten. Das merkwürdigste :
Seit Jahren wird das Erdgas immer besser. Der Brennwert steigt und steigt. Demzufolge müßte man immer weniger Erdgas verbrauchen um den gleichen Heizeffekt zu erzielen. Das ist ungefähr so, als ob der Bäcker
den Preis fürs Brot anhebt mit der Begründung es hätte mehr Kalorien und man bräuchte jetzt ja weniger zu essen, um genauso satt zu werden.

Offline AKW NEE

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E.ON Avacon
« Antwort #83 am: 07. Oktober 2006, 18:35:58 »
Hallo und guten Tag,

der Brennwertfaktor wurde hier im Forum swchon mehrfach diskutiert.

Richtig ist, dass die Eon.Avacon jede nachprüfbare Festlegung vermeidet. Es ist in der Tat so, dass der Brennwert in Lüchow-Dannneberg um bis zu ca. 8% zu hoch berechnet ist, für alle Verbraucher!

Bei unserer Argumentation sollten wir, auch in Nebensächlichkeiten,, genau und damit unangreifbar sein. Dazu gehört auch, dass es für Lüchow-Dannenberg nicht einen Einspeisepunkt gibt, sondern vier.

Dies sind: Gistenbeck, Küsten, Lüchow und Dannenberg.

Gruß

Offline Cremer

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E.ON Avacon
« Antwort #84 am: 07. Oktober 2006, 21:59:25 »
@Alle

Brennwert wurde hier bereits mehrfach diskutiert.

Ich habe hier bei uns entsprehcenden Schriftverkehr mit der Eichdirektion gehabt.

Tatsache ist, dass es zunächst ein Abrechnungsbrennwert (Stellschraube für Mauscheleien?) und nicht der physikalische ist.

Siehe auch im Internet unter dem Suchbegriff "Arbeitsblatt G 685" oder im Internet unter Landeseichbehörde Sachsen.

Normalerweise bilden die Versorger Höhenzonen von 100m für Brennwertfaktoren, in welchen diese gleich sind.

Tatsache ist auch, dass das russische Gas einen höheren Brennwert als das holländische hat. Insofern kann sich über Jahre betrachtet die Zusammensetzung von Gas zu höheren Brennwertfaktoren kommen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline AKW NEE

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E.ON Avacon
« Antwort #85 am: 09. Oktober 2006, 14:07:31 »
@Cremer und @Alle


Tatsache ist, dass es zunächst ein Abrechnungsbrennwert (Stellschraube für Mauscheleien?) und nicht der physikalische ist.

Diese Beschreibung von Cremer ist falsch. Hier handelt es sich um einen Faktor, mensch kann ihn auch als Brennwertfaktor bezeichnen. Der Faktor wird berechnet durch Multiplikation des gemessenen Brennwertes mit der Zustandszahl des Gases. Der Brennwert wird vom Vorlieferanten gemessen und dem Regionalversorger mitgeteilt. Die Zustandszahl errechnet sich aus verschiedenen physikalischen Werten und der geodätischen Höhe. Eine Veränderung der Zustandszahl erfolgt allein durch den eventuellen Höhenunterschied. Die Frage ist hier, ob die Werte für den Brennwert und die Höhenangabe zur Berechnung richtig eingegeben werden.

Normalerweise bilden die Versorger Höhenzonen von 100m für Brennwertfaktoren, in welchen diese gleich sind.

Hier handelt es sich um eine Empfehlung aus den technischen Regeln Arbeitsblatt G 685 des DVGW. Vollständig Heißt es unter 4.2.2.1.3: Maß- gebend für den zu verwendenden mittleren Luftdruck ist die geodätische Höhe beim Kunden. Zur Schaffung einheitlicher Versorgungsgebiete ist das Versorgungsgebiet des GVU in Höhenzonen zu 100 m oder kleiner zu unterteilen.

Tatsache ist auch, dass das russische Gas einen höheren Brennwert als das holländische hat. Insofern kann sich über Jahre betrachtet die Zusammensetzung von Gas zu höheren Brennwertfaktoren kommen.

Diese Tatsache ist richtig, spielt aber für die Berechnung des Brennwert-faktors eher eine untergeordnete Rolle. Das Erdgas ist in verschiedene Qualitätsklassen unterteilt. Im Bereich der Avacon sind dies zurzeit Erdgas L und H. Die Qualitätsklassen werden durch die Vermischung verschiedener Gase erreicht. In keinem Haushalt kommt das reine russische oder holländische Gas an.

Gruß

Offline grippelfrank

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E.ON Avacon
« Antwort #86 am: 09. Oktober 2006, 18:58:38 »
Hi,

DANKE erstmal für die Antworten.

Mal ganz abgesehen von der Brennwertdiskussion, bei uns ist ja definitiv bewiesen und auch von der Avacon anerkannt (wenn auch nur mündlich), dass falsche Brennwerte zu fehlerhaften Abrechnungen führten.

(Nur mal so zur Info: Der reale Brennwert lag bei rund 9,2, abgerechnet wurden wir mit rund 11,5 !)

Unser Problem ist nun, dass die Avacon auf unsere Forderung dies zu korrigieren, nicht reagiert.
O.k. die Staatsanwaltschaft wäre natürlich auch ein Weg....
Gibt es da sonstige staatliche Stellen (Energieaufsichtsbehörden o.ä.) an die man sich wenden kann ?

Gruß

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon
« Antwort #87 am: 09. Oktober 2006, 19:16:38 »
@grippelfrank
Ich hatte mich im Frühjahr deswegen an die Energieaufsicht in Hannover gewandt. Antwort : "Nach Angaben des Eichamtes zeigt der Brennwert eine steigende Tendenz. Wir haben keinen Anlaß die Angaben von Eon-Avacon anzuzweifeln." Also, selber tätig werden und einen eigenen Brennwertfaktor festsetzen. Wenn Avacon seinen Faktor gerichtlich durchsetzen will, müssen schon Beweise auf den Tisch gelegt werden !
@AKW Nee
Die Auskunft mit der einen Einspeisestelle in Lüchow-Dannenberg hab ich von der Energieaufsicht bekommen.

Offline grippelfrank

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E.ON Avacon
« Antwort #88 am: 09. Oktober 2006, 19:46:21 »
@Christian

Wer oder was ist denn diese "Energieaufsicht" (Adresse) ?

THX

Offline Fidel

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E.ON Avacon
« Antwort #89 am: 09. Oktober 2006, 22:31:43 »
Moin:

@grippelfrank
Zitat
(Nur mal so zur Info: Der reale Brennwert lag bei rund 9,2, abgerechnet wurden wir mit rund 11,5 !)

Woher stammt diese Information über den "realen brennwert" und den abgerechneten Brennwert? Würde mich brennend interessieren.


Gruß
Fidel

 

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