Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Avacon  (Gelesen 130186 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Fidel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 775
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #60 am: 27. September 2006, 22:38:33 »
Moin:

@Christian Guhl

Zitat
Übrigens hat Avacon sich etwas Neues einfallen lassen um die Kunden zu verunsichern : "Wie gewünscht, übersenden wir Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie der Offenlegung der Gaspreiskalkulation und möchten gleichzeitig darauf aufmerksam machen, dass die Offenlegung in der Ihnen
mitgeteilten Form mit diesen Daten ausreichend ist und vor Gericht durchaus Bestand hat."

Sie genießen bei E.ON Avacon anscheinend eine Vorzugsbehandlung ;-) Ein Schreiben dieses Typs habe ich bisher noch nicht erhalten. Aber erhielte ich ein solches Schreiben, würde ich selbstverständlich meinen Widerspruch erneuern. Und natürlich darum bitten, mir den Eingang meines Schreibens zu bestätigen.

Gruß
Fidel

Offline Monaco

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 470
  • Karma: +0/-0
E.ON Avacon
« Antwort #61 am: 28. September 2006, 11:56:43 »
@Christian Guhl

Vor einigen Wochen hatte (wahrscheinlich) Herr Fricke eine Ausarbeitung über Anforderungen an eine Offenlegung einer (Versorger)Kalkulation hier im Forum veröffentlicht.

Vielleicht können Sie diese Ihrem Versorger schicken, damit er begreift, dass das (berühmte) Kuchendiagramm bei Weitem nicht ausreicht. Woher man die Hoffnung schöpft, dass dieses einem Gericht genügt, weiss man in der Chefetage Ihres Versorgers wohl selbst nicht.

Allerdings hatten auch wir so ein Kuchendiagramm zugeschickt bekommen. Ob Sie es glauben oder nicht, man kann hieraus sehr viel mehr herauslesen (besser herausrechnen), als man zunächst denkt.

So hatten wir unserem Versorger mal eine Rechnung aufgemacht, wonach sich der Gaspreis nach Übergang über die deutsche Grenze beinahe verdoppelte. Was glauben Sie, wie schnell man die Diskussion zu diesem Thema eingestellt wissen wollte.

Wenn Sie möchten, krame ich einmal in meinen Unterlagen und kann Ihnen entsprechende informationen ggf. noch übermitteln. Wäre gespannt, wie Ihr Versorger darauf reagiert!

Abschließend zu den Widersprüchen. Ich persönlich versuche - zumindest meinem Versorger gegenüber - immer das "letzte Wort" zu haben. Ich habe stets Widersprüche bekräftigt und nach zusätzlichen Argumenten gesucht. Allerdings reagiere ich nicht mehr auf die 2-wöchentlichen Mahnungen unseres Versorgers. Dies habe ich aber auch mitgeteilt, so dass der versorger nie behaupten kann, er wäre nicht informiert oder annehmen könnte ich hätte irgend etwas stillschweigend akzeptiert. Macht - zugegeben - etwas Arbeit, aber die scheint sich ja zu lohnen. Und man lernt immer wieder dazu.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Fidel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 775
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #62 am: 28. September 2006, 12:36:25 »
Moin:

@Monaco

Zitat
Vor einigen Wochen hatte (wahrscheinlich) Herr Fricke eine Ausarbeitung über Anforderungen an eine Offenlegung einer (Versorger)Kalkulation hier im Forum veröffentlicht.


Diese Ausarbeitung würde mich interessieren. Hätten Sie möglichweise einen entsprechenden Link?

Gruß
Fidel

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #63 am: 28. September 2006, 15:53:43 »
@monaco
Bin sehr interessiert an der Ausarbeitung ! Vielen Dank im voraus!
@fidel
Die Sonderbehandlung galt nicht mir, sondern einem Bekannten, der erstmalig Widerspruch einlegte.Vielleicht meinte man deshalb, man könnte es ja mal probieren.
Auch ich hatte das vorher noch nicht gesehen. Wird ja vielleicht jetzt
eine Standardaussage in den Schreiben. Bei jedem Widerspruch der gleiche Text war ja auch schon langweilig.

Offline Monaco

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 470
  • Karma: +0/-0
E.ON Avacon
« Antwort #64 am: 29. September 2006, 20:36:23 »
@Christian Guhl
@Fidel


Habe trotz längeren "suchens" den Beitrag leider nicht gefunden. Hatte ihn mir allerdings damals ausgedruckt:

Benötigte Unterlagen für eine Billigkeitsprüfung von Gaspreisen und ihren Erhöhungen im Allgemeinen und der Gaspreise und Gaspreiserhöhungen der EON Hanse AG im Besonderen

Kurzexpertise für die VZ Hamburg
von Prof. Dr. Uwe Leprich, Energie & Ernährung Consult GbR, Saarbrücken, 22.02.2006.

Vielleicht haben Sie beim Suchen mehr Erfolg. Sonst hilft ggf. noch ein Fax (pn).


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #65 am: 30. September 2006, 19:03:57 »
@monaco
Hab´s gefunden !
Auf der Hauptseite des BdE unter der Suchfunktion "Leprich" eingeben,
dann kommt man zum Download der Leprich-Expertise.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #66 am: 04. Oktober 2006, 19:33:30 »
Nachdem ich die Jahresverbrauchsabrechnung wegen der falsch ausgewiesenen Abschlagzahlungen als offensichtlich unrichtig
gerügt und die Zahlung mit Hinweis auf § 30 AVBV verweigert hatte, bekam ich heute ein Schreiben von Avacon. Darin wird frech und dreist zugegeben, meine ausdrücklich zweckgebunden gezahlten Abschläge für die gekürzte Restforderung 2005 und für Mahnkosten verrechnet zu haben. Sollte ich den Rechnungsbetrag nicht umgehend zahlen, müßte ich mit Einstellung der Stromversorgung rechnen. (Warum nur Strom, die Rechnung bezieht sich auch auf Gas ?)Diese Drohung nehme ich nicht ernst, da kein Zeitpunkt genannt ist. Trotzdem möchte ich die Avacon nicht damit durchkommen lassen. Wegen der Androhung werde ich das Bundeskartellamt einschalten.Welche Möglichkeit habe ich, Avacon zur Erstellung einer korrekten Rechnung zu bewegen ? Es dreht sich um ca. 80,-€, lohnt also nicht einen Anwalt zu beauftragen.Der § 30 AVBV berechtigt zur Zahlungsverweigerung bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechnung. Kann man das soweit ausdehnen, daß man jede Zahlung (also Rechnungsbetrag und künftige Abschlagzahlungen)verweigert, bis der Fehler korrigiert ist ? Oder läuft man hier Gefahr von der Versorgung abgeschnitten zu werden, da die Zahlungsverweigerung nicht mehr von § 315 gedeckt ist ?

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
E.ON Avacon
« Antwort #67 am: 04. Oktober 2006, 20:11:49 »
@Christian Guhl,

nochmals schreiben und auf § 30 hinweisen, dass die Rechnung falsch war.

Ansonsten weiter so wie gehabt verfahren. 8)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #68 am: 04. Oktober 2006, 20:11:59 »
@Christian Guhl

Eine gegen § 367 BGB verstoßende Abrechnungspraxis und das Inrechnungstellen von Mahnkosten nach Unbilligkeitseinwand  ebenfalls mit entsprechendem Nachweis unverzüglich dem Bundeskartellamt und der Energieaufsichtsbehörde des Landes mitteilen.

Im Übrigen so weiter kürzen wie bisher, nicht mehr.

Ggf. wird es Streit darüber geben, welche konkreten Posten noch offen sind. Deshalb die Verrechnungsbestimmungen immer eindeutig treffen und deren Zugang dokumentieren, so dass man nachweisen kann, dass die anderweitige Verrechnung unzulässig war und folglich unzulässig ist.

Übrigends nutzt dem Kunden kein Hinweis auf § 30 AVBV, da dieser nur offensichtliche Rechnungsfehler betrifft und nach der st. Rechtsprechung des BGH den Unbilligkeitseinwand gerade nicht umfasst (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 1667 [1670]).

Da wurde wohl etwas falsch verstanden.

Der Einwand nach § 315 BGB ist gerade kein Einwand im Sinne des § 30 AVBV !!!

Das hatten wir hier doch über zwei lange Jahre hinweg klein klein rausgearbeitet....

Selbst Herr Cremer scheint es wohl vergessen oder seinen entsprechenden Zettel verlegt zu haben. :roll:



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 470
  • Karma: +0/-0
E.ON Avacon
« Antwort #69 am: 05. Oktober 2006, 09:16:19 »
@RR-E-ft

Ich glaube, dass man beide Sachverhalte trennen muss:

Zunächst den Unbilligkeitseinspruch nach §315 BGB. Nach diesem sind die Erhöhungsbeträge vorläufig nicht fällig und eine Nichtzahlung des vollen vom Versorger verlangten Entgelts begründet auch keine Mahngebühren.

Wenn der Versorger jetzt Abschläge der aktuellen Abrechnungsperiode mit Forderungen der alten Periode (unrechtmäßig) verrechnet, ist folglich die aktuelle Rechnung falsch, da hier nicht alle Abschläge berücksichtigt wurden. Und dies müsste m.E. eine Berufung auf §30 ABGasV rechtfertigen.

Obwohl hier der Unbilligkeitseinspruch Ausgangspunkt für die Kürzung der Rechnungen war, hat der Versorger danach mit der unkorrekten Verrechnung Anlaß für die Feststellung, dass nicht alle zweckgebundenen Abschläge in der neuen Rechnung berücksichtigt wurden, gegeben.

Damit ist die neue Rechnung nachweislich falsch und es kann wohl eine Korrektur verlangt werden. Bis dahin ist m.E. keine Zahlung - auch keine gekürzte - fällig.

So zumindest interpretiere ich den Beitrag von Christian Guhl.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
E.ON Avacon
« Antwort #70 am: 05. Oktober 2006, 09:18:07 »
Hallo und guten Tag,
in solch umfangreichen Foren, ist es nichts neues, daß Argumente und Aussagen verloren gehen und mehrmals eingestellt werden müssen. Für den einen oder anderen mag es lästig sein, es läßt sich aber nicht vermeiden. Persönliche Sticheleien sollten in einer Solidargemeinschaft aber unterbleiben. Hinweise, wie an anderer Stelle der Suchende möge doch etwas länger und genauer in den verschiedenen Foren suchen, finde ich wenig solidarisch. Wir sollten froh sein, wenn Leute hier in die Foren finden: Nicht jeder ist im Umgang mit PC, Internet und Foren sicher, daß ihn solche Hinweise weiterhelfen.
Gruß

Offline ESG-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 615
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #71 am: 05. Oktober 2006, 10:07:59 »
Zitat
in solch umfangreichen Foren, ist es nichts neues, daß Argumente und Aussagen verloren gehen und mehrmals eingestellt werden müssen. Für den einen oder anderen mag es lästig sein, es läßt sich aber nicht vermeiden. Persönliche Sticheleien sollten in einer Solidargemeinschaft aber unterbleiben. Hinweise, wie an anderer Stelle der Suchende möge doch etwas länger und genauer in den verschiedenen Foren suchen, finde ich wenig solidarisch. Wir sollten froh sein, wenn Leute hier in die Foren finden: Nicht jeder ist im Umgang mit PC, Internet und Foren sicher, daß ihn solche Hinweise weiterhelfen.


Gerade Herr Fricke sticht aber dadurch hervor, dass er regelmäßig Zusammenfassungen zum Billigkeitseinwand postet und sich genötigt sieht, Argumente und Begründungen immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen zu müssen (Herzlichen Dank nochmals an dieser Stelle :!:). Insbesondere ist auch Herr Cremer ein Kämpfer der ersten Stunde, der "es besser wissen" müsste.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die wirklich komfortable und kinderleicht zu bedienende Suchfunktion dieses Forums hinweisen :idea:

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
E.ON Avacon
« Antwort #72 am: 05. Oktober 2006, 12:58:08 »
@Monaco,

Ihrer Argumentation würde ich so auch beipflichten.

Warum haben denn gerade die SW KH mir im Januar/Februar 2 mal korrigierte Rechnungen zugeschickt, nachdem ich den Einwand auf § 30 gemacht habe. Es wurde da auch der erste Abschlag mit Forderungen aus der Jahresrechnung 2005 zunächst aufgerechnet.

@Fricke,
ich weiß nicht, ob das Bundeskartellamt mit einer Flut von Schreiben überfordert wird, wenn jeder seinen Versorger meldet, der Mahnkosten nach Unbilligkeitseinwand stellt.

Sind das letztenendes nicht Peanuts?

Schlußendlich denke ich, dass wir vom ursprünglichen Thema hier in diesem Thread abkommen. sollten unter Grundsatzfragen weiterdiskutieren.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon
« Antwort #73 am: 05. Oktober 2006, 13:11:28 »
@Freunde der Solidargemeinschaft



Niemand hat Anspruch darauf, dass der Versorger die "falsche" Rechnung korrigiert. Schließlich meint der Versorger, ihm stehe der Anspruch zu. Die Rechnung ist nicht nur aus seiner Sicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung, § 27 Abs. 1 AVBV:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__27.html

Man kann sich darüber streiten, was nach dem Unbilligkeitseinwand fällig ist. Die Versorger vertreten eine andere Rechtsauffassung, was ihnen nicht verwehrt ist, schließlich gibt es ja die Meinungsfreiheit.

Würden die Versorger nun aber nur die gekürzten Rechnungsbeträge zur Abrechnung stellen, könnte in jedem Falle - auch ohne Unbilligkeitseinrede - nicht mehr fällig werden.

Und schließlich wollen die Versorger ja die Angemessenheit nachweisen und so die Kunden dazu bewegen, die Unbilligkeitseinrede aufzugeben.

Die Verbraucher vertreten dazu die Auffassung, dass hierzu die Offenlegung der Preiskalkulation notwendig wäre.

Es ist also vollkommen töricht zu erwarten, der Versorger würde von sich aus geringere Beträge in Rechnung stellen und somit seine Rechtsposition (§ 27 I AVBV) räumen. Das darf der womöglich gesellschafts- und aktienrechtlich überhaupt nicht. Man mag mir die deutliche Sprache nachsehen.

Das ändert aber nichts daran, dass trotz der Rechnungen und trotz § 30 AVBV nach dem Unbilligkeitseinwand bis auf weiteres nicht mehr fällig und zu zahlen ist als die entsprechend gekürzten Beträge, die man bitte genau und nachvollziehbar ermitteln und dem Versorger mitteilen sollte - wie auch den Umstand, dass man die entsprechende Zahlung exakt auf den sich aus der eigenen Gegenrechnung ergebenden Hauptsachebetrag leistet.

Dabei an den entsprechenden Nachweis denken.

@Cremer

Es geht nicht um Peanuts. Es geht um eine genau so eine Grundsatzfrage wie die, obe eine Sperre angedroht werden darf.

Mancher älterer Verbraucher mag allein dadurch eingeschüchtert sein, dass sich über die Zeit dreistellige Mahnbeträge auf seinen Rechnungen ansammeln.

Die Kartellbehörden reagieren auch erst, wenn sich viele Verbraucher beschweren.

In der Frage der Sperrandrohungen dauerte es zwei Jahre.

Wäre diese Unterstützung bereits im Herbst 2004 gekommen, wäre wohl so mancher Verbraucher nicht eingeknickt.

Die Kartellbehörden wurden überhaupt erst nach dem Verbraucherprotest tätig.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
E.ON Avacon
« Antwort #74 am: 05. Oktober 2006, 13:21:42 »
@Fricke,

Es haben sich bei meinen beiden Liegenschaften, wo ich Kunde bei den Stadtwerken Kreuznach bin, bereits 4 stellige Mahnkosten angehäuft, z.Z. etwa bei 1850 € und die 2000 €-Grenze wird zum Jahresende weit überschritten werden.

Na, dann ist es ein Fall für die Bundeskartellbehörde :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz