Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 238145 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #255 am: 20. November 2006, 12:44:54 »
@Biene

Man kann sich ggf. selbst "Allgemeine Bedingungen" der eigenen  Familie neben die Hauseingangstür pinnen, wonach unerwünschte, nicht ausdrücklich vereinbarte Besuche von Unternehmensvertretern mit 70 EUR zu Buche schlagen. Es sollte klar geregelt sein, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür oder lautem Rufen nach dem Wohnungsinhaber als akzeptiert gelten, bei Widerspruch gegen diese zugleich ein Hausverbot als erteilt gilt. Weiter sollte geregelt sein, dass der Betrag sofort zur Zahlung fällig wird und in bar gegen Quittung bereit zu halten ist und abkassiert wird, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.

Schon sollte sich das Thema erledigt haben.  :D

In jedem Falle werden besuchswillige Vertreter von Unternehmen dadurch wohl wieder ganz schön verunsichert - oder?

Auch wenn die neuen Bedingungen bereits  mit öffentlicher Bekanntgabe (wie der Thesenanschlag Luthers: auf einem Zettel an der Haustür) wirksam werden, sollte man ggf. zusätzlich an eine Veröffentlichung auch auf der eigenen  Internetseite denken....

Was dem einen recht ist, muss dem anderen billig sein.


Nicht vergessen, einen Quittungsblock parat zu halten.

Man kann seine eigenen neuen Bedingungen auch schon den Unternehmen zuschicken, von denen man ggf. unerwünschten Besuch erwartet.

Ich habe das Gefühl, dass gut informierte Verbraucher immer sicherer werden.

Offline biene

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EWE
« Antwort #256 am: 20. November 2006, 13:33:28 »
@ Fricke


Danke für den genialen Hinweis - das ist ja die! Idee überhaupt!!!
 :lol:  

Ich hab es bereits ausgeführt und die ersten "Neugierigen" habe nicht schlecht gestaunt....lol

Biene

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #257 am: 20. November 2006, 13:41:14 »
@Fricke,

super Idee !!!

Setze mal gleich meine "ABC" (Allgemeinen Bedingungen der Familie Cremer) auf.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline biene

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EWE
« Antwort #258 am: 22. November 2006, 15:24:21 »
hallo

ich komme soeben aus der Filiale der EWE - wo man mir mündlich mitgeteilt hat - dass ab 2007 der EWE Regio Stromtarif angeblich abgeschafft würde!

Ist da was bekannt? Ich hab bisher nichts finden können - an Infos.....

Gruß Biene

Offline Kiwi71

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EWE
« Antwort #259 am: 23. November 2006, 12:45:35 »
Hallo,
Dank Ihrer Hilfe hatte ich bis heute Ruhe vor der EWE.
Ich habe den Preiserhöhungen widersprochen, habe meine Rechnung berichtigt, den daraus entstandenen Differenzbeitrag mit der nächsten fälligen Zahlung gekürzt und meine Abschläge angepasst.
Die EWE hat auch mir nach einigem hin und her geschrieben, das sie mir nicht mehr schreiben wollen.
Nun flattert mir heute eine Mahnung mit Termin zahlbar bis zum 04.12. ins Haus.
Soll ich die wirklich aussitzen? Oder gibt es irgendwo auch Musterschreiben darauf.
Der neuesten Preiserhöhung habe ich noch nicht widersprochen, schreiben müsste ich denen also sowieso.
Ich habe nur etwas Angst davor, das hier irgendwann ein Inkassounternehmen vor der Tür steht.

Offline advocat

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EWE
« Antwort #260 am: 23. November 2006, 18:23:41 »
@Kiwi71

Die Mahnschreiben können Sie getrost entsorgen. Anderes gilt allenfalls dann, wenn Ihnen durch die EWE mit einer Sperre der Gasversorgung drohen sollte. Dann sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen.

Da nicht zu erkennen ist, welchen Wortlaut Ihr Widerspruch hatte, ist rein vorsorglich auch der Erhöhung zum 01.11.2006 zu widersprechen.

Ihre Angst hinsichtlich eines Inkassounternehmens ist meiner Ansicht nach wohl unbegründet.

@Alle, insbesondere
@Fricke und
@Uwes

Die EWE behauptet, der BGH habe bereits in seiner Entscheidung BGHZ 41, 271, 279 - NJW 1964, 1617- festgestellt, dass eine Preismissbrauchskontrolle gemäß § 19 GWB regelmäßig zu demselben Ergebnis wie die Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB führe.

Leider habe ich die NJW 1964 nicht. Bisher habe ich auch im "Netz" keine Fundstelle entdeckt.

Ich wäre sehr dankbar für einen entsprechenden Link oder sonstige Hinweise.

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
Rechtsanwalt

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e-mail: info(at)kanzlei-harpstedt.de

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #261 am: 23. November 2006, 18:48:53 »
@advocat

Ganz alte Masche, um Dorfrichter zu verwirren.


"kann zum selben Ergebnis führen", weil eine kartellrechtswidrige Bestimmung bereits gem. § 1, 20, 19 GWB iVm. § 134 BGB in jedem Falle - also evident - unwirksam ist. Die bleibt dann aber auch für alle Zeit unwirksam.

Nicht jede unbillige Bestimmung ist indes auch ein Kartellrechtsverstoß und somit nicht nur unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern sogar auch insgesamt für alle Zeit nichtig und unwirksam gem. § 134 BGB (vgl. Fricke, WuM 2005, 547, 549, m.w.N.).

Eine unbillige Bestimmung lässt sich ggf. noch gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen, was bei einer gem. § 134 BGB nichtigen Bestimmung gerade überhaupt nicht mehr möglich ist.


Siehe auch hier OLG Düsseldorf:

http://www.bslaw.de/OLG_DusseldorfUKart20-02.pdf

Bei § 1, 19, 20 GWB iVm. § 134 BGB entfällt also der vertragliche Zahlungsanspruch infolge der Nichtigkeit vollends für alle Zeit, so dass allenfalls noch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen können.

Bei der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht derzeit kein fälliger vertraglicher Zahlungsanspruch, ein solcher kann allenfalls   durch ersetzende Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB später erst noch entstehen:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_050705_XZR60-04.pdf (BGH NJW 2005, 2919)

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet im Falle der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Sat 1 BGB deshalb aus.

Eine vertragliche Zahlungspflicht besteht gem. §§ 1,19, 20 GWB iVm 134 BGB in Folge Nichtigkeit endgültig oder gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB infolge Unverbindlichkeit derzeit nicht.  


Der Milchgeldkürzungsfall des BGH BGHZ 41, 271, [278/279] beinhaltet gerade zu diesem Nebeneinander Ausführungen, die gern verkürzt wiedergegeben werden:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_640402_KZR10-62.pdf



Vgl. hiernach vollkommen eindeutig:


http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf (BGH NJW-RR 1992, 183, 186) unter III 2 d)

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_030205_VIIIZR111-02.pdf (BGH NJW 2003, 1449, 1450) unter II 2)

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_030430_VIIIZR278-02.pdf (BGH NJW 2003, 3131) GWB kein Thema

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_051018_KZR36-04.pdf (BGH NJW 2006, 684)

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060207_KZR8-05.pdf (BGH NJW-RR 2006, 915)


Insoweit wirkt auch Säcker womöglich etwas unaufgeräumt:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Saecker_RdE_2006_65ff.pdf


Was macht man dann aber mit einem Leistungsbestimmungsberechtigten gem. § 315 BGB, der gar keine Monopolstellung inne hat?

Solche gibt es zweifellos. Es ist nicht so, dass es bei diesen denknotwendig keine unbilligen Bestimmungen geben könnte:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf (BGH NJW 2006, 1667, 1670 Tz. 28 ff.)


Eine unbillige Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die zugleich auch einen Kartellrechtsverstoß darstellt und nach § 134 BGB nichtig ist, wird man konsequenterweise überhaupt nicht mehr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen dürfen.

Nun wird aber niemand behaupten können, dass hierdurch § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB insoweit vollends seiner Bedeutung beraubt wäre.

Es muss eben doch Fälle der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB geben, wo die Schwelle des § 134 BGB noch nicht überschritten ist und deshalb überhaupt noch eine ersetzende Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB  in Betracht kommt.

Man könnte gar die Frage stellen, ob derjenige, der wusste, dass der Vertrag infolge seiner eigenen kartellrechtswidrigen Bestimmung nichtig ist, nicht ebenso Kenntnis davon hatte, dass ihn deshalb keine vertragliche Leistungspflicht trifft und deshalb gem.  § 814 Alt. 1 BGB auch mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch ausgeschlossen ist.

Das wäre eine interessante Frage etwa für alle gem. §§ 1 GWB, 134 BGB  nichtigen Vorlieferantenverträge.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #262 am: 24. November 2006, 17:31:16 »
LG Oldenburg und Kartellkammer des LG Hannover wollen nach Presseberichten die Gaspreiskalkulation der EWE sehen:

http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=18605

Offline biene

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EWE
« Antwort #263 am: 24. November 2006, 18:33:58 »
@ Fricke

Hallo Herr Fricke -

na die Meldung ist ja äusserst interessant! - ich
hab bis dato noch keine weiteren Meldungen hier gehört und gelesen.

Na - die Gesichter - der EWE-Leute möchte ich jetzt sehen......

Biene :P

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #264 am: 24. November 2006, 18:39:22 »
@Biene

Da wird es gar keine überraschten Gesichter bei der EWE geben, weil man es immer schon wusste, auch wenn man sich öffentlich immer "ungläubig" gab:

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html

Es ist nicht etwa so, dass das Unternehmen über schlechte Juristen verfügt.

Auch  diese kennen die seit fast 40  Jahren bestehende Rechtsprechung.....

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #265 am: 24. November 2006, 20:13:59 »
Natürlich weiß Herr Brinker und eine Truppe genau was zu tun ist: weiter auf Zeit spielen und alle Rechtsmittel durch alle Instanzen durchstehen.

Schließlich hat die EWE bei den dummen Energiekunden soviele Milliarden eingesammelt und gut angelegt, dass sie das locker durchstehen kann.

Die Summen, die die wenigen Rebellen per Kürzung dabei herausgehalten haben, die fallen doch überhaupt nicht ins Gewicht. Deswegen werde diese Leutchen einfach ignoriert und bekommen keine Antworten mehr auf ihre Briefe, sondern lediglich regelmäßige Mahnungen.

Sehr geehrte Herr xxxx,
sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, die bisher aufgelaufenen Beträge in Höhe von xxxx € zuzüglich Kosten dieser Mahnung 2,50 € Euro zu bezahlen.


Auch Herr Brinker und seine Truppe wissen genau, dass solche Mahnungen ungesetzlich sind und lediglich abgeheftet werden.

Also ruhig bleiben, allenfalls innerlich kichern und abwarten.

Wenn die laufenden Prozesse zur Billigkeit nach $315 irgendwann zu einem Ergebnis geführt haben, gehen wir in die nächste Runde und stellen der EWE die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage sie überhaupt die Preise ihrer Sondervertragskunden anheben durfte.

Was machen wir also? Abwarten und unsern guten Tee trinken ... :P

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #266 am: 24. November 2006, 20:39:40 »
Die EWE hat auch positive Meldungen:

http://www.iwr.de/re/iwr/06/11/0806.html

Offline RR-E-ft

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Offline jroettges

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EWE
« Antwort #268 am: 25. November 2006, 14:59:07 »
Zitat
Das Versorgungsunternehmen (EWE) will nach Angaben seines Pressesprechers Daniel Waschow „alles erforderliche tun, um darzulegen, dass unsere Preise in Deutschland zu den günstigsten gehören“. Dazu habe die EWE bereits umfangreiche Dokumente vorgelegt, darunter Bestätigungen der Vorlieferanten zur Steigerung der Bezugskosten.
Es gehört schon ein gehörig Stück Oldenburger Dickschädeligkeit und unbegrenztes Gottvertrauen dazu, hiermit ein Gericht von der Billigkeit der eigenen Gaspreise überzeugen zu konnen.

Das druckfrische Lingener Urteil und viele Urteile anderer Gerichte liegen  in der einen Schale von Justizias Waage. Die wenigen dubiosen Urteile hiesiger Amtsgerichte, die die EWE wortreich als Erfolge feiert, in der anderen. Wo bleibt die Wage stehen?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #269 am: 25. November 2006, 15:11:19 »
@jroettgers

Gott sei Dank wird nicht das Papier der einzelnen Urteile gegeneinander gewogen, sondern es geht um eine klare Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Urteile wie die des AG Karlsruhe, des AG Delmenhorst oder des LG Mannheim wie auch des OLG Karlsruhe weisen zutreffend die Richtung.

Wenn EWE besonders günstig ist, hat das Unternehmen noch nicht nachgewiesen, dass die Preise so preisgünstig wie möglich sind. Möglicherweise geht es noch weit billiger.

Sollte sich dies erweisen, gibt es bestimmt zutreffend  eine weitere Auszeichnung für einen erfolgreichen Energiemanager und vor allem viel Applaus von der Kundschaft.

 

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