@jroettges
Die Frage ist wohl bereits am 16.10.2006 hier beantwortet worden.
Verfasst am: 16.10.2006 11:36 Titel:
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@jroettges
Für die sog. Sondervereinbarungen ergibt sich nichts aus der AVBGasV.
§ 4 AVBGasV betrifft nur den Allgeminen Tarif (BT).
http://www.ewe.de/ewe_2380.php
Dass sich für Sondervereinbarungen keine wirksamen Preisänderungsbestimmungen aus der AVBGasV ergeben, ergibt sich aus den genannten Urteilen LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden sowie neu AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Preisänderungsrecht ergeben könnte, vgl. die genannten Urteile.
Verfasst am: 16.10.2006 19:28 Titel:
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@Gas-Harmonie
Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.
S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.
Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.
Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.
Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.
Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.
So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.
Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....
@Gas-Harmonie
Merke schon, wohl kein Interesse am Seminar.
Wenn man kürzt, kann man sich doch schon seinen angemessen Preis wählen, den man unter Vorbehalt weiter zahlt. Wenn das möglichst viele machen, sollte man denken, dass sich die Versorger von allein mit ihren Kalkulationen melden. Wie ehrlich die dann ist, muss man sehen.
In der Luft oder gar in einem luftleeren Raum hängt man deshalb nun gerade nicht, wenn man das Geld - wie immer wieder betont - beiseite legt. Die bestechende Alternative ist vollständig zu zahlen. Dann hat man keine Sorgen und größtmögliche Sicherheit. Das Geld ist nicht weg, das haben dann bloß andere und man selbst ist zudem die Sorge los, wofür man es sonst hätte ausgeben sollen und die Sicherheit, dass es bestimmt nicht zurück kommt.
Wer nicht nur sorgenfrei mit größtmöglicher Sicherheit unterwegs sein möchte, der kann zudem noch eine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen und Romane dazu schreiben, wieso und weshalb er tapfer und aufrecht nunmehr bis zur Offenlegung der Kalkulation nur noch unter Vorbehalt zu zahlen bereit ist. Fabelhaft.
Der ökonomische Hebel ist immer noch der stärkste und schließlich haben zunächst die Verbraucher das Geld und können entscheiden, unter welchen Voraussetzeungen sie es wem und wann geben möchten.
So findet ein jeder zu seinem gerechten Preis.
Das Preissignal wird streng marktwirtschaftlich danach gesetzt, was die Verbraucher zu zahlen bereit sind. Die Versorger können sich nur auf dieses einzig relevante Preissignal einstellen und werden ihrererseits mit diesem klaren Preissignal an die eigenen Lieferanten herantreten.
So lange die Versorger nicht mit ihren Kalkulationen anrücken, weiß man jedenfalls, dass immer noch genügend Luft in den Preisen ist und man wohl noch nicht genügend gekürzt haben kann.
Auch ein ganz klares Preissignal, nur eben von der anderen Seite.
Streng marktwirtschaftlich sollte sich so der Preis einspielen, mit dem beide Seiten gut leben können. Das ist dann der gerechte Preis, den so vortrefflich kein Gericht jemals bestimmen könnte. Der Preis, der sich dabei einstellt, ist ein ganz ehrlicher. Da braucht es keins auf die Nase.
Aufregend ist das natürlich nicht. Jahr ein, Jahr aus Geld beiseite zu legen und zu warten, dass möglicherweise gar nichts passiert und man das dann alles für sich behalten soll und dann wieder die Sorge hat, wofür es eigentlich ausgeben. Aber eben nur diese Beharrlichkeit sehr vieler kann zum Ziel führen. An diesem Strang muss gezogen werden.
Schlussendlich macht man das für sich. Der bewirkte Druck über das klare Preissignal kann zugleich auch anderen nutzen. Er hilft den Versorgern gewiss, einen angemssenen Preis zu finden.
Mit Hauruck und Aktionismus lässt sich hingegen wohl weniger bewegen.
Ein Gericht kann nur feststellen, ob eine Preiserhöhung wirksam oder unwirksam war.
Sei es weil der Verwender einer AGB- Klausel nachlässig war und ggf. sogar eine Dummheitsrente, möglicherweise in Millionenhöhe drauf zahlen muss, auch wenn im übrigen eigentlich alles billig gewesen wäre.
Sei es, weil der zur Leistungsbestimmung eigentlich Berechtigte nun gerade keine guten Argumente parat hat, so dass es bei dem Preis verbleibt, den sein Vertragspartner - der eigentlich selbst nichts zu bestimmen haben sollte - faktisch durch Kürzung einseitig bestimmt hatte.
Würde ein Gericht tatsächlich einmal einen Preis bestimmen, wäre dieser nach dem langjährigen Instanzenzug und die anfallenden Kosten auch schon längst wieder überholt. Dass sich also darüber zeitlich eher ein gerechter Preis einstellt, steht eher nicht zu erwarten.
Kein Gericht kann einen auf alle Zeit geltenden, gerechten Preis bestimmen. Eine entsprechende Klarheit für alle Zeit ist deshalb jedenfalls nicht zu erwarten.
Die Gerichte können indes helfen, Rechtsklarheit zu schaffen und rechtliche Grenzen aufzuzeigen.
Aber eine marktwirtschaftliche Preisfindung kann nur über das Preissignal der Verbraucher erfolgen, die sich dessen erst bewusst werden müssen.
Derjenige, der sich eigentlich das Bestimmungsrecht einräumen lassen wollte, um den anderen zu übervorteilen, ist oft nicht der, der schlussendlich tatsächlich bestimmen kann.
Verblüffend und harmonisch zugleich.
Siehste!
http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7@uwes
Gibt es noch mehr Bekannte:
http://www.seminarspiegel.de/binary/3112