Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220388 mal)

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Offline jroettges

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EWE
« Antwort #240 am: 23. Oktober 2006, 22:32:58 »
Nachdem nun alle zufrieden sind, stelle ich meine Frage neu, die sonst zu verschütten droht:

Die Kardinalfrage ist doch nach wie vor, ob die EWE überhaupt irgendwo Preisänderungs-Klauseln formuliert und legal zum Bestandteil bestehender Sonder-Verträge hat werden lassen.
Klauseln, die wirksam sind und die die erfolgten und bevorstehenden Preisänderungen gerichtsfest gemacht haben.

Welche EWE-Kunden haben solche Klauseln in ihren Verträgen?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #241 am: 24. Oktober 2006, 00:24:15 »
@jroettges

Die Frage ist wohl bereits am 16.10.2006 hier beantwortet worden.

Zitat
Verfasst am: 16.10.2006 11:36    Titel:    

--------------------------------------------------------------------------------
 
@jroettges

Für die sog. Sondervereinbarungen ergibt sich nichts aus der AVBGasV.

§ 4 AVBGasV betrifft nur den Allgeminen Tarif (BT).

http://www.ewe.de/ewe_2380.php

Dass sich für Sondervereinbarungen keine wirksamen Preisänderungsbestimmungen aus der AVBGasV ergeben, ergibt sich aus den genannten Urteilen LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden sowie neu AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006.

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Preisänderungsrecht ergeben könnte, vgl. die genannten Urteile.


Zitat
Verfasst am: 16.10.2006 19:28    Titel:    

--------------------------------------------------------------------------------
 
@Gas-Harmonie

Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.

S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.

Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.

Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.

Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.

Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.

So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.

Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....

 
@Gas-Harmonie

Merke schon, wohl kein Interesse am Seminar.

Wenn man kürzt, kann man sich doch schon seinen angemessen Preis wählen, den man unter Vorbehalt weiter zahlt. Wenn das möglichst viele machen, sollte man denken, dass sich die Versorger von allein mit ihren Kalkulationen melden. Wie ehrlich die dann ist, muss man sehen.

In der Luft oder gar in einem luftleeren Raum  hängt man deshalb nun gerade nicht, wenn man das Geld  - wie immer wieder betont - beiseite legt. Die bestechende Alternative ist vollständig zu zahlen. Dann hat man keine Sorgen und größtmögliche Sicherheit. Das Geld ist nicht weg, das haben dann bloß andere und man selbst ist zudem die Sorge los, wofür man es sonst hätte ausgeben sollen und die Sicherheit, dass es bestimmt nicht zurück kommt.

Wer nicht nur sorgenfrei mit größtmöglicher Sicherheit unterwegs sein möchte, der kann zudem noch eine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen und Romane dazu schreiben, wieso und weshalb er tapfer und aufrecht nunmehr bis zur Offenlegung der Kalkulation nur noch unter Vorbehalt zu zahlen bereit ist. Fabelhaft.

Der ökonomische Hebel ist immer noch der stärkste und schließlich haben zunächst die Verbraucher das Geld und können entscheiden, unter welchen Voraussetzeungen sie es wem und wann geben möchten.

So findet ein jeder zu seinem gerechten Preis.

Das Preissignal wird streng marktwirtschaftlich danach gesetzt, was die Verbraucher zu zahlen bereit sind. Die Versorger können sich nur auf dieses einzig relevante Preissignal einstellen und werden ihrererseits mit diesem klaren Preissignal an die eigenen Lieferanten herantreten.

So lange die Versorger nicht mit ihren Kalkulationen anrücken, weiß man jedenfalls, dass immer noch genügend Luft in den Preisen ist und man wohl noch nicht genügend gekürzt haben kann.

Auch ein ganz klares Preissignal, nur eben von der anderen Seite.

Streng marktwirtschaftlich sollte sich so der Preis einspielen, mit dem beide Seiten gut leben können. Das ist dann der gerechte Preis, den so vortrefflich kein Gericht jemals bestimmen könnte. Der Preis, der sich dabei einstellt, ist ein ganz ehrlicher. Da braucht es keins auf die Nase.

Aufregend ist das natürlich nicht. Jahr ein, Jahr aus Geld beiseite zu legen und zu warten, dass möglicherweise gar nichts passiert und man das dann alles für sich behalten soll und dann wieder die Sorge hat, wofür es eigentlich ausgeben. Aber eben nur diese Beharrlichkeit sehr vieler kann zum Ziel führen. An diesem Strang muss gezogen werden.

Schlussendlich macht man das für sich. Der bewirkte Druck über das klare Preissignal kann zugleich auch anderen nutzen. Er hilft den Versorgern gewiss, einen angemssenen Preis zu finden.

Mit Hauruck und Aktionismus lässt sich hingegen wohl weniger bewegen.

Ein Gericht kann nur feststellen, ob eine Preiserhöhung wirksam oder unwirksam war.

Sei es weil der Verwender einer AGB- Klausel nachlässig war und ggf. sogar eine Dummheitsrente, möglicherweise in Millionenhöhe drauf zahlen muss, auch wenn im übrigen eigentlich alles billig gewesen wäre.

Sei es, weil der zur Leistungsbestimmung eigentlich Berechtigte nun gerade keine guten Argumente parat hat, so dass es bei dem Preis verbleibt, den sein Vertragspartner - der eigentlich selbst nichts zu bestimmen haben sollte - faktisch durch Kürzung einseitig bestimmt hatte.

Würde ein Gericht tatsächlich einmal einen Preis bestimmen, wäre dieser nach dem langjährigen Instanzenzug und die anfallenden Kosten auch schon längst wieder überholt. Dass sich also darüber zeitlich eher ein gerechter Preis einstellt, steht eher nicht zu erwarten.

Kein Gericht kann einen auf alle Zeit geltenden, gerechten Preis bestimmen. Eine entsprechende Klarheit für alle Zeit ist deshalb jedenfalls  nicht zu erwarten.

Die Gerichte können indes helfen, Rechtsklarheit zu schaffen und rechtliche Grenzen aufzuzeigen.

Aber eine marktwirtschaftliche Preisfindung kann nur über das Preissignal der Verbraucher erfolgen, die sich dessen erst bewusst werden müssen.

Derjenige, der sich eigentlich das Bestimmungsrecht einräumen lassen wollte, um den anderen zu übervorteilen, ist oft nicht der, der schlussendlich tatsächlich bestimmen kann.

Verblüffend und harmonisch zugleich.

Siehste!

http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7




@uwes

Gibt es noch mehr Bekannte:

http://www.seminarspiegel.de/binary/3112

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #242 am: 24. Oktober 2006, 15:54:02 »
@RuRo,

danke für das Hilfsangebot und auch Dir wünsche ich gutes Gelingen!  :wink:

Grüße

Gas-Harmonie

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #243 am: 24. Oktober 2006, 16:16:34 »
Hallo Herr Fricke,

Interesse am Seminar vielleicht schon, aber ich denke das Geld dafür spare ich mir lieber für den Fall der Fälle und für einen guten Anwalt mit Humor!  :wink:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmomie

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #244 am: 24. Oktober 2006, 16:32:48 »
@Gas-Harmonie

Ganz meine Rede.

Einfach das Geld sparen für den Fall der Fälle.

Anders geht es nämlich nicht.

http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7  

Viel Erfolg beim Sparen bei billigen Preisen. :D

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #245 am: 24. Oktober 2006, 16:52:09 »
Moin Herr RA Fricke
Zitat
Die Frage ist wohl bereits am 16.10.2006 hier beantwortet worden.

Ich schätze Ihren juristischen Sachverstand sehr und habe viel aus Ihren Beiträgen lernen dürfen. Danke.

Meine Frage richtete sich aber an andere EWE-Kunden in ähnlicher Lage.
Meine Überlegung war die : Irgendeiner der Kunden muss doch in den letzten Jahren einen neuen Vertrag geschlossen und dabei Bedingungen erhalten haben, auf deren Grundlage dieser Vertragabschluss erfolgte.

Da sich jedoch keiner hier äußert und auch die EWE außer einer neuen Mahnung nichts von sich gibt, dämmert es mir so langsam, dass die EWE überhaupt keine Lieferbedingungen als Grundlage für Sonderverträge vorzuweisen hatte und hat (neue sind in Arbeit) ... außer der AVBGasV, die aber keine bzw. keine gerichtsfesten Preisänderungsklauseln hergibt.

Also hatte die EWE, in unserem Falle seit 1995, überhaupt kein Recht. die Preise ohne unser Einverständnis zu erhöhen ?!?!

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #246 am: 24. Oktober 2006, 17:14:39 »
@jroettges

Moin, moin.

Ich schätze Sie auch als aufmerksamen Forumsleser, der selbst interessante Beiträge beisteuert. Danke. :wink:

Die Antwort findet sich wirklich schon hier im Thread.


Zitat
Verfasst am: 16.10.2006 19:28 Titel:

--------------------------------------------------------------------------------

@Gas-Harmonie

Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.

S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.

Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.

Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.

Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.

Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.

So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.

Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....  


Zitat
Verfasst am: Mo Okt 16, 2006 17:33 pm    Titel:    

--------------------------------------------------------------------------------
 
@Gas-Harmonie

Zu der Frage, ob im eigenen Vertrag entsprechende Klauseln enthalten sind, muss man schon in den eigenen Vertrag schauen.  

Zu der Frage, ob diese Klauseln wirksam sind, muss man sodann die entsprechenden Passagen im eigenen Vertrag mit den genannten Gerichtsurteilen und den Begründungen der selben vergleichen.

Mehr lässt sich dazu nicht sagen.

Ggf. lesen Sie noch einmal den gesamten Thread sehr aufmerksam.
Nehmen Sie sich dafür viel Zeit.

Aus der Tatsache, dass die Gaspreise ständig erhöht werden, lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass in den Verträgen wirksame Preisänderungsklauseln enthalten sind.

 

Im Beitrag vom 16.10.2006 ist das Ergebnis nur noch einmal zusammengefasst.

Wenn Sie einen schriftlichen Vertrag mit EWE abgeschlossen haben, so müssen Sie in diesen Vertrag schauen.

Es kommt auf Ihren eigenen Vertrag an und gerade nicht auf die Verträge, die andere EWE- Kunden abgeschlossen haben.

Für Laien:  Das Ding, wo man damals selbst unterschrieben hatte.

Die schriftlichen Verträge können, abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses inhaltlich leicht variieren. Im Grundsatz gilt für alle das Gleiche. Formulierungen variieren.

Es kommt also auf Ihren eigenen, ganz konkreten Vertrag an.

Deshalb sind Sie auf der falschen Spur. Sie könnten allenfalls nach EWE- Kunden fragen, die im gleichen Versorgungsgebiet zur selben Zeit unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars einen Vertrag abgeschlossen hatten.

Wer  es sich leicht machen will,  fordert Sie vom Versorger einfach eine Abschrift des eigenen Vertrages, wie er abgeschlossen wurde, an - weil man sich beim besten Willen nicht mehr an eine vereinbarte Preisänderungsklausel erinnern könne und das Unternehmen sich ja ständig auf ein solches Recht berufe.

Dann muss das Unternehmen auch nachweisen, was beim Vertragsabschluss seinerzeit konkret vereinbart worden und durch die eigene Unterschrift bestätigt worden ist.

So schwer ist es also gar nicht.

Sollte EWE die Vertragsurkunde verlegt haben, kann das Unternehmen eben das entsprechende Recht schon nicht nachweisen, so dass dann die Preiserhöhungen auch nicht geschuldet sein können.

Also auf zum Versorger und nachfragen, wie das eigentlich damals war, als man in glücklicheren Zeiten den "Bund fürs Leben" geschlossen hatte, als man sich das Gas anlegen ließ.

Das kann auch schon weit, weit zurück liegen.

Mal sehen, wer noch über welche Unterlagen verfügt. :D

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #247 am: 24. Oktober 2006, 17:38:56 »
Moin Herr RA Fricke,
vielen Dank für Ihre Bemühen es einem Begriffsstutzigen doch noch endlich beizubringen.  :o

Ich habe unseren Vertrag von 1995 und eine lückenlose Buchführung seither (als Buchführer einer Eigentümergemeinschaft muss man die haben).

Ich finde weder ein Papier noch einen Hinweis in unserem Vertrag, der auf Vertragsbedingungen außerhalb der AVBGasV verweist.

Die EWE lässt sich nicht herab, mir auf entsprechende Fragen zu antworten sondern schickt sinnige Mahnungen .... sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen ....

Obwohl die EWE sicherlich einen gut bezahlten Angestellten tagtäglich auch diese Forum mitlesen lässt, erfolgt hierzu keine Aufklärung und Antwort. Da sind andere EVU einfach offener und kundenfreundlicher.

Nun wird aber, auch in Ihren Beiträgen, häufig vom "Gleichbehandlungsgebot" gesprochen.

Müsste ich mir als Kunde also nicht vorhalten lassen, dass unter Gleichbehandlung aller anderen Kunden im Rahmen fortgeschriebener Geschäftsbedingungen - veröffentlicht da und da - eine entsprechende Festlegung neuer Preise erfolgt ist, die auch für unseren Vertrag gelten?

Muss das EVU wirklich mit jedem Kunden einzeln solche Bedingungen für Preisänderungen bzw. die Preise selbst aushandeln und jeden Vertrag einvernehmlich ändern?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #248 am: 24. Oktober 2006, 17:46:24 »
@jroettges

Nö doch.

Das Gleichbehandlungsgebot schützt doch nur den Kunden, nicht aber den Versorger.

Hat der damals bei Vertragsabschluss keine wirksame Klausel vereinbart, dann fehlt eine solche eben. Sie brauchen nicht lange suchen, sondern lediglich die Zahlung einstellen, bis zumindest  eine entsprechende  vertragliche Abrede durch den Versorger nachgeweisen wird.

So einfach ist das.

Gibt es Ihrem Vertrag kein wirksames Preisänderungsrecht und kann man Ihnen gegenüber deshalb von Anfang an die Preise nicht einseitig erhöhen, könnten sich allenfalls andere vergleichbare Kunden auf das Gleichbehandlungsgebot berufen.

Darauf hatte mein Kollege uwes wohl immer wieder hingewiesen (BGH NJW 2006, 1667, [1670] Tz. 28 ff.).

Und nun versetzen Sie sich einmal in die Lage der EWE, von der Sie erwarten möchten, dass diese Ihnen bestätigt, noch nie zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt gewesen zu sein.

Meines Erachtens etwas zu viel erwartet. Ein entsprechendes Schreiben würden Sie doch sofort im Internet veröffentlichen und alle würden nach Gleichbehandlung rufen.

Und bitte hören Sie sich noch einmal die einzelnen Sequenzen der Radiosendung ganz genau an:

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html

http://www.radiobremen.de/stream/ondemand.php?file=/nordwestradio/unterwegs/gaspreise2.rm&media=rm

Da wurde doch schon alles gesagt.

Natürlich gilt immer nur das, was man selbst in einem Vertrag vereinbart hat. Sonst bräuchte man ja schon keinen. Verträge sind einzuhalten.

Wenn Sie ein Haus kaufen und haben den Vertrag unter Dach und Fach, würde es Sie wohl nicht stutzig machen, wenn der Verkäufer mit der Behauptung käme, der Preis sei plötzlich viel höher, er habe gerade zwei gleiche Objekte zu einem weit höheren Preis losgeschlagen ?!!!

Ein Energielieferungsvertrag ist auch so ein Kaufvertrag, nicht über ein Haus, sondern über gelieferte Energiemengen.

Vertrag kommt von vertragen, also einig sein über etwas. Worüber man sich einig ist, schreibt man auf und setzt sodann die Unterschriften drunter. Das ist dann der Vertrag und der gilt. Was nicht im Vertrag steht, steht eben nicht drin.

Soll etwas anderes gelten, muss man sich wieder neu auf etwas einigen und wieder unterschreiben zum Zeichen der neuen Einigung.

Anders ist das nur bei den Tarifkunden. Deshalb brauchen tarifkunden auch keinen schriftlichen Vertrag.

Aber nun sind die Sondervertragskunden (SI) nun einmal sogar ausdrücklich keine Tarifkunden.....

Merke:

Es ist immer gut, einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben.

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #249 am: 24. Oktober 2006, 18:28:59 »
Vielen Dank! Nun sind auch die letzten Unklarheiten beseitigt.

Wir kürzen schon lange unter Verweis auf §315 auf die Preisbasis Mai 2004, liefern genaue und transparente Abrechnungen und überweisen pünktlich.

Die EWE mahnt, beantwortet aber unsere Schreiben seit Ende August nicht mehr.

Wir können das lange durchhalten und auf Preiserhöhungen wie die jüngste pfeiffen!

Mich wundert nur, dass so viele Leute einfach nur knurren aber trotzdem weiter zahlen!

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #250 am: 24. Oktober 2006, 18:40:45 »
@jroettges

Ich bin heilfroh, dass sich die Mühen gelohnt haben.

Nun wissen Sie, warum der Versorger in Deckung gegangen ist und nichts mehr schreiben mag.:D

Deshalb sollte man immer zunächst ein Recht auf einseitige Preiserhöhungen bestreiten und sich für den Fall, dass es noch darauf ankäme, auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen.

Viel Erfolg und Spaß beim Sparen zu billigen Preisen. :D

Eigentlich dürften nur ganz wenige Kunden Grund zum Murren haben.

Über die tatsächlich geschuldeten Preise lässt sich oft wenig meckern, wenn man die mit anderen vergleicht. :D

Offline RuRo

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EWE
« Antwort #251 am: 24. Oktober 2006, 19:12:22 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"


Viel Erfolg und Spaß beim Sparen zu billigen Preisen. :D



Ja wie jetzt "billig" - angemessen oder nicht teuer  :wink: oder beides  :D
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #252 am: 24. Oktober 2006, 22:24:03 »
Hier gibt es eine vage Vorstellung, wie eine Klausel aussehen müsste:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo89382.htm

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #253 am: 17. November 2006, 12:33:17 »

Offline biene

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EWE
« Antwort #254 am: 20. November 2006, 08:19:17 »
@ all

in der Zeitung war eine Riesenanzeige der EWE - über "ergänzende Bedingungen ab 2007

www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf  ( hier ein wichtiger Teil!)

diejenigen, die aber Widerspruch gemacht haben, müssen ja keine Mahngebühren usw. bezahlen -

Was machen solche Betroffenen, wenn plötzlich bei denen von der EWE einer "auftaucht" und lt. Bedingungen dann 15 € abkassieren würde?

Ich hab das Gefühl, dass die Leute damit wieder unsicherer werden - oder?

Biene

 

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