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Autor Thema: EWE  (Gelesen 220382 mal)

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Offline EWE-Kunde

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EWE
« Antwort #285 am: 09. Januar 2007, 13:31:10 »
ANPASSUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN ...
Aus dem Schreiben der EWE 1/2007 :

Nach dem neuen Gesetz hat jeder Kunde Anspruch .... diese entspricht bei der EWE ... der GRUNDVERSORGUNG, ... außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzenden Bedingungen sowie Änderungen der genannten Verordnungen erfolgen mittels öffentlicher Bekanntgabe. Diese werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe ... wiederspricht.

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE für die Grundversorgung eintritt. ... Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde Sonderkündigungsrecht.

Wir beliefern Sie ab dem .... zu den o.g. neuen Bedingungen des EWE  Erdgas CLASSIC (ehemals SI), Sie brauchen hierfür nichts weiter zutun

Sind Sie mit den o.g. Bedingungen nicht einverstanden, müssen Sie bis zum .... schriftlich wiedersprechen. Sollten Sie dieser vertragsanpassung wiedersprechen, behalten wir uns vor, den Liefervertrag zu kündigen. In diesem Fall werden Sie im Wege der GRUNDVERSORGUNG beliefert.

********************************************

Wer also diesen kuriosen, einseitig geänderten Bedingungen widerspricht, wird zukünftig nicht der Gashahn abgedreht, hat aber noch erheblich mehr in der Grundversorgung zu zahlen.

Können solche einseitigen Änderungen überhaupt wirksam werden, wenn ich NICHT wiederspreche? Schließlich sind ja die Bedingungen für mich wirksam, die ich mal unterschrieben habe.

Wenn die EWE im Oldenburger Anzeigenblättchen, etwas publiziert, ist das Bestandteil meiner Vertragbedingen !?!?!

Hat ein solches Schreiben überhaupt irgendeine Relevanz für uns?

EWE-Kunde

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #286 am: 09. Januar 2007, 13:54:59 »
Zitat
außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)


Für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 EnWG. Dort findet sich, welche Regelungen ein solcher Energielieferungsvertrag enthalten soll, ohne den Inhalt konkret zu bestimmen.

Eine entsprechende Verordnung, zu welcher § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigung enthält, wurde nicht erlassen.

Strom- und GasGVV gelten nur die Grund- und Ersatzversorgung.

Wenn man nicht reagiert, besteht m. E. der bisherige Vertrag unverändert ungekündigt fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Nirgends findet sich, dass die neuen Bedingungen als genehmigt gelten, wenn diesen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde.

Diese Folge hat sich das Unternehmen wohl schlicht ausgedacht.
Das funktioniert jedoch nicht.

Eine Vertragsänderung kommt grundsätzlich nur durch Antrag und Annahme (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) wirksam zustande.

Es fehlt nicht nur an einem Antrag, sondern auch an einer entsprechenden  Annahmeerklärung  der Kunden.

Antrag und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB.

Wenn man also überhaupt nicht reagiert, bleibt alles beim alten, insbesondere ist man weiter Sondervertragskunde S I.

Schweigen gilt nicht als Annahme.

Schließlich hat man einen gültigen Vertrag und keine vom EVU einseitig änderbare "Preisregelung" abgeschlossen.

Sonst könnte das EVU auch auf die Idee verfallen, einseitig die Spielregeln  ab dem 01.04.2007 für einen sog. "überzufriedenen EWE- Erdgasfreund" (ehemals Kunde) festzulegen.




Achtung:

Erdgaskunden S I in Brandenburg meinen, in den Schreiben auch eine versteckte Nettopreiserhöhung zum 01.04.2007 entdeckt zu haben, obschon allenthalben die Gaspreise sinken:

vorher netto 4,46 Cent/kWh Hs – neu ab 01.04.07 netto 4,71 Cent/kWh Hs

Verkappte Preiserhöhung ?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #287 am: 09. Januar 2007, 17:14:13 »
Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 03.11.2006 - 12 W 27/06 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem LG Oldenburg nicht vorlagen, das Verfahren fortzuführen ist.

Das LG Oldenburg wies in dem Sammelklageverfahren 9 O 403/06 am 17.11.2006  darauf hin, dass im Hinblick den Beschluss des OLG das Verfahren fortzuführen sei, eine Verweisung an das Kartellgericht nicht beabsichtigt sei, die Kammer eine umfassende Offenlegung der für die Bildung des Gaspreises maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen für erforderlich hält.

Das LG Aurich hatte ein Sammelklageverfahren an das LG Hannover als Kartellgericht verwiesen. Die EWE hatte diesen Schritt in einer Pressemitteilung begrüßt.

Die Sache nahm folgenden Fortgang:

Das LG Hannover - 1. Kammer für Handelssachen-  als Kartellgericht wies in einem anderen Sammelklageverfahren unter dem Az. 21 O 104/06 (bisher LG Aurich) am 06.12.2006 darauf hin, dass die EWE als Beklagte gehalten sei, zum Nachweis der Angemessenheit des ab der Preiserhöhung verlangten Preises ihre gesamte Kalkulation darzulegen, sich nicht darauf beschränken können wird, auf der Basis des bis dahin geltenden Preises lediglich die Kostensteigerungen vorzutragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen können, dass eine von vornherein unangemessene Preisgestaltung dauerhaft perpetuiert werden könnte. Da die Preise aber nicht frei ausgehandelt wurden, dürfte ein Anspruch der Beklagten, die nach den ursprünglich vereinbarten Preisen ggf. bestehenden unbilligen Vorteile fortzuschreiben, nicht bestehen. Die Kammer wird die Angemessenheit der neuen Preise unter Bewertung der vollständigen Preiskalkulation zu überprüfen haben.

Leider fehlen entsprechende Pressemitteilungen der EWE zu den doch deutlichen Worten, welche die genannten Landgerichte gefunden haben. Statt dessen verweist man weiter auf Entscheidungen einzelner Amtsgerichte.

Möglicherweise sind diese gerichtlichen Hinweise und Beschlüsse dem Vorstandsvorsitzenden noch nicht zur Kenntnis gelangt, so dass dieser nicht darüber entscheiden konnte, ob er sie im Rahmen einer Pressemitteilung begrüßen soll, so wie das neue Jahr.

Offline biene

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EWE
« Antwort #288 am: 10. Januar 2007, 14:37:27 »
hallo zusammen -

wir bekommen heute einen dicken Brief der EWE -

Inhalt: Vergleich Erdgas classic u. Grundversorgung - Preise etc
dann die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" incl. 3 seitiger Verordnung zum Erlass von Regelungen der Grundversorgung Stand 26. 10.06
http://www.ewe.de/download/pdf/850_426_AGB_Strom_Gas.pdf
http://www.ewe.de/download/pdf/GVV-Gas.pdf

und die "Ergänzenden Bedingungen der EWE "- http://www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf

In den Neuen Bedingungen steht z.B. - dass bei Zahlungsverzug für jede Mahnung schriftlich - = 2,50 € bzw.  für die persönliche Vorsprache des Beauftragten der EWE  15 € zusätzlich bezahlt werden müssen...

Nur bei einem Widerspruch - steht nichts drin!
Da wir bisher den S1 hatten und dieser ja komplett weg ist -  gibt es zwar die Möglichkeit bis zum 31. März 07 schriftlich zu widersprechen aber gleichzeitig wird der EWE vorbehalten den Erdgaslieferungsvertrag zu kündigen!


Sollte man auf ganz bestimmte Vertragsbedigungen achten??

Vielleicht hat ja schon jemand aus dem EWE-Gebiet Erfahrungen gesammelt? :wink:

Gruß Biene

Offline okieh

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EWE
« Antwort #289 am: 10. Januar 2007, 14:44:05 »
Zitat von: \"biene\"

In den Neuen Bedingungen steht z.B. - dass bei Zahlungsverzug für jede Mahnung schriftlich - = 2,50 € bzw.  für die persönliche Vorsprache des Beauftragten der EWE  15 € zusätzlich bezahlt werden müssen...


Hallo Biene,
315 bgb hat ja bekanntermaßen die Nichtfälligkeit des angefochtenen Betrages zur Folge. Was also nicht fällig ist, kann auch nicht überfällig sein. Und was nicht überfällig ist, kann nicht angemahnt werden. Da kann das 10mal in den AGB verankert sein. Denn auch AGB sind eben manchmal unwirksam.

Ich bekomm diese Mahnungen natürlich auch, die werden bei mir aber sofort wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt ;)

Gruß

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #290 am: 10. Januar 2007, 14:52:05 »
@Biene

Ich hatte bereits gestern auf einen Beitrag von EWE- Kunde geantwortet und darin meine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass man überhaupt nicht reagieren muss und danach der bisherige Vertrag ungekündigt wie unverändert fortbesteht, weil Schweigen nun einmal nicht als Zustimmung/ Annahme gilt.

Man kann und sollte den Inhalt des dicken Umschlages also beiseite tun/ abheften.

Auf einen Widerspruch kommt es nicht an, weil es auf eine ausdrückliche Zustimmung zur Vertragsänderung ankäme.

Wer deshalb (unnütz) widerspricht, schafft nur einen Anlass für die Kündigung des bisherigen Vertrages. Einen solchen Anlass sollte man nicht geben. Dann bleibt alles beim alten.

Offline biene

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EWE
« Antwort #291 am: 11. Januar 2007, 15:43:31 »
@ RR-e-FT


Danke für die Meldung - ich geh immer lieber auf Nr. Sicher....

Dann kann man dieses "beruhigt "an die  Seiten legen -  :wink:

Stürmische Grüße aus dem Oldenburger Land

Biene

Offline dvv

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EWE
« Antwort #292 am: 20. Januar 2007, 15:47:27 »
Hi,
wir haben ebenfalls das Schreiben der EWE AG aus Januar zur Anpassung der Vertragsbedingungen vorliegen. Ist es wirklich so, dass gar nicht reagieren das Mittel der Wahl ist ?

Wir haben den beiden letzten Erhöhungen widersprochen und warten derzeit ab. Gefordert hatte die EWE im Tarif S1 zuletzt 4,26 cent/KWh. Im besagten Schreiben werden nun für die neue Regelung für \'Großabnehmer\' ab 1. April 4,51 cent/KWh gefordert (wir haben zuletzt 57.000 KWh abgenommen) - das entspricht einer neuerlichen Preiserhöhung von knapp 4,9%.

Derzeit zahlen wir Abschläge auf der Basis von 3,47 cent/KWh (entspr. 2% zugestandener Erhöhung seit 1.8.2005), die strittige Differenz erreicht langsam unangenehme Höhen. Außerdem haben wir derzeit keine Wahl - die Preisvergleichs-Maschinen im Web geben für unseren PLZ-Bereich (Gnarrenburg) nur EWE an - also wohl ein \'lokales Monopol\'...

Was also tun ? Nicht reagieren und alten Preis weiterzahlen ? Wie sollen wir uns verhalten, wenn die EWE uns wie angekündigt ab 1.4.2007 als Tarifkunde einstuft - dann wäre ja nicht nur die Höhe des Preises strittig sondern auch die Art des Vertrages) ?

Gruß
dvv

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #293 am: 20. Januar 2007, 22:17:40 »
@dvv,

gebetsmühlenhaft den Widerspruch  wiederholen und alten Preis und alte Abschläge weiter zahlen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline dvv

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EWE
« Antwort #294 am: 20. Januar 2007, 23:18:35 »
RR-E-ft hatte ausgeführt, dass ein Widerspruch anläßlich dieses Schreibens nicht angezeigt wäre, weil damit sozusagen ein Teilanerkenntnis der Sachausführung des Schreibens verbunden wäre ... und dieses zur Kündigung mißbraucht werden könnte.

@Cremer: Sie raten nun zum Widerspruch (was bei einer offenen Preiserhöhung sicherlich richtig wäre).

Was ist nun der richtige Weg ? Reagieren und das Schreiben an sich als gegenstandslos ablehnen, weil das nur ein weiterer Versuch ist, neue Fakten schaffen zu wollen ? Damit gleichzeitig einen Widerspruch gegen die (verdeckte) Preiserhöhung verbinden, der möglicherweise als Widerspruch im Sinne des Schreibens gewertet werden könnte (und sicherlich wird) ?

Unsere Verunsicherung ist sicherlich verständlich...

Gruß
dvv

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #295 am: 21. Januar 2007, 10:14:56 »
@dvv,

wie icvh Ihr Posting verstanden habe, waren es zwei Preiserhöhungen gewesen. Ich hatte verstanden, dass jetzt zum 1.1.07 ebenfalls eine Preiserhöhung und zusätzlich eine Vertragsänderung war, dieser wäre zu widersprechen.

Ich in meinem Fall hatte im August der Anpassung der Vertragsänderung der SWK widersprochen. In 3 Textpassagen waren Änderungen vorgenomen worden, welche laut Vertragsbedingungen, wörtlich "Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich ...." schriftlich von beiden Parteien anzuerkennen ist.

Deshalb nochmals die Bedingungen kontrollieren, ob ein solcher Passus auch bei Ihnen drinsteht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Solaris

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EWE
« Antwort #296 am: 21. Januar 2007, 19:35:54 »
@dvv
Es gab keine Preiserhöhung von 4,9 % für EWE-Gas zum Jahreswechsel, sondern es wurde nur die erhöhte Mehrwertsteuer weitergegeben.

EWE-Gastarife:
vom 01.11.06-31.12.2006 EWE Erdgas Tarif S 1 netto 4,51 cent, brutto 5,23 cent (MWSt 16%)

ab 01.01.2007 EWE Erdgas Classic netto 4,51 cent, brutto 5,37 cent (MWSt 19 %)


@Cremer
leider sind Deine Aussagen kontraproduktiv, wenig hilfreich und führen zur Verunsicherung.  :evil:

Es gilt das von RR-E-ft gesagte:
Überhaupt nicht reagieren, weil der bisherige Vertrag ungekündigt wie unverändert fortbesteht, Schweigen gilt nicht als Zustimmung / Annahme. Keinen *gebetsmühlenhaften Widerspruch*, wie von @Cremer geraten, einlegen  :D

Offline dvv

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EWE
« Antwort #297 am: 21. Januar 2007, 22:33:18 »
@Solaris: Vielen Dank für den Hinweis, auch in Richtung Preis - d.h. dass wir offenbar die letzte Runde zum 1.11.06 nicht mitbekommen haben - die EWE hält es ja nicht für nötig, den Kunden zu informieren.

Was steht denn an Reaktion zu erwarten, wenn das Schreiben wie empfohlen, \'ausgesessen\' wird ? Die EWE wird dann (wie angekündigt davon ausgehen, dass wir weiterhin Sondervertragskunde sind (gut) und ansonsten die neuen Bedingungen/Preise anwenden wollen (nicht gut).

Irgendwie habe ich das Bedürfnis, denen mal wieder einen knalligen Brief zu schreiben...

Gruß
dvv

Offline Solaris

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EWE
« Antwort #298 am: 22. Januar 2007, 14:36:09 »
Der Unterschied zwischen dem alten Gas-Tarif S I und dem neuen Gas-Tarif Classic ist die Kündigungsfrist von 6 Monaten bei Classic.

Aus dem EWE-Prospekt:

EWE Erdgas classic.
Preisstand: 01. Januar 2007
Vertragslaufzeit zunächst 6 Monate, anschließend jeweils Verlängerung um weitere 6 Monate.

EWE Erdgas Grundversorgung
Preisstand: 01. Januar 2007
Ohne Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats

Nehmen wir mal an, der Gasmarkt öffnet sich zum Frühjahr/Sommer 2007, dann kann man vom Classic-Tarif aus nicht sofort zu einem günstigeren Anbieter (z.B. Energiegenossenschaft Delmenhorst) wechseln, weil die EWE auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten besteht. Wer sich dann aber auf den alten Sondertarif I beruft, kann sofort wechseln.

Gruss Solaris

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #299 am: 22. Januar 2007, 14:43:55 »
@Solaris

Für die alten Sonderverträge S I gelten die kurezen Kündigungsfristen des § 32 AVBGasV.

EWE ist nicht berechtigt, die Kündigungsfrist in diesen ungekündigten Verträgen zu Lasten einseitig  auf sechs Monate zu verlängern.

So etwas wurde nie vertraglich vereinbart und ist im Übrigen unzulässig.

Ein Vertragspartner eines wirksam begründeten Dauerschuldverhältnisses ist nicht berechtigt, die Kündigungsfrist einseitig neu zu bestimmen.

 

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