@advocat
Ganz alte Masche, um Dorfrichter zu verwirren.
"kann zum selben Ergebnis führen", weil eine kartellrechtswidrige Bestimmung bereits gem. § 1, 20, 19 GWB iVm. § 134 BGB in jedem Falle - also evident - unwirksam ist. Die bleibt dann aber auch für alle Zeit unwirksam.
Nicht jede unbillige Bestimmung ist indes auch ein Kartellrechtsverstoß und somit nicht nur unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern sogar auch insgesamt für alle Zeit nichtig und unwirksam gem. § 134 BGB (vgl. Fricke, WuM 2005, 547, 549, m.w.N.).
Eine unbillige Bestimmung lässt sich ggf. noch gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen, was bei einer gem. § 134 BGB nichtigen Bestimmung gerade überhaupt nicht mehr möglich ist. Siehe auch hier OLG Düsseldorf:
http://www.bslaw.de/OLG_DusseldorfUKart20-02.pdf Bei § 1, 19, 20 GWB iVm. § 134 BGB entfällt also der vertragliche Zahlungsanspruch infolge der Nichtigkeit vollends für alle Zeit, so dass allenfalls noch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen können.
Bei der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht
derzeit kein fälliger vertraglicher Zahlungsanspruch, ein solcher kann allenfalls durch ersetzende Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB später
erst noch entstehen:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_050705_XZR60-04.pdf (BGH NJW 2005, 2919)
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet im Falle der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Sat 1 BGB deshalb aus.
Eine vertragliche Zahlungspflicht besteht gem. §§ 1,19, 20 GWB iVm 134 BGB in Folge Nichtigkeit
endgültig oder gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB infolge Unverbindlichkeit
derzeit nicht.
Der Milchgeldkürzungsfall des BGH BGHZ 41, 271, [278/279] beinhaltet gerade zu diesem Nebeneinander Ausführungen, die gern verkürzt wiedergegeben werden:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_640402_KZR10-62.pdf Vgl. hiernach vollkommen eindeutig:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf (BGH NJW-RR 1992, 183, 186) unter III 2 d)
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_030205_VIIIZR111-02.pdf (BGH NJW 2003, 1449, 1450) unter II 2)
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_030430_VIIIZR278-02.pdf (BGH NJW 2003, 3131) GWB kein Thema
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_051018_KZR36-04.pdf (BGH NJW 2006, 684)
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060207_KZR8-05.pdf (BGH NJW-RR 2006, 915)
Insoweit wirkt auch
Säcker womöglich etwas unaufgeräumt:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Saecker_RdE_2006_65ff.pdf Was macht man dann aber mit einem Leistungsbestimmungsberechtigten gem. § 315 BGB, der gar keine Monopolstellung inne hat?
Solche gibt es zweifellos. Es ist nicht so, dass es bei diesen denknotwendig keine unbilligen Bestimmungen geben könnte:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf (BGH NJW 2006, 1667, 1670 Tz. 28 ff.)
Eine unbillige Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die zugleich auch einen Kartellrechtsverstoß darstellt und nach § 134 BGB nichtig ist, wird man konsequenterweise überhaupt nicht mehr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen dürfen.
Nun wird aber niemand behaupten können, dass hierdurch § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB insoweit vollends seiner Bedeutung beraubt wäre.
Es muss eben doch Fälle der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB geben, wo die Schwelle des § 134 BGB noch nicht überschritten ist und deshalb überhaupt noch eine ersetzende Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht kommt.Man könnte gar die Frage stellen, ob derjenige, der wusste, dass der Vertrag infolge seiner eigenen kartellrechtswidrigen Bestimmung nichtig ist, nicht ebenso Kenntnis davon hatte, dass ihn deshalb keine vertragliche Leistungspflicht trifft und deshalb gem. § 814 Alt. 1 BGB auch mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch ausgeschlossen ist.
Das wäre eine interessante Frage etwa für alle gem. §§ 1 GWB, 134 BGB nichtigen Vorlieferantenverträge.