@uwes
Genau so ist es und deshalb meine ich auch, dass man Vortrag zu einem Missbrauch im kartellrechtlichen Sinne, sollten die Kläger ihn denn gebracht haben, wohl auch fallen lassen könnte, so dass es auf diese Frage in jedem Falle nicht mehr ankommen kann.
Am weitesten im Sinne der Verbraucher reicht § 307.
Weniger weit reicht § 315 BGB.
Noch weniger weit reicht §§ 19, 20 GWB.
Für den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Sinne der §§ 33, 20, 19 GWB trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast.
Der Kunde ist demzufolge in der Situation, etwas nachweisen zu müssen, was den Kartellbehörden bisher offensichtlich nicht gelang, obschon er weniger Möglichkeiten zur entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hat als die Behörden, die entsprechende Stellungnahmen von den Unternehmen abfordern können.
Insoweit hilft ein enstprechendes Berufen auf einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Zivilverfahren wohl nicht allzuweit.
Siehe auch hier den spiegelbildlichen Fall:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4213Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt