Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 238229 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #195 am: 19. September 2006, 15:27:14 »
@uwes

Genau so ist es und deshalb meine ich auch, dass man Vortrag zu einem Missbrauch im kartellrechtlichen Sinne, sollten die Kläger ihn denn gebracht haben, wohl auch fallen lassen könnte, so dass es auf diese Frage in jedem Falle nicht mehr ankommen kann.

Am weitesten im Sinne der Verbraucher reicht § 307.
Weniger weit reicht § 315 BGB.
Noch weniger weit reicht §§ 19, 20 GWB.

Für den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Sinne der §§ 33, 20, 19 GWB trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast.

Der Kunde ist demzufolge in der Situation, etwas nachweisen zu müssen, was den Kartellbehörden bisher offensichtlich nicht gelang, obschon er weniger Möglichkeiten zur entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hat als die Behörden, die entsprechende Stellungnahmen von den Unternehmen abfordern können.

Insoweit hilft ein enstprechendes Berufen auf einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Zivilverfahren wohl nicht allzuweit.

Siehe auch hier den spiegelbildlichen Fall:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4213




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline dieter potthoff

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EWE
« Antwort #196 am: 20. September 2006, 14:49:40 »
Moin,

nach "juristischer Fingerhakelei" soll am

6.10.06 ein Beschluß verkündet werden

MfG
dieter

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #197 am: 21. September 2006, 11:26:14 »
Quelle: http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=17997

Die Pressemitteilung des Unternehmens:

http://www.ewe.de/363_6011.php?navpoint=1.1

Anmerkung:

Die Frage, ob EWE eine Alleinstellung im Versorgungsgebiet bei der Erdgasversorgung inne hat, ist eine Tatsachenfrage, die sich nicht nach den Vorschriften des GWB bemisst.


Allein aus der Tatsache einer Monopolstellung ist auch niemandem ein Vorwurf zu machen. Es kann also schon keinen Monopolvorwurf als solchen geben.

Die Frage der Zulässigkeit von Preiserhöhungen gem. §§ 307, 315 BGB ist von der Frage eines kartellrechtswidrigen Monopolmissbrauchs eindeutig zu trennen.

Diese Vorschriften finden auch auf Unternehmen Anwendung, die überhaupt keine Monopolstellung inne haben.

Wenn die Kläger erklärt haben, dass sie ihren Klageanspruch ausdrücklich nicht auf Vorschriften des GWB stützen, sollte das Landgericht Aurich eigentlich zuständig sein.

Offline uwes

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EWE
« Antwort #198 am: 25. September 2006, 18:14:53 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Die Frage, ob EWE eine Alleinstellung im Versorgungsgebiet bei der Erdgasversorgung inne hat, ist eine Tatsachenfrage, die sich nicht nach den Vorschriften des GWB bemisst.


@Fricke

Das sehe ich im Hinblick auf die "Tatsache" ebenso.
Im Hinblick auf die (Zuständigkeits-)Rechtsfolgen hängt es davon allerdings ab, ob die  Zivilkammer bzw. die Kartellrechtskammer anzurufen ist.

Au dem relevanten Markt muss es sich um "marktbeherrschende" Unternehmen im Sinne der §§ 19, 20 GWB handeln, damit die selbigen Normen zur Anwendung gelangen könnten. Der relevante Markt ist dabei der Markt, in dem Endverbraucher beliefert werden können.

Wenn das Unternehmen einen Marktanteil von >30 % hat, wird gesetzlich die "Marktbeherrschung" vermutet. (§ 19 Abs. 3 GWB)

Damit würde allein mit der Behauptung, die EWE sei "marktstark" in diesem Sinne i. V.m. der Behauptung, es würde Preismissbrauch unter Ausnutzung dieser Marktmacht betrieben, die kartellrechtliche Zuständigkeit begründet. Das hat nichts damit zu tun, dass oder ob es sich um eine Tatsache handelt. Die Zuständigkeit nach § 87 GWB beurteilt sich in derlei Fällen ausschließlich nach dem klägerischen Vorbringen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #199 am: 25. September 2006, 19:24:00 »
@uwes

Die Tatsache der Alleinstellung lässt sich wohl nicht leugnen.

Auf diese Tatsache kommt es eigentlich schon für § 315 BGB nicht an.

Gleichwohl könnte dieser Tatsache Bedeutung beigemessen werden bei der Frage der Wirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts nach § 307 BGB, insbesondere bei der Frage einer Kompensation durch ein etwaiges Sonderkündigungsrecht.

Man sollte deshalb von dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne der §§ 19, 20, 33 GWB - wie wohl geschehen - Abstand nehmen,  nicht jedoch von der Tatsache der Alleinstellung, welcher eine eigenständige Bedeutung auch bei einer Gesamtwürdigung nach §§ 307, 315 BGB zukommen kann.

Die Zustaändigkeit des Landgerichts bzw. des Kartellgerichts hängt nicht von der Tatsache einer Alleinstellung ab, sondern davon, ob die Kläger ihren Anspruch auf Vorschriften des GWB stützen oder nicht, ob sie sich also auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung berufen oder nicht.

Auch im Falle einer Alleinstellung des Versorgers, jedoch ohne Berufen auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist das Landgericht zuständig und nicht das Kartellgericht.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #200 am: 02. Oktober 2006, 11:47:06 »
EWE hat anscheind Spielraum in den Preisen für Großkunden:

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Frankfurt+(Oder)/id/156034

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #201 am: 04. Oktober 2006, 16:45:54 »
EWE soll leider gezwungen sein, die Preise weiter zu erhöhen:

http://www.ewe.de/363_6032.php?navpoint=1.1

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #202 am: 04. Oktober 2006, 18:50:30 »

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #203 am: 06. Oktober 2006, 19:00:03 »

Offline Free Energy

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EWE
« Antwort #204 am: 07. Oktober 2006, 01:14:07 »
Hallo Mitstreiter,

verstehe ich das richtig ?

Die Sache wird vor einem Kartellgericht verhandelt ? Warum denn das ? Was hat denn der §315 BGB mit kartellrechtlichen Vorschriften zu tun ?

Oder sitzt da schon wieder RA Hempel dahinter ? Dieser hatte ja auch wohl aus besonderem Grund das lG Dortmund angerufen, wie man inzwischen weis !

Was bitte soll also die Sache vor einem Kartellsenat ? Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste !!! :roll:

Soll hier etwa der §315 BGB ausgehebelt werden ? :twisted:

Gruß
Free Energy

Offline biene

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EWE
« Antwort #205 am: 07. Oktober 2006, 08:16:22 »
hier ist die Pressemeldung

http://www.ostfriesen-zeitung.de/index.php?pageId=5&org_ressort=GE&edat=2006-10-07&article=323918

wg. der  "Weiterleitung " nach Hannover

Gruß Biene

Offline biene

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EWE
« Antwort #206 am: 07. Oktober 2006, 11:05:33 »
haltet euch fest:

soeben bekomm ich das Antwortschreiben auf den Widerspruch -

die EWE ist nicht mehr bereit " den Schriftverkehr in dieser Sache  fortzusetzen" - Begründung - zur Vermeidung weiterer Kosten ..... :twisted:

Mahrfach hab ich denen geschrieben, warum ich mit dem Thema Mahngebühren nicht einverstanden bin - jetzt soll das noch mal erklärt werden! - ich glaub lesen können die nicht?!

 :twisted:

Hat man da noch Töne?


Gruß Biene

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #207 am: 07. Oktober 2006, 22:11:20 »
@hallo Biene,

mach es so wie H. Fricke es empfohlen hat

Schreiben an das Bundeskartellamt wegen der Mahngebühren.
Schicke morgen ebenso eins, auch wegen der vertragswiederrechtlichen Änderungen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #208 am: 15. Oktober 2006, 17:30:47 »

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #209 am: 15. Oktober 2006, 19:52:46 »
Hallo Herr Fricke,

ich habe auch so ein ähnliches Schreiben wie Solaria  (Anfrage auf S. 10 vom 3.8.2006 17:27) erhalten und möchte wissen, ob Ihre Antwort (vom 3.8.2006 17:55) noch Gültigkeit hat also auch jetzt noch zu verwenden ist?

(Sind irgendwelche der in der Antwort angeführten Prozesse schon entschieden worden? Ich habe gesucht aber nichts gefunden, außer, daß Aurich an die Kartellbehörde in Hannover verwiesen hat und Oldenburg auf die BGH Entscheidungen im Dezember und Januar wartet.)

U. a. weisen Sie auch auf die Urteile der LG Bremen, Berlin, und Dresden (wonach keine wirksame Preisanpassungsklausel besteht) hin.

Welche Aktenzeichen sind das?

Ich habe gefunden:
LG Bremen v. 24.5.2006 /  Az. 8 O 1065/05
LG Berlin v. 19.6.2006  /  Az. 34 O 611/05
LG Dresden v. 30.6.2006 / Az. 10 O 3613/05

Ich bin aber nicht sicher, ob diese gemeint sind.

Außerdem habe ich nicht verstanden, was in dem Zusammenhang eine Preisanpassungsklausel ist. Ich habe zwar eine Menge hier schon gelesen, aber es leider nicht verstanden, können Sie mir das bitte kurz mit einfachen Worten erklären?  :oops:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie

 

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