@dieter potthoff
Sie schrieben:
"Die Kündigung einer Lastschrift ist m.E. grundsätzlich möglich ohne das irgendwelche Nachteile entstehen."
Falls die Erteilung einer Einzugsermächtigung Bedingung für einen Tarif ist, können Sie diese m.E. nicht einfach so nachträglich kündigen, ohne das Vertragsverhältnis zu verletzen. Eine Umgruppierung in einen anderen Tarif, der das lastschriftverfahren nicht voraussetzt, scheint daher logische Folge. Schließlich hatte Ihnen Ihr Versorger den erstgenannten Tarif gerade deshalb angeboten, weil er sich durch das Lastschriftverfahren eine Arbeitserleichterung versprach.
Eine Umgruppierung in einen anderen Sondertarif - ohne eine Unterschriftsleistung als Einverständnis - ist hingegen immer problematisch. Andererseits wäre eine Einstufung in den Allgemeinen Tarif rechtlich womöglich noch bedenklicher.
Hat Ihnen ihr Versorger denn schriftlich mitgeteilt, dass er die Sondervereienbarung kündigt und Sie fortan nach Tarif XY berechnet? Falls nicht, würde der Vertrag - trotz möglicherweise anderer Berechnung - weiterhin fortbestehen.
In unserem Fall war es so, dass der Versorger den Tarif nach Begrenzung der Einzugsermächtigung gekündigt hat, weil das System begrenzte Einzugsermächtigungen (was für ein Bödsinn ...) nicht berücksichtigen kann - und diese Bedingng für den Tarif war.
Wir hatten der Kündigung wiedersprochen, ebenso wie der Eingruppierung in einen anderen Tarif und überweisen nunmehr "unsere" monatlich gleichen Abschläge auf Basis des "gekündigten" Tarifts. (Da die Jahresabrechnung bei uns im Herbst erfolgt, ist das so schon in Ordnung. Eine monatlich variierende Abschlagszahlung ist in den ABGasV im Übrigen auch nicht vorgesehen!)
Den in der ursprünglichen Sondervereinbarung vorgesehenen Bonus werden wir von der Schlussrechnung absetzen. Schließlich wollten wir ja per Lastschriftverfahren bezahlen - nur unser Versorger mochte dies irgednwann nicht mehr. Somit hat er gegen die Vereinbarung verstoßen, nicht wir. Es scheint zudem unstrittig, dass man selbstverständlich nur eine Einzugsermächtigung für fällige Beträge erteilt. Da die letzten Preiserhöhungen nach Billigkeitseinspruch unverbindlich - und die übersteigenden Beträge daher gerade nicht fällig sind, hatte unser Versorger auch keinen Grund, den Vetrag zu kündigen. Mit den Folgen muss er nun zurecht kommen.
Sie hingegen hatten die Einzugsermächtigung selbst gekündigt und wählen zudem eine nicht übliche Zahlungsweise. Möglicherweise bieten Sie hierdurch ihrem Versorger eine Angriffsfläche, ohne dass wir hier über konkrete Preise sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.