Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220425 mal)

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Offline dieter potthoff

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EWE
« Antwort #180 am: 14. September 2006, 15:40:15 »
Fernsehen war auch da.

Die Aufnahmeleitung erwähnte, das der Bericht heute gegen 18.00 Uhr gesedent werde. (NDR3)


Gruß
dieter

Offline biene

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EWE
« Antwort #181 am: 14. September 2006, 16:18:01 »
an alle -

danke Dieter - hier ist der Link für diejenigen, die den Bericht im TV NDR sehen möchten.

http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_special/0,,SPM2376,00.html?SID=63200889


Gruß Biene

Offline dieter potthoff

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EWE
« Antwort #182 am: 14. September 2006, 17:14:52 »

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #183 am: 14. September 2006, 17:15:55 »
Das LG Oldenburg hat alle drei heute verhandelten Verfahren ausgesetzt.


Feststellungsinteresse und Anwendbarekiet des § 315 BGB wurden vom LG Oldenburg nach vorläufiger Rechtsauffassung bestätigt.

Zur Überzeugung des Gerichts hat EWE den Nachweis der Billigkeit seiner Erdgaspreise noch nicht geführt, sonsdt hätte es heute schon entschieden.

Die Argumentation der EWE, diese habe die günstigsten Preise im bundesweiten Vergleich, so dass die geforderten Preise gar nicht unbillig sein könnten, verfing also nicht.


Die Sammelkläger wollten eine Entscheidung.

EWE war dafür, die Verfahren auszusetzen und wohl froh über die heutige Gerichtsentscheidung.

Die Pressemitteilung der EWE:

http://www.ewe.de/363_4183.php  

Die Frage der Wirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB ließ das LG Oldenburg in den Verhandlungen offen.

Nächste Woche geht es weiter vor dem LG Aurich, welches sich hoffentlich auch vertiefter mit § 307 BGB auseinandersetzen wird.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #184 am: 14. September 2006, 17:52:58 »

Offline biene

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EWE
« Antwort #185 am: 15. September 2006, 07:56:37 »

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #186 am: 15. September 2006, 12:20:02 »
http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=17943

EWE hat sich nicht der Entscheidung des Gerichts gebeugt, das Verfahren auszusetzen (so die EWE- Pressemitteilung), sondern dies vehement beantragt, um keine negative Entscheidung zu kassieren.

Die eigene PR wird dadurch nicht eben glaubwürdig.

Offline advocat

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EWE
« Antwort #187 am: 15. September 2006, 14:19:03 »
@Fricke

Sehr richtig, Herr Kollege. Es ist einfach so, daß die EWE diesen Antrag gestellt hat, nachdem sie gemerkt hat, daß ihr anderenfalls die "Fälle davonschwimmen".

Zuvor hatte der Kollege Dr. K.... noch versucht,  die Rechtsausführungen des Kammervorsitzenden auseinanderzunehmen. Bekanntlich vergeblich.

Im übrigen ist der Artikel in der ON leider nicht ganz korrekt:

Das LG hat nicht erklärt, "im Januar zügig ein Urteil fällen zu wollen".

Es hat aber zugesichert, nach den zu erwartenden Entscheidungen des BGH vom 20.12.2006 und 16.01.2007 "zügig" fortsetzen zu wollen.

Es hat darüberhinaus der EWE auch angedroht, ihr hinsichtlich der Offenlegung der Kalkulation im Falle der Zuständigkeit des LG Oldenburg dann Frist zu setzen.

Insofern war der Verhandlungstermin vor dem LG OL durchaus ein positives Signal.

Schön wäre es allerdings gewesen, wenn das LG Oldenburg ohne abzuwarten noch in diesem Jahr entschieden hätte. Dann hätte der  BGH noch eine weitere Entscheidung im Sinne der Gaskunden zur Verfügung gehabt, aus der er "Honig" hätte saugen können.
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
Rechtsanwalt

Junkernkamp 4
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Tel: 04244-92770
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e-mail: info(at)kanzlei-harpstedt.de

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #188 am: 15. September 2006, 15:46:54 »
Sehr geehrter Herr Kollege Rohde,

Glückwunsch zu dem bisherigen Stand in Oldenburg.

Möglicherweise kann man gegen den Aussetzungsbeschluss angehen.


Vielleicht befasst sich ja das LG Aurich vertiefter mit der Frage der Wirksamkeit eines einfachen Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB, wofür zweifellos kein Kartellgericht zuständig ist.

Dann könnte EWE ggf. das Geheminis um seine Preiskalkulation - wie gewünscht - für sich behalten und die Preiserhöhungen wären gleichwohl unwirksam.

Dann sollten alle zufrieden sein:

Die Kunden, die keine höheren Preise schulden.
Die EWE, die das Geheimnis ihrer Preiskalkulation für sich behalten darf.

Eine wahre win-win- Situation, wie sie selten vorkommt.  :D

Zugleich wäre der Beweis erbracht, dass EWE noch günstiger versorgen kann.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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EWE
« Antwort #189 am: 15. September 2006, 18:54:45 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Möglicherweise kann man gegen den Aussetzungsbeschluss angehen.


Es dürfte sich im Interesse der Rechtssuchenden anbieten, gegen die Aussetzung eine sofortige Beschwerde (Frist 14 Tage) im Sinne des § 252 ZPO einzulegen.

Vermutlich wird das Landgericht seine Entscheidung ausschließlich auf § 148 ZPO stützen wollen, wonach das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängig ist, das in diesem Verfahren Vorfrage ist und in einem anderen Verfahren entschieden werden soll. (vereinfacht ausgedrückt)

Das Rechtsverhältnis zwischen der EWE und deren  Kunden ist aber nicht Gegenstand eines anderen, beim BGH anhängigen Verfahrens. Auch die Frage, ob in diesem Verfahren die kartellrechtliche Sonderzuständigkeit des LG Hannover gem. §§ 87, 89 GWB i.V.m. § 14 der VO vom 22.1.1998 des Landes Niedersachsen gegeben ist, wird vom BGH nicht entschieden werden.

Die Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung sind daher gar nicht gegeben.

Nur als Ergänzung möchte ich auf folgendes hinweisen:
Der Billigkeitseinwand der Betroffenen gegen die Gaspreiserhöhungen ist m.E. nicht mit dem Missbrauchseinwand gleichzusetzen. Der Missbrauchseinwand gem. §§ 19,20 GWB setzt substantiierten Vortrag zur Frage des Marktmissbrauches voraus. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass man eine bekannte Preiskalkulation detailliert bestreitet oder aber anhand dieser Kalkulation den Missbrauch dadurch nachweist, dass das Unternehmen zu hohe Gewinne einfährt oder Kostensenkungen nicht weitergibt. Da jedoch bislang kaum ein Unternehmen die Preiskalkulation offen gelegt hat, kann eine solche detaillierte Auseinandersetzung mit einem durchaus für möglich gehaltenen Missbrauch noch gar nicht stattgefunden haben. Somit wären die Kläger gar nicht in der Lage, zum Missbrauch etwas vorzutragen. Es bleibt daher bei der Billigkeitseinwendung, bei der nach der Rechtsprechung des BGH nun einmal kein besonderer Vortrag erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline ESG-Rebell

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EWE
« Antwort #190 am: 15. September 2006, 19:25:01 »
Zitat
Der Missbrauchseinwand gem. §§ 19,20 GWB setzt substantiierten Vortrag zur Frage des Marktmissbrauches voraus. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass man eine bekannte Preiskalkulation detailliert bestreitet oder aber anhand dieser Kalkulation den Missbrauch dadurch nachweist, dass das Unternehmen zu hohe Gewinne einfährt oder Kostensenkungen nicht weitergibt.


Besteht keine Möglichkeit, einen Missbrauch auch anhand anderer Fakten zu substantiieren?

Beispielsweise ist die GVS der Vorlieferant der EnBW Gas GmbH (EGG); beides Töchter der EnBW AG. Gleichzeitig sind (oder waren) die Geschäftsführer der GVS und EGG Vorstandsmitglieder der EnBW AG. Zwischen diesen Firmen kann keinerlei Preisverhandlung stattfinden, weil die EnBW ihren Töchtern die Preise schlichtweg diktieren kann.
Dennoch berufen sich sowohl die EGG als übrigens auch deren Tochter Erdgas Südwest GmbH (ESG) auf Bezugspreiserhöhungen seitens der GVS bzw. EGG.

Damit wäre folgende groteske Situation zur Umgehung des §315 möglich:
Die GVS erhöht ihre Preise um 100 Euro/kWh. Die EGG erhöht ihre Preise freundlicherweise aber nur um 99,95 Euro/kWh und lässt ein neues PwC-Gutachten mit den neuen Zahlen ausdrucken. Dies hätte noch Anfang des Jahres konsequenterweise vor vielen Gerichten Bestand haben müssen.

Kann man also nicht schlüssig argumentieren, dass die Preise bestimmter Firmenkonsortien quasi konstruktionsbedingt garnicht angemessen sein können auch wenn man deren konkrete Kalkulation nicht nachweisen kann?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #191 am: 15. September 2006, 19:52:57 »
@Uwes

Ich trage Eulen nach Athen:

Die angegriffenen Preiserhöhungen sind unwirksam, wenn es

a) überhaupt an einem Recht zur einseitigen Leistungs(neu)bestimmung  
    fehlt

oder

b) ein solches Recht zwar besteht, jedoch nicht in den Grenzen der
    Billigkeit gem. § 315 BGB ausgeübt wurde.

Soweit ersichtlich hatte der Versorger selbst bestritten, dass ihm überhaupt ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sei.

Daran müsste er sich festhalten lassen, so dass es kein Recht zu Preiserhöhungen gibt.

Ein solches Recht  folgt jedenfalls nicht aus den Vorschriften des GWB.

Soweit sich der Versorger auf einen Preisänderungsvorbehalt in den AGB beruft, beurteilt sich die Frage, ob ein solcher wirksam vertraglich vereinbart wurde, nach §§ 305, 307 BGB.

Auch die Beantwortung dieser Fragen lässt sich nicht nach GWB- Vorschriften beurteilen.

Besteht indes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, findet § 315 BGB direkte Anwendung.

Im Tatbestand des § 315 BGB findet sich kein Hinweis darauf, dass dieser nur auf marktbeherrschende Unternehmen Anwendung fände.

Die Frage des Billigkeitsmaßstabes kann schon deshalb nicht von der Frage einer marktbeherrschenden Stellung abhängen, weil die Vorschrift des § 315 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Leistungsbestimmungsberechtigte eine solche Stellung gerade nicht inne hat (Vermieter, Arbeitgeber, Patentanwalt etc. pp.).

Deshalb ist schlicht keine kartellrechtliche Vorfrage denkbar, zumal sich die Kläger zur Stützung des Klageanspruches  wohl auch nicht auf GWB- Vorschriften berufen haben werden.

Es liegt immer in der Entscheidung des Klägers, welchen Sachverhalt er zur Entscheidung des Gerichts stellt, § 308 ZPO.

Es kann nicht Sache der Beklagten sein, sich darauf zu berufen, sie habe (k)eine marktbeherrschende Stellung inne, diese jedenfalls nicht missbräuchlich ausgenutzt, um somit die Zuständigkeit zu bestimmen.

Mit gleicher Begründung könnten demnächst alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Kartellsachen werden, wenn  sich die beklagte Partei allein immer  darauf beruft, gar keine marktbeherrschende Stellung inne zu haben und diese zudem jedenfalls nicht missbräuchlich ausgenutzt zu haben.

(Familiensachen bleiben wohl bei den Familiengerichten, auch wenn etwa einer der Ehepartner geltend machen will, er sei in seiner ehelichen Monopolstellung beeinträchtigt worden.)  :D  

Zudem hatten die Versorger zuvor vehement bestritten, überhaupt eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben (einheitlicher Wärmemarkt, ggf. sogar weltweiter Energiemarkt).

Das Absurde liegt darin, dass den Klägern von der Beklagten wohl  unterstellt wurde, diese hätten dieser den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgeworfen und allein deshalb sei das Kartellgericht zuständig.

Nach alldem gibt es keine kartellrechtlichen Vorfragen, nach denen der Sachverhalt nach §§ 305 ff., ggf. § 315 BGB zu beurteilen wäre.

Die Voraussetzungen für das Aussetzen des Verfahrens liegen schlicht nicht vor.

Es handelt sich wohl eher um eine nach § 19 IV GG unzulässige Justizverweigerung.


@ESG-Rebell

Möglicherweise ist Ihnen in der Diskussion entgangen, dass es immer nur im Interesse des Versorgers liegt, die Zuständigkeit eines Kartellgerichts zu begründen.

Verbraucher streben dies nicht an, weil sie eine Verhandlung vor einer Kammer mit drei Berufsrichtern wünschen, die eine juristische Ausbildung erfahren haben.

Kartellkammern sind nur mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem ausgestattet, der von den ehrenamtlichen Richtern, die von der IHK gestellt werden o.ä. und gerade keine solche Ausbildung genossen haben, überstimmt werden kann.

Es gibt noch weitere Gründe.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline uwes

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« Antwort #192 am: 18. September 2006, 14:09:35 »
@Fricke

es geht nicht darum, ob das Gericht die Frage der Billigkeitseinwendung mit Erwägungen stützt, die im BGB ihren Niederschlag gefunden haben.

Es geht darum, dass die Kläger in den Sammelverfahren behauptet haben, es läge Preismissbrauch vor. Das ist ein Einwand nach §§ 19,20 GWB.

Wie wir ja alle wissen, ist der Billigkeitseinwand vom Gericht neben den kartellrechtlichen Regelungen bzw. unberührt von diesen zu prüfen.

Es ist aber nicht zuständigkeitsbegründend oder -ablehnend, wenn ein Gericht "nur" den Billigkeitseiwand prüft, ohne den kartellrechtlichen Apsekt zu berücksichtigen.

Maßgeblich ist, dass der Kläger seinen Vortrag auch auf Kartellrecht stützt. Keine Rolle spielt, wenn der Anspruch daneben auch aus anderen zivilrechtlichen Gründen abgeleitet wird.

Das soll angeblich vorliegend der Fall sein.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #193 am: 18. September 2006, 14:39:43 »
@Uwes

Wenn der Vortrag der Kläger den Anspruch auch auf einen Missbrauchsvorwurf im kartellrechtlichen Sinne stützt, dann dürfte tatsächlich das Kartellgericht zuständig sein, weil es für diese Frage - ausschließlich - zuständig wäre.

Ein für die Klage insgesamt unzuständiges Gericht kann sicher nicht allein über einen Teilaspekt, der in seine Zuständigkeit fiele, entscheiden.

Fraglich ist dann, ob man von diesem Teil des Vortrags durch ausdrückliche Erklärung etwa noch abrücken kann und sollte, um die Verweisung entbehrlich zu machen und zügig zu einer Entscheidung zu kommen.

Hinsichtlich eines kartellrechtlichen Preishöhenmissbrauchs tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast, anders als bei der Frage der Billigkeit einseitig bestimmter Tarife.....


Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist sicher die Frage eines Zwischenstreits.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline uwes

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EWE
« Antwort #194 am: 19. September 2006, 15:13:34 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Wenn der Vortrag der Kläger den Anspruch auch auf einen Missbrauchsvorwurf im kartellrechtlichen Sinne stützt...


Ich bin der Auffassung, dass z.Zt. niemand mit Erfolg substantielles zu diesem Thema vortragen kann. Die Preiskalkulation der Versorger ist den Beteiligten ja nicht bekannt. M.E. ist dieser Umstand auch völlig unerheblich. Der Billigkeitseinwand geht erheblich weiter. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Preis angemessen ist. Der Preismissbrauch ist nur bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Gewinnkalkulationen anzunehmen.

Mit dem Billigkeitseinwand kommen diejenigen, auf deren Rechtsverhältnis zum Versorger § 315 BGB anzuwenden ist also weiter.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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