Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE  (Gelesen 220394 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #210 am: 15. Oktober 2006, 20:11:33 »
@Gas-Harmonie

Gilt alles noch.

Urteile richtig gefunden.

Aurich ist an das Kartellgericht abgegeben, noch keine Entscheidungen bei den Sammelklagen in der Sache.

Eine Preisänderungsklausel (Preisanpassungsklausel) ist eine Regelung im Vertrag, wonach der Preis nach Vertragsabschluss noch abgeändert werden darf.

Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.

Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #211 am: 15. Oktober 2006, 23:52:28 »
Zitat
Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.
Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
Wer kann etwas dazu sagen, in welcher Form und nach welchen Klauseln die EWE denn Preisänderungen für Sondervertragskunden mit diesen vereinbart hat.
Die Bestätigung unseres Vertrag von 1995 nennt nur die AVBGasV als Grundlage, ausdrücklich auch für Sondervertragskunden. Dort kann ich aber keine Preisanpassungsklauseln finden, sondern es wird lediglich auf die "allgemeinen Tarifbestimmungen" hingewiesen (zB. §4 Abs 2).
Gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die von den GVU als vom Gesetzgeber festgelegte und unbestreitbare Preisanpassungsklauseln gelten können?
Oder muss jedes GVU mit jedem Kunden eine dann als Grundlage oder Bestandteil des Vertrages geltende Regelung vereinbaren?

Diese Ausführungen von Herrn RA Fricke hierzu habe ich aufmerksam studiert und, wie ich glaube, auch verstanden.
Es geht mir mit meiner Frage hier darum, ob ich im Laufe der letzten Jahre verpasst habe, wie die EWE Preisanpassungsklauseln veröffentlicht hat, die im Hinblick auf unseren Vertrag wirksam sein könnten.
Selbstredend habe ich diese Fragestellungen heute auch der EWE übermittelt und bin auf die Antwort gespannt.

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #212 am: 16. Oktober 2006, 09:29:15 »
Zitat von: \"jroettges\"
Zitat
Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.
Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
Wer kann etwas dazu sagen, in welcher Form und nach welchen Klauseln die EWE denn Preisänderungen für Sondervertragskunden mit diesen vereinbart hat.
Die Bestätigung unseres Vertrag von 1995 nennt nur die AVBGasV als Grundlage, ausdrücklich auch für Sondervertragskunden. Dort kann ich aber keine Preisanpassungsklauseln finden, sondern es wird lediglich auf die "allgemeinen Tarifbestimmungen" hingewiesen (zB. §4 Abs 2).
Gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die von den GVU als vom Gesetzgeber festgelegte und unbestreitbare Preisanpassungsklauseln geltend angesehen werden können?
Oder muss jedes GVU mit jedem Kunden eine dann als Grundlage oder Bestandteil des Vertrages geltende Regelung vereinbaren?

Diese Ausführungen von Herrn RA Fricke hierzu habe ich aufmerksam studiert und, wie ich glaube, auch verstanden.
Es geht mir mit meiner Frage hier darum, ob ich im Laufe der letzten Jahre verpasst habe, wie die EWE Preisanpassungsklauseln veröffentlicht hat, die im Hinblick auf unseren Vertrag wirksam sein könnten.
Selbstredend habe ich diese Fragestellungen heute auch der EWE übermittelt und bin auf die Antwort gespannt.

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #213 am: 16. Oktober 2006, 11:36:26 »
@jroettges

Für die sog. Sondervereinbarungen ergibt sich nichts aus der AVBGasV.

§ 4 AVBGasV betrifft nur den Allgeminen Tarif (BT).

http://www.ewe.de/ewe_2380.php

Dass sich für Sondervereinbarungen keine wirksamen Preisänderungsbestimmungen aus der AVBGasV ergeben, ergibt sich aus den genannten Urteilen LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden sowie neu AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006.

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Preisänderungsrecht ergeben könnte, vgl. die genannten Urteile.

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #214 am: 16. Oktober 2006, 12:04:25 »
@RR-E-ft
Danke für die Klarstellung.
Nun bin ich auf die Antwort von EWE noch gespannter!

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #215 am: 16. Oktober 2006, 12:06:21 »
@jroettges

EWE ändert ersichtlich gerade den "Wortlaut der Sondervereinbarungen" (AGB).

Zitat
Den vollständigen Wortlaut unserer Sondervereinbarungen finden Sie hier: Klick ! (Zurzeit in Überarbeitung)  


Zitat
Die allgemeinen Preise und Bedingungen sowie die Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft für die Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung entsprechen den Allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) sowie den Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft  für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas.

Den vollständigen Wortlaut der Grund- und Ersatzversorgung finden Sie hier: Klick ! (Zurzeit in Überarbeitung)



Es ist nach der Rechtsprechung unzulässig, den Inhalt von Sonderverträgen (AGB) einseitig zu ändern:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4476

Darin besteht eine unzulässige unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB, weil der Klauselgegener übr die jederzeitige Rechte- und Pflichtenlage im abgeschlossenen Vertragsverhältnis im Unklaren gehalten wird.

Wer Gas aus dem Netz entnimmt, muss wissen, ein Vertrag welchen Inhalts allein durch die Gasentnahme abgeschlossen wird.

Da sollten sich die Verbraucherzentralen über das UklaG einmal darum kümmern.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #216 am: 16. Oktober 2006, 16:18:32 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort!


Zitat
Eine Preisänderungsklausel (Preisanpassungsklausel) ist eine Regelung im Vertrag, wonach der Preis nach Vertragsabschluss noch abgeändert werden darf.

Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.

Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.


Das habe ich verstanden! :idea:

Aber Folgendes noch nicht:

Trifft denn das auf die Verträge mit EWE zu?
Haben die solche Klauseln in den Verträgen drin?
Wahrscheinlich doch ja, oder? Sonst würden sie ja nicht dauernd die Preise erhöhen.
Sind diese Klauseln wirksam oder unwirksam? Und wenn unwirksam, warum?

Entschuldigen Sie die dummen Fragen, aber ich weiß wirklich nicht wie es im Zusammenhang mit EWE aussieht.  :oops:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #217 am: 16. Oktober 2006, 16:33:18 »
@Gas-Harmonie

Zu der Frage, ob im eigenen Vertrag entsprechende Klauseln enthalten sind, muss man schon in den eigenen Vertrag schauen.  :idea:

Zu der Frage, ob diese Klauseln wirksam sind, muss man sodann die entsprechenden Passagen im eigenen Vertrag mit den genannten Gerichtsurteilen und den Begründungen der selben vergleichen.

Mehr lässt sich dazu nicht sagen.

Ggf. lesen Sie noch einmal den gesamten Thread sehr aufmerksam.
Nehmen Sie sich dafür viel Zeit.

Aus der Tatsache, dass die Gaspreise ständig erhöht werden, lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass in den Verträgen wirksame Preisänderungsklauseln enthalten sind.

Das besagen doch gerade die genannten Urteile eindeutig. :idea:

Offline jroettges

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EWE
« Antwort #218 am: 16. Oktober 2006, 17:02:37 »
@Gas-Harmonie
In unserem 1995 mit der EWE geschlossenem Vertrag (S 1) und den darin als "Grundlagen des Vertrages" genannten Bedingungen (AVBGasV) finde ich keinerlei Preisänderungsklauseln und auch keine Hinweise auf ebensolche.
Aber die EWE wird mir aber sicher bald mitteilen, wie sie die Sache sieht.

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #219 am: 16. Oktober 2006, 17:44:11 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #220 am: 16. Oktober 2006, 17:49:08 »
Hallo jroettges,

vielen Dank für die Antwort! Sie hat mir langes Suchen erspart!

Genau dasselbe trifft auch auf mich zu:  S I und (AVBGasV).

Ich habe gerade nachgesehen auf der Webseite von EWE und auch keine Klauseln finden können. Demnach dürfte EWE gar nicht die Preise erhöhen?
Ich hatte bisher angenommen, daß sie sie nicht in dieser Höhe und unverschämterweise alle paar Monate erhöhen dürfen.  

Zur Zeit fehlt mir leider die Erleuchtung.  :cry: Vielleicht hilft mir noch einmal jemand?



Wenn Sie Nachricht von EWE bekommen, stellen Sie dann das Ergebnis hier herein? Würde mich sehr darüber freuen!

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #221 am: 16. Oktober 2006, 19:28:05 »
@Gas-Harmonie

Wahrscheinlich fehlt Ihnen die Erleuchtung, weil Sie die Urteile bzw. die Beiträge zu diesen im Forum gar nicht gelesen haben.

S I ist ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif.

Es gibt demnach keine wirksame Preisänderungsklausel.

Demnach wäre EWE nicht berechtigt, die Preise überhaupt einseitig zu erhöhen.

Dabei stellt sich die Frage nicht, wann oder um wieviel die Preise erhöht werden durften.

Sie durften überhaupt gar nicht erhöht werden.

So die Rechtsprechung der genannten Gerichte.

Lesen Sie doch bitte alles noch einmal ganz in Ruhe nach....

Exakt zu dieser Frage gab es auch schon vor zwei Jahren etwas "auf die Ohren".

Dazu kann man sich in aller Ruhe und immer wieder auch die Radiobeiträge anhören.

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html

Offline Stefano

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EWE
« Antwort #222 am: 17. Oktober 2006, 09:28:07 »
Guten Morgen,

muß ich eigentlich für die nächste Preiserhöhungsrunde ab November, wieder expliziet und per Einschreiben Widerspruch einlegen?

Gruß Stefano

Offline uwes

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EWE
« Antwort #223 am: 17. Oktober 2006, 11:46:39 »
Zitat von: \"Stefano\"
muß ich eigentlich für die nächste Preiserhöhungsrunde ab November, wieder expliziet und per Einschreiben Widerspruch einlegen?


Es empfiehlt sich folgende Formulierung:

Ich widerspreche hiermit sowohl Ihren aktuellen als auch jeden zukünftigen  Preiserhöhungen, solange Sie mir nicht die Berechtigung derselben z.B. durch Vorlage einer nachprüfbaren Preiskalkulation nachgewiesen haben.

Ich habe in jede  Klage eines Verbrauchers diesen Satz gleich von Anfang an hineingeschrieben. Durch eine förmliche Zustellung der Klage habe ich zugleich den Nachweis des Zugangs dieser Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Gas-Harmonie

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EWE
« Antwort #224 am: 22. Oktober 2006, 19:48:20 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Meine Erleuchtung ist ja wohl doch nicht so schlecht. Sie haben das, was ich schrieb ja bestätigt.
Wie schön!

Ich habe tatsächlich noch nicht alles Wissenswerte hier auf dieser Webseite gelesen.
Das ist bei dem Angebot wohl auch kaum möglich.

Leichter würde es fallen, wenn die Urteile so kommentiert wären, daß auch ein Mensch, der sehr wenig Zeit hat und mit durchschnittlicher Intelligenz und Gedächtnis, das Wesentliche innerhalb kürzester Zeit erfassen könnte.
Ich weiß manche Urteile sind kommentiert, aber einige einfach nicht ausreichend.

Dazu zählt erstens Leserlichkeit. Das Urteil von Berlin ist kaum zu entziffern! Ich denke an Leute, die schlecht sehen können. Aber auch für die anderen ist es schwierig. Vor lauter Konzentration auf das Entziffern geht der Sinn an einem völlig vorbei.

Zweitens ein Kurzkommentar: Wer klagt gegen wen, warum, wer hat gewonnen, Begründung, für wen ist das Urteil interessant?

30 Seiten lange Urteile in Fachchinesisch zu lesen, kann ein normaler zeitbegrenzter Mensch (insbesondere ein Laie) nicht!

Selbständige mit 10, 12, 14, 16 Stunden Tag, Mütter mit drei Kindern, normale Arbeitnehmer, die abends froh sind, wenn sie die Beine hochlegen können, und Leute mit schlechtem Gedächtnis werden bald überfordert, weil sie am Ende nicht mehr wissen, was sie am Anfang gelesen haben und dann nur noch verwirrt sind! Da gibt es bestimmt eine Menge Menschen, die sich sagen: Bevor ich das alles lese und es dann doch nicht verstehe, bezahle ich lieber und habe meine Ruhe.

Damit ist aber keinem gedient! Je mehr Menschen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagieren, desto eher haben wir alle den Erfolg, den wir uns wünschen!

Sie als Fachmann auf dem Gebiet können ein 30 Seiten Urteil wahrscheinlich in wenigen Minuten erfassen und kurz erläutern.

Deshalb mein gutgemeinter Verbesserungsvorschlag für diese phantastische Webseite. Er ist auch in Ihrem Interesse! Denn je mehr mitmachen, und das ist dann gewährleistet, wenn es einem so leicht wie nur möglich gemacht wird z.B. zusätzlich dadurch, daß einem Fragen beantwortet werden, desto größer die Wahrscheinlichkeit, daß viele mitmachen und wir alle Erfolg haben!

Seien sie versichert ich gebe mein Bestes. Der Hinweis alles in Ruhe zu lesen, hilft aber nur jemandem, der auch die Zeit dafür hat! Die wenige Zeit, die ich habe, bin ich am Lesen. Sie reicht aber leider nicht aus, um alles zu schaffen. Dafür brauche ich Wochen. Zumal ja auch täglich Neues dazu kommt!  :roll:

Mit freundlichen Grüßen

Gas-Harmonie

 

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