@ schönhauser
…Im Laufe des vergangenen Jahres stellte sich heraus, dass mein Stromverbrauch deutlich niedriger liegen würde, als im Vorjahr. Nach offizieller Ablesung des Zählerstandes durch den Stromnetzbetreiber im November 2016 bat ich die BEV, die beiden letzten zu leistenden Abschläge an den tatsächlichen Verbrauch anzupassen. Meine E-Mail wurde überhaupt nicht beantwortet. Telefonisch (Wartezeit 12 Minuten) lehnte man die Reduzierung ab und stellte überdies infrage, ob bei einem derartigen Minderverbrauch der zugesagte Bonus in Höhe von 15% auf den Jahresverbrauch gewährt werden könne!
Und weiter von Ihnen unter Antwort #56:
…Und wie hätte ich entsprechend Ihren beachtlichen (nur leider geheim gehaltenen) Kenntnissen die Überzahlung von 260 € ohne vertragliche Nachteile durchaus abwenden können und sollen? Vielleicht wollen Sie das diesen Punkt einmal konkreter fassen.
Sehr gern! Was mich allerdings ein wenig nervt, ist die Tatsache, dass diese Frage bereits mehrfach in diesem Forum ausführlich mit Textvorschlägen behandelt wurde und aus Zeitersparnis kaum jemand die Suchfunktion bedient, sondern sich lieber von einem geneigten User direkt bedienen lässt.
Zunächst in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen des Users @ bolli noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen:
Zum Umgang mit EVU-Diskountern:
1.Bei einer Auseinandersetzung mit den besagten Energieverssorgern kommt es immer auf die richtige Einschätzung der eigenen Rechtsposition an, auf das eigene Durchsetzungsvermögen und auch die Bereitschaft, hierbei Ausdauer zu bewahren. Das fragwürdige Verhalten bestimmter EVU ist letztlich bewusst auf die Verunsicherung der Kunden angelegt, weil sie davon ausgehen, dass die Verbraucher/Kunden eine Konfrontation nicht lange durchhalten, sich nicht ausreichend artikulieren können und nicht zuletzt auch das Kosten/Nutzen-Verhältnis im Auge haben, wenn zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche evtl. die Bevollmächtigung eines Anwalts in Frage kommt. Die lange Zurückbehaltung des – aufgrund zu hoch festgelegter Monatsabschläge und lange hinausgezögerter Abrechnungen – angesammelten Erstattungsguthabens und ggf. zugesagter Bonusgutschriften dient ausschließlich der Liquiditätssicherung dieser Discounter und gehört zu deren Geschäftsmodell. Wer dies als Kunde weiß bzw. durchschaut, ist gut beraten, die Verträge immer zum Ablauf des 1. Vertragsjahres zu kündigen. Im sonst folgenden Vertragsjahr greifen dann stets die in der Regel meistens die in versteckter Art und Weise bekanntgegebenen und damit rechtsgrundlosen, exorbitanten Preisanhebungen.
In solch einem Fall sollte man keinen Kompromiss eingehen, auch deshalb, weil auch ohne anwaltliche Vertretung die eigenen Ansprüche durchaus durchsetzbar sind.
2. Sie kommen Ihren vertragstypischen Pflichten und somit der vollständigen Vertragserfüllung uneinge-schränkt ohne negative Auswirkungen auf die Bonusgewährung nach, wenn Sie dem Verkäufer (Versorger) bis zur Jahresabrechnung bzw. bis zum Vertragsende den vereinbarten Kaufpreis – hier in Summe der fristgerecht geleisteten Abschläge – zahlen und die gekaufte Sache abnehmen (s. auch § 433 (2) BGB).
3. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die von den Energieversorgern festgelegten Ab-schlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas gemäß § 41 (2) EnWG am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren müssen und nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden dürfen. Der Ansatz überhöhter Abschläge ist unzulässig (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14).
4. Da Sie mit Ihren vereinbarten Abschlagszahlungen mit einer Summe von insgesamt 00,00 € Ihren zunächst prognostizierten Gesamtjahresverbrauch durch Ihren zwei Monate vor Vertragsende nachweislich geringeren tatsächlichen Verbrauch von ca. 0.000 kWh/Jahr erheblich überzahlt haben werden (ohne Bonusberücksichtigung mit ca. 0,00 €), bedarf es aufgrund dieser Sachlage nur noch der Überweisung von 2 restlichen Abschlägen in Höhe von je 00,00. Damit sind Ihre vertragstypischen Pflichten gänzlich erfüllt.
5. Also schreiben sie dem Versorger folgenden netten, stilistisch ansprechenden Brief, damit er gleich merkt, dass er es mit einem Kenner der Materie zu tun hat (die Form, E-Mail oder Brief Einschreiben Einwurf, bestimmen Sie nach Ihren Erfahrungen mit dem Versorger; am besten gerichtsfest):
7. Folgende Version bietet sich für die Schriftform an:
8. Sollten die Schreiben wirkungslos bleiben, folgt die Einschaltung der SE.
9. Die Schreiben unter 6. und 7. lösche ich nach geraumer Zeit. Edit: Gelöscht.
MfG