Ich würde dann am Montag eine Mail an den Kundendienst schicken und auf das Fax verweisen, nochmal 2 Wochen Frist für die Kündigungsbestätigung einräumen und weitere Schritte ankündigen wenn auch diese verstreicht. Spontan fallen mir 3 Möglichkeiten ein:
1. Einschalten der Schlichtungsstelle, da wären dann in der Beschwerdemail statt der 2 Wochen 4 Wochen Frist einzuräumen
2. Kündigung durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen und die Kosten in Rechnung stellen
3. Feststellungsklage dass der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde und zum 31.03.2017 zu beenden und der Anschluss beim Netzbetreiber freizugeben ist.
Auf jeden Fall Warnung an Alle Kunden: Zeit einplanen, das scheint nicht reibungslos abzulaufen!!
Gut und richtig ist auf jeden Fall, für den ganzen Prozess ausreichend Zeit einzuplanen. Ein Problem taucht manchmal noch insofern auf, als manche Versorger gerne nach der Kündigung die Zahlung der Abschläge nicht mehr per Lastschrifteinzug einziehen möchten sondern eine manuelle Überweisung vom Kunden verlangen (vermutlichl um zu verhindern, dass die letzten Abschläge zurück gebucht werden, wenn der Bonus nicht gezahlt wurde
). Hier muss man ggf. entscheiden, ob man das mitmacht oder sich dagegen wehrt.
Problem in dem ganzen Verfahren ist ja letztlich der Nachweis des Zugangs der Kündigung. Daher sehe ich Ihre Varianten 1 und 3 als nur begrenzt tauglich an, da Sie den Fax
zugang nicht endgültig nachweisen können. Ihr Protokoll über das Gerät ist ein technisches Protokoll, was möglicherweise auch bei bestimmten Systemzuständen ausgegeben wird, die nicht mit dem Zugang beim Empfänger gleichzusetzen sind. Es gibt da schon Rechtsprechung in beide Richtungen, weshalb mir an dieser Stelle dieser Weg zu aufwendig wäre.
Die Zustellung per Gerichtsvollzieher mit Kostenerstattung sehe ich als nicht machbar an, da Sie Ihre Zustellungskosten in der Regel nicht beim Empfänger geltend machen können.
ich habe in den letzten Jahren mehrfach bei Problemfällen das Einschreiben mit Rückschein gewählt und mir bei meiner (freundlichen) Poststelle den Inhalt des Einschreibens auf der Kopie bestätigen lassen. Da das Schreiben ja nur ein Zweizeiler ist, hat die Dame in der Poststelle dieses freundlicherweise schriftlich bestätigt (hatte natürlich den Bestätigungssatz mit Übereinstimmung mit dem versandten Schriftstück vorgedruckt). Bei weniger Entgegenkommen hätte ich eine eigene dritte Person mitgenommen zur Bestätigung.
Aber auch hier muss man natürlich frühzeitig agieren, da der Empfänger die Abnahme des Einschreibens "verweigern" kann (durch nicht abholen). Dann bleibt tatsächlich nur der Gerichtsvollzieher.
Den habe ich aber in fast 10 Jahren regelmäßigem Lieferantenwechsel noch nie gebraucht.