Zumindest die Sparkassen und Genobanken haben die "Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr" bereits mit Wirkung ab dem 09.07.2012 genändert. Auch für das deutsche Lastschriftverfahren gilt seitdem für den Erstattungsanspruch des Kunden eine Frist von 8 Wochen seit dem Zeitpunkt der Belastungsabbuchung.
So ist das, aber darum geht es nicht. @khh, lesen Sie dort genau: "Der Kunde kann
bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung ....."
Was glauben Sie warum dieser Versorger so scharf auf die SEPA-Mandate ist? Es geht ihm um
autorisierte Zahlungen. Sind die Zahlungen nicht autorisiert und trotzdem vom Konto abgebucht gilt diese Frist nicht. Mit einer Rückbelastung muss der Versorger weiter rechnen, wenn der Einzug nicht autorisiert ist. Ist die Autorisierung bei solchen Streitfällen wie man sie hier im Forum findet noch gegeben?
Bei der Umstellung auf SEPA-Überweisung geht der Versorger diesem "Risiko" aus dem Weg. Darum geht es!
Lesen Sie nochmal weiter oben, insbesondere auch die verlinkten Texte! Insbesondere das BGH-Urteil ist mit SEPA nicht außer Kraft gesetzt!
So ist das halt mit Zwickmühlen auf die man sich einlässt. Kündigt man, wird man mindestens laut den aktuellen AGB zum Überweisungszahler. Zahlt man dann die Abschläge nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, verliert man den Bonusanspruch.
Raus aus der Zwickmühle. Bedingungen erfüllen, die Schlussrechnung abwarten und dann den Bonus mit dem (Um-)weg über die Schlichtungsstelle notfalls einklagen ist der saubere Weg.