Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EEG-Umlage  (Gelesen 16061 mal)

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Offline HDN1970

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EEG-Umlage
« am: 06. Februar 2014, 15:15:27 »
Hallo,
vielleicht kann mir jemand Antwort geben.....
Ist eine EEG-Umlage, die ab 01.01.14 erhoben wird eine Strompreiserhöhung.
Vertrag mit 12 Monate eingeschränkter Preigarantie.
Vielen Dank schon mal.
Viele Grüße

Offline energienetz

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #1 am: 06. Februar 2014, 16:48:13 »
Keine einfache Frage. Ich meine, es ist eine Strompreiserhöhung. Denn nicht der Verbraucher muss die EEg Umlage zahlen, sondern der Versorger. Ob und wie viel von der Umlage der Versorger selbst übernimmt oder an den Verbraucher weiterreicht, kann er selbst entscheiden. Die Umlage ist also einer von vielen anderen  Preisfaktoren.
Problem: Nicht alle Gerichte mögen diese Sichtweise teilen, denn viele Versorger sind der Ansicht, die Weitergabe der gestiegenen Umlage sei keine Preiserhöhung. 

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #2 am: 06. Februar 2014, 18:17:27 »
Keine einfache Frage. Ich meine, es ist eine Strompreiserhöhung. Denn nicht der Verbraucher muss die EEg Umlage zahlen, sondern der Versorger. Ob und wie viel von der Umlage der Versorger selbst übernimmt oder an den Verbraucher weiterreicht, kann er selbst entscheiden. Die Umlage ist also einer von vielen anderen  Preisfaktoren.
Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.

Sind das nicht alles direkte oder mindestens indirekte staatlich verursachte und verordnete Preisfaktoren? Weit mehr als die Hälte des Gesamtpreises. Im privaten Umfeld würde man eine solche Argumentation Trickserei nennen.

Es ist doch ein Trauerspiel wie sich das Energieverbraucherrecht alleine bei dieser Frage von @HDN1970 zeigt, wenn eine solche Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann.

Verbraucherenergie ist zur beliebigen Finanzierungsquelle mutiert? Jede öffentliche Hand bedient sich direkt oder indirekt so gut sie kann. Von den Kommunen mit der sogenannten Konzessionsabgabe,  üppigen Netzentgelten etc.pp. über die diversen Querfinanzierungen bis zu den Ländern und dem Bund mit der EEG-Umlagenfinanzierung von Klima- Umweltschutz und Zukunftssicherung ... und zum Schluss die Mehrwertsteuer. >:(

Offline HDN1970

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #3 am: 06. Februar 2014, 19:19:36 »
mir wurde vom Verbraucher gesagt, dass es keine Strompreiserhöhung ist und ich deshalb auch kein Sonderkündigungsrecht habe. Außerdem wurde ich nicht schriftlich über die Umlage/Erhöhung informiert. Angeblich wurde das in einem Newsletter bekanntgegeben, den ich nie erhalten habe.

Offline Didakt

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #4 am: 06. Februar 2014, 19:57:17 »
@ HDN 1970

Zum Thema "Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben" erfahren Sie  in diesem Thread   Wissenswertes.

Offline khh

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #5 am: 06. Februar 2014, 20:01:40 »
Hallo HDN1970,

das Thema wurde hier im Forum schon mehrfach diskutiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu wohl noch nicht.

Bspw. die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung - Zitat (Auszug):
Zitat
verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.

Und die maßgeblichen EU-Richtlinien sowie das EnWG sehen für das gesetzliche Sonderkündigungsrecht Ausnahmeregelungen für bestimmte Preiserhöhungen jedenfalls nicht vor.

Gruß, khh 

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Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #6 am: 06. Februar 2014, 20:21:46 »
@ HDN1970

Eine weitere Expertise zu dieser Thematik lesen Sie hier.

Offline PLUS

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EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #7 am: 06. Februar 2014, 20:24:11 »
@HDN1970, ja, die (un)endliche Diskussion hatten wir u. a. schon hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17629.msg96416.html#msg96416

@HDN1970 heute gibt es solche und ähnliche Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Festpreis ist eingeschränkt z.B. durch:

Der Arbeitspreis erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von dem Lieferanten verlangt (EEG-Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.
Der Arbeitspreis erhöht sich um Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt.
Der Arbeitspreis erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage (Sonderkundenaufschlag) nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der Umlage kann der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) entnommen werden.

usw.  ........

Lesen Sie in Ihrem Stromvertrag und in den AGB nach, die dafür gelten. Ob Ihnen der Versorger  bei den oben genannten Erhöhungsbeispielen ein Sonderkündigungsrecht einräumen muß ist unklar. Eine sogenannte ungeregelte Grauzone eben. So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal. Wenden Sie sich an die Politiker z. B. an Ihren Bundestagsageordneten und beschweren Sie sich dort. Eine eindeutige und verlässliche Auskunft wird Ihnen hier niemand geben können.

Offline bolli

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #8 am: 07. Februar 2014, 10:02:22 »
So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal.
Das ist doch keine Frage der Verbraucherenergiepolitik. Auf diese Problematik trifft man im täglichen Leben doch permanent, wenn man mit Gesetzen zu tun hat. Die sind fast allesamt gespickt mit sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die jeder Anwalt und jeder Richter auslegen muss und sich manchmal passend redet. :(

  Erst wenn es denn bis zur obersten Gerichtsstufe gegangen ist, gibt's mit einem Grundsatzurteil etwas mehr Rechtssicherheit, aber immer noch keine absolute. 

Auf der anderen Seite kann man mit möglichst allgemein gehaltenen Spezialgesetzen (damit viele Sachverhalte mit erfasst werden) natürlich auch nicht alles wortklein erfassen. Nur ein bisschen mehr Genauigkeit wäre manchmal schon wünschenswert.

Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe.

Bei den EEG-Abgaben ist diese Verpflichtung zur Weitergabe nicht drin. Insofern ist, wie Herr Peters richtig sagt, der Lieferant nicht verpflichtet, die EEG-Abgabe tatsächlich vollständig weiterzugeben (mal ganz davon abgesehen, dass zahlreiche Versorger nicht nur die reine Umlagenerhöhung weitergeben sondern noch zusätzlich einen "kleinen eigenen Zuschlag" hinzurechnen). Im Gegenteil, meines Erachtens ist er bei der Weitergabe verpflichtet, etwaige Preisvorteile, die sich zwischenzeitlich beim Einkauf ergeben haben, zu verrechnen und nur die Differenz in Rechnung zu stellen. Und dieses ist dann eine Preisänderung, für die ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Einen gesetzlichen Automatismus zur Weitergabe an den Verbraucher gibt es, im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Steuern und Abgaben, eben nicht.

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #9 am: 07. Februar 2014, 10:34:21 »
So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal.
Das ist doch keine Frage der Verbraucherenergiepolitik. Auf diese Problematik trifft man im täglichen Leben doch permanent, wenn man mit Gesetzen zu tun hat. Die sind fast allesamt gespickt mit sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die jeder Anwalt und jeder Richter auslegen muss und sich manchmal passend redet. :(
 Erst wenn es denn bis zur obersten Gerichtsstufe gegangen ist, gibt's mit einem Grundsatzurteil etwas mehr Rechtssicherheit, aber immer noch keine absolute.
@bolli, nein, damit bin ich überhaupt nicht einig, das ist eine Frage der Verbraucherpolitik. Es ist eine Zumutung gegenüber den Verbrauchern, wenn jeder betroffene Verbraucher das diffuse EnWG mit den diversen Verordnungen erst in einem Marsch durch die Instanzen für sich klären lassen muss. Wenn Sie Anwalt sein sollten, könnte ich Ihre Haltung ja verstehen. ;) Vielleicht sitzen ja auch zuviele davon im Bundestag. Gestern waren wieder zwei davon bei  Mybritt Illner zu erleben.
Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe. ...
Nein, da ist kein wirklicher Unterschied. "Der Lieferant" hat auch bei der EEG-Umlage keine Wahl. Die EEG-Umlage ist ebenso abzuführen wie die Umsatzsteuer. Die Bemessung ist lediglich eine andere. Es besteht keine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation. Wie oft begegnet man der Werbung "Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer" o.ä..

Es gibt keine Verpflichtung einen bestimmten Verkaufspreis zu verlangen. Hat das Möbelstück bisher 1000 Euro gekostet, dann verkauft es der Händler jetzt für 840 Euro. Mehrwertsteuer muss er trotzdem abführen, jetzt eben entsprechend weniger.

Offline khh

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #10 am: 07. Februar 2014, 13:39:34 »
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe.
Bei den EEG-Abgaben ist diese Verpflichtung zur Weitergabe nicht drin. Insofern ist, wie Herr Peters richtig sagt, der Lieferant nicht verpflichtet, die EEG-Abgabe tatsächlich vollständig weiterzugeben. Im Gegenteil, meines Erachtens ist er bei der Weitergabe verpflichtet, etwaige Preisvorteile, die sich zwischenzeitlich beim Einkauf ergeben haben, zu verrechnen und nur die Differenz in Rechnung zu stellen. Und dieses ist dann eine Preisänderung, für die ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Einen gesetzlichen Automatismus zur Weitergabe an den Verbraucher gibt es, im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Steuern und Abgaben, eben nicht.
Nein, da ist kein wirklicher Unterschied. "Der Lieferant" hat auch bei der EEG-Umlage keine Wahl. Die EEG-Umlage ist ebenso abzuführen wie die Umsatzsteuer. Die Bemessung ist lediglich eine andere. Es besteht keine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation. ...

@Plus,
die Ausführungen von @bolli sind völlig korrekt. Selbstverständlich besteht für Versorger bei der "Weiterreichung der EEG-Umlage etc." eine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation - siehe:

Eine 1:1- Weitergabe der Umlage über eine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine unangmessene Benachteiligung der Kunden darstellen, weil damit der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.

und hier:

... Eine Preisanpassunsgklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss  zu erhöhen. Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.

Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden.  Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11). ...

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Offline PLUS

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #11 am: 07. Februar 2014, 14:23:50 »
@Plus, die Ausführungen von @bolli sind völlig korrekt. Selbstverständlich besteht für Versorger bei der "Weiterreichung der EEG-Umlage etc." eine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation -
@khh, was vermischen Sie denn jetzt wieder.  :(  Darum ging es doch nicht. Das ist vertragesabhängig - fix- variabel .... Wer schuldet wem die Umsatzsteuer, wer schuldet wem die EEG-Umlage war die Frage. Der Verbraucher hat damit unmittelbar nichts zu tun. Der Verbraucher zahlt letztendlich lediglich alles einkalkuliert in den Verbraucherendpreis.

Bei einer uneingeschränkten Festpreisvereinbarung können sich auch nachträgliche Gewinnerhöhungen oder das Gegenteil ergeben. Dazu braucht es nicht einmal eine Preisänderung. Eine Anpassung (Berücksichtigung) ist nur im Falle des § 313 BGB vorgesehen.

Bei einer eingeschränkten Festpreisvereinbarung ist das jetzt völlig anders?!

Es ist wohl vom abgeschlossenen Vertrag abhängig. Was für einen Vertrag @HDN1970 abgeschlossen hat ist mir jedenfalls nicht bekannt. Wissen Sie genau, dass die zitierten BGH-Entscheidungen hier relevant sind? Die grundsätzliche Voraussetzung war dort, dass Preiserhöhungen erfolgt sind, die auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhten. Ist das hier sicher der Fall? Dort war z.B. vereinbart, dass das EVU, berechtigt ist seine Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen. ...

Offline khh

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #12 am: 07. Februar 2014, 15:18:35 »
@khh, was vermischen Sie denn jetzt wieder.  :(  Darum ging es doch nicht. ... Wer schuldet wem die Umsatzsteuer, wer schuldet wem die EEG-Umlage war die Frage. ...

Wissen Sie genau, dass die zitierten BGH-Entscheidungen hier relevant sind?  ...

Ich "vermische" nichts, ich hatte mich ersichtlich insbesonders auf die Aussagen von @bolli bezogen. Zudem ist die Frage des Threads: "Ist eine EEG-Umlage, die ab 01.01.14 erhoben wird, eine Strompreiserhöhung."

Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).
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Offline PLUS

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #13 am: 07. Februar 2014, 16:08:46 »
Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).
Solche und ähnliche Eingeschränkte Preisgarantien sind dann Ihrer Meinung nach grundsätzlich rechtswidrig?

Für unseren Tarif XY gilt eine eigenschränkte Preisgarantie (Preisfixierung) bis YZ.
Die Preisfixierung bezieht sich allein auf den Energiepreis, die Kosten für den  Messstellenbetrieb, die Messung sowie die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. (fixierte Nettopreise = Grundpreis xy und Arbeitspreis z).

..... also hier im Beispiel nicht für die EEG-Umlage und den Rest an sogenannten Umlagen, Abgaben und Steuern.


@khh, da müssen Sie mit Ihrem Verein dann aber noch gewaltig aufräumen bei Deutschlands Energieversorgern. Vom Stadtwerk bis zu Grün & Co.  ;) Uneingeschränkte Preisgarantien sind dagegen rechtswirksam?

Verivox sagt dazu ...

Offline khh

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #14 am: 07. Februar 2014, 16:47:12 »
Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).

Solche und ähnliche Eingeschränkte Preisgarantien sind dann Ihrer Meinung nach grundsätzlich rechtswidrig?

Nein, speziell bei Strom aber relativ wertlos. Wenn die Erhöhung nicht garantierter Preisbestandteile 1:1 weitergegeben werden soll, dann wird die Weiterreichungsmöglichkeit aber durch die Entwicklung der GESAMTkosten begrenzt, da sonst eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils nicht ausgeschlossen ist. Und wenn diese Berücksichtigung der Gesamtkostenentwicklung nicht bereits auch bei dieser AGB-Klausel festgelegt ist, dann die Klausel und damit jede Weiterreichungsmöglichkeit hinüber.
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