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Autor Thema: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen  (Gelesen 38504 mal)

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Offline Amazone

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #45 am: 09. Dezember 2012, 18:00:34 »
Dafür muss man sich aber die jeweiligen AGBs ansehen und nicht einfach unbesehen unterstellen, dass z.B. Preisanpassungsklauseln nicht wirksam vereinbart sein könnten.  ...  Auch weiß ich nicht, was an einer 1:1 Weiterreichung der Umlagenerhöhungen undurchsichtig sein könnte.

Niemand unterstellt hier unbesehen irgendetwas. Wenn Sie sich außerdem den Eingangsthread durchgelesen hätten, wüssten Sie, was hier mit "undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen" gemeint ist.

Offline Energiesparer51

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #46 am: 09. Dezember 2012, 19:42:55 »


Niemand unterstellt hier unbesehen irgendetwas. ....

Es war nicht meine Absicht Ihnen etwas zu unterstellen, auch niemandem anders konkret. Auch möchte ich keinen Streit anzetteln.
Vom konkreten Fall hatten Sie sich allerdings schon genauso weit entfernt, wie ich. Das Thema ist ja auch für viele interessant.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #47 am: 10. Dezember 2012, 13:48:01 »
Eine 1:1- Weitergabe der Umlage über eine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine unangmessene Benachteiligung der Kunden darstellen, weil damit der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.
 

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #48 am: 10. Dezember 2012, 16:13:37 »

...Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.

So weit, so gut! Das Vorgehen der Stadtwerke Jena ist sicher lobenswert. Anderenfalls dürfte es für den einzelnen Verbraucher aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen.

Offline khh

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #49 am: 10. Dezember 2012, 17:01:29 »
... dürfte es für den einzelnen Verbraucher aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen.

Wenn eine Preisanpassungsklausel innerhalb einer AGB die (theoretische) Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung nicht zweifelsfrei ausschließt,
dann dürfte eine solche Klausel und die darauf gestützte Preiserhöhung unwirksam sein.

Warum also sollte der einzelne Verbraucher einen Nachweis z.B. gesunkener Beschaffungskosten führen müssen ??

Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #50 am: 10. Dezember 2012, 17:31:47 »
@ khh

Mag sein, dass ich schwer von Begriff bin. Es geht mir um folgendes: Die Preisanpassungsklausel ist in Ordnung. Unterstellt, der VU hat bei seinem Einkauf Kosten gespart, er gibt die Ersparnis aber nicht an mich weiter. Seine Kalkulation kenne ich nicht. Und nun? Bitte klären Sie mich auf. Wo ist mein Denkfehler?

Offline khh

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #51 am: 10. Dezember 2012, 18:09:20 »
@ Didakt

Kein Denkfehler, sondern zwei unterschiedliche Sachverhalte. Vorstehend hatte RR-E-ft allein die Voraussetzungen angesprochen, welche eine wirksame Preisanpassungsklausel zu erfüllen hat.

Sollte eine Klausel tatsächlich wirksam sein, dann führt ein Preiswiderspruch zu dem von Ihnen angesprochenen Nachweisproblem, vergleichbar mit dem bei einer Billigkeitseinrede, wobei die Beweislast aber zunächst beim Versorger liegen dürfte.

Im Zusammenhang mit der 1:1-Weitergabe von Umlagen (EEG etc.), insbesondere bei Verträgen mit sogen. "eingeschränkter" Preisgarantie, wurden hier in verschiedenen Threads diesbzgl. AGBs eingestellt. Haben Sie auch nur eine gesehen, von deren Wirksamkeit auszugehen ist?
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Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #52 am: 10. Dezember 2012, 18:27:01 »
Wenn eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen (theoretisch)
die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließt,
so ist sie unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06).

Darüber hinaus wurden vom OLG Düsseldorf weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen
für einseitige Preisänderungen  herausgearbeitet,
die sich aus den Binnenmarktrichtlinien ergeben sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI- 2 U (Kart) 10/11).

Ist einem Versorger wirksam das Recht zur nachträglichen Preisänderung eingeräumt,
so unterliegt die aufgrund dieses Rechts vorgenommene einseitige Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Einer solchen Billigkeitskontrolle kann die Preiserhöhung nur dann standhalten,
wenn der Versorger dabei rückläufige Kosten nach mindestens gleichen Maßstäben Rechnung getragen hat (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11).

Für die Umstände, die die Billigkeit der Preiserhöhung tragen sollen, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast bei einer solchen Billigkeitskontrolle.

Eine solche Billigkeitskontrolle setzt voraus, dass der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist die Unbilligkeitseinrede erhoben hat.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2012, 18:30:17 von RR-E-ft »

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #53 am: 10. Dezember 2012, 20:42:55 »

...Für die Umstände, die die Billigkeit der Preiserhöhung tragen sollen, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast bei einer solchen Billigkeitskontrolle.

Eine solche Billigkeitskontrolle setzt voraus, dass der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist die Unbilligkeitseinrede erhoben hat.

Danke für die wiederholte Interpretation.

Ich sehe ein, meine Einlassung, … aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen, nicht korrekt formuliert zu haben. Mit „schwierig“ war gemeint, dass die Gegenwehr des Verbrauchers mittels Billigkeitseinrede/Widerspruch letztlich bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang für den Verbraucher führen kann. Entscheidend für das besagte Vorgehen bleibt die eigene Kosten-/Nutzen-Überlegung.


Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #54 am: 10. Dezember 2012, 22:19:22 »
Erinnert sei nochmals an die Leitsätze des Urteils des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11:

Zitat
1. Wenn § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV bei Grundtarifverträgen kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers zu entnehmen sein sollte, ist ihm - im Rahmen der Grundversorgung - ein solches Recht jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zuzuerkennen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11).

2. Gleichviel, ob das Preisanpassungsrecht bei Grundversorgungsverträgen auf den

§§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, 5 Abs. 2 GasGVV oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sind die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Preisanpassungen, insbesondere -erhöhungen, die volle Wirksamkeit des durch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) intendierten hohen Verbraucherschutzes sowie der Transparenz zu gewährleisten.

3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.

4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass

- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,

- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,

- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und

- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.

5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert eine wirksame Preisänderungsklausel
unter vielem anderen sowohl ein Sonderkündigungsrecht als auch
die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle der Preisänderung (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 und BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08) 

Wenn danach ein wirksam eingeräumtes einseitiges Preisänderungsrecht überhaupt vorliegt
und darüber hinaus auch noch überhaupt wirksam ausgeübt wurde,
so kämne es dann - nach Unbilligkeitseinrede- auf eine Billigkeitskontrolle an.

Dass deren Ausgang offen ist, liegt in der Natur der Sache.

Die Umstände, dass
- die Großhandelspreise für Elektrizität in Deutschland und somit am Markt erreichbare Beschaffungskosten gesunken sind
-  und zudem Versorger wie Stadtwerke solche Beschaffungskostensenkungen auch realisieren konnten,
lassen sich immerhin wohl unter anderem auch mit entsprechenden Presseveröffentlichungen
wie etwa denen der Stadtwerke Jena hinreichend belegen.

Offline khh

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #55 am: 10. Dezember 2012, 23:44:28 »
Zur Erinnerung: Thema dieses Threads ist, dass ein Stromversorger bei einem Vertrag mit sogen. "eingeschränkter" Preisgarantie die Umlagen- und Abgabenerhöhungen ab 01.01.2013 an die Kunden weiterreichen will und dazu eine Arbeitspreisanhebung um 5,982 ct/kWh netto ankündigt, obwohl die tatsächliche Erhöhung der Umlagen und Abgaben insgesamt "nur" 2,237 ct/kWh netto ausmacht (einschließlich Offshore-Haftungsumlage). Dazu war die Frage von @Amazone: Wie ist die Rechtslage?

Vorrangig zu prüfen wäre, was aber von @Amazone offen gelassen ist, ob die verwendete Preisanpassungsklausel/AGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde (§ 305 BGB) bzw. ob es sich überhaupt um eine wirksame Preisanpassungsklausel handelt (§ 307 BGB Inhaltskontrolle).

Vorausgesetzt, beides ist wirksam gegeben, dann dürfte  - nach der noch verbleibenden Unbilligkeitseinrede -  die beabsichtigte Preiserhöhung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle doch wohl nicht standhalten  -  oder kann deren Ausgang selbst bei diesem Sachverhalt noch offen sein ?
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 00:19:42 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #56 am: 10. Dezember 2012, 23:56:38 »
Kostenerhöhend kommen die bekannten Umlageerhöhungen in Betracht und steigende Netzentgelte.
Ob und ggf. wann und  in welchem konkreten Umfange sich die Netzentgelte ändern,
sollte sich auf der Internetseite des betreffenden Verteilnetzbetreibers  nachvollziehen lassen.
Dem stehen gesunkene Großhandelspreise gegenüber, die sinkende Beschaffungskosten bewirken können.
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 00:04:50 von RR-E-ft »

Offline bolli

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #57 am: 11. Dezember 2012, 09:08:41 »
..., die sinkende Beschaffungskosten bewirken können.
Genau, KÖNNEN. Im vorgerichtlichen Verfahren kenne ich die Bezugsquellen meines Versorgers und vor allem deren Laufzeit nicht. Zwar kann er nicht alles über langfristige teure Bezugsverträge abdecken kann, aber ob und inwieweit sich die gesunkenen Großhandelspreise auch bei MEINEM Versorger bemerkbar machen, erfahre ich frühestens im gerichtlichen Verfahren. Vorher teilt der mir das nicht mit. Also sollte ich gut abwägen, ob ich nur mit dieser Argumentation der gesunkenen sonstigen Kosten in ein Verfahren einsteige.
Was anderes ist es aus meiner Sicht bei einer eingeschränkten Preisgarantie und Kostenerhöhungen, die über den gesetzlichen "Umlagen"erhöhungen liegen.

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #58 am: 11. Dezember 2012, 09:53:58 »
Im Ausgangsfall erscheint eine Erhöhung der Gesamtkosten um 5,982 Ct/ kWh netto, wie sie erforderlich wäre, um eine entsprechende Preiserhöhung zu rechtfertigen, vollkommen unwahrscheinlich.

Im Übrigen ist es nicht anders als bei einer Billigkeitskontrolle, wenn der Versorgert die Preise wegen vorgeblich gestiegener Beschaffungskosten erhöht.
Auch dort kennt der betroffene Kunde die maßgebliche Kostenentwicklung des Versorgers bei Erhebung der Unbilligkeitseinrede nicht.

Offline Energiesparer51

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #59 am: 11. Dezember 2012, 10:11:20 »
Ich lese bei den rechtlichen Verweisen häufig von "Grundversorgung". Bei Verträgen mit irgendeiner Art von Preisgarantie handelt es sich ja wohl kaum um Grundversorgungstarife. Einen Vertrag mit Preisgarantie abzuschließen, ist doch so ähnlich wie einen Kredit mit festem Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit.  Das kann zum eigenen Vorteil sein, muss es aber nicht. Warum soll also eine Preisgarantie, die nur auf bestimmte Preiskomponenten gewährt wird, diese nicht für beide Partner für eine festgelegte Laufzeit festschreiben dürfen? Konkret zu dieser Frage kann ich als juristischer Laie den Ausführungen zur rechlichen Einschätzung noch keine Orientierung finden. Dass im konkreten Fall der Ausgangsfrage mehr umgelegt werden soll als die tatsächliche Erhöhung der Umlagen, ist natürlich von jedem Laien als unzulässige Erhöhung einzustufen. 
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

 

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